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Adenauer Nachrichten
Ausgabe 24/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Verbandsgemeindeverwaltung Adenau weist darauf hin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs-/Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fälle gestellt werden können:

Widerspruch gegen Datenübermittlung (Übermittlungssperre):

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

(Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.)

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.)

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.)

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.)

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.)

Diese Übermittlungssperren sind unbefristet gültig und können widerrufen werden. Sie werden auch für Einwohner mit Nebenwohnsitz in der VG Adenau auf Antrag eingerichtet.

Hinsichtlich Punkt 2 sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen keine Gratulation seitens der politischen Vertreter der Heimatgemeinde bzw. der Verbandsgemeinde erfolgt.

Auskunftssperren:

1. Ich beantrage für die nächsten zwei Jahre eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange. Mein berechtigtes Interesse ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung des Antragstellers:

Die totale Auskunftssperre ist auf 2 Jahre befristet, eine Verlängerung kann auf Antrag erfolgen.

Weitere Informationen über die genannten Übermittlungs-/ Auskunftssperren erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstraße 15 - 19, 53518 Adenau, Tel 02691/305-308 - 309 - Einwohnermeldeamt -