Die Ortsgemeinden Kaltenborn und Leimbach sowie die Stadt Adenau haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280), eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung und die Errichtung des Zweckverbandes beantragt.
Die Kreisverwaltung Ahrweiler als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde errichtete gem. § 4 Abs. 2 KomZG den Zweckverband „kommunales Forstrevier KAL-Hocheifel“ zum 09.04.2021. Die mit Datum zum 09.04.2021 genehmigte Satzung wird durch das Wirksamwerden der vorliegenden Satzung ersetzt.
Präambel:
Die Ortsgemeinden Kaltenborn und Leimbach sowie die Stadt Adenau begründen zum 01.01.2021 ein gemeinsames, kommunales Forstrevier und bilden einen kommunalen Zweckverband zur Waldbewirtschaftung. Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb der jeweils fortbestehenden gemeindlichen Forstbetriebe der Gemeinden/Stadt verbleiben weiterhin dem jeweiligen Verbandsmitglied bzw. der waldbesitzenden Gemeinde/Stadt und gehen nicht auf den Zweckverband über.
Der Verband und dessen Verbandsmitglieder beschäftigen im Zeitpunkt der Errichtung des Zweckverbandes kein eigenes forstwirtschaftliches Personal. Ein etwaiger Übergang von Arbeitsverhältnissen bzw. Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB ist insofern nicht gegeben. Dem jeweiligen Verbandsmitglied obliegt weiterhin das Recht, im gemeindlichen Forstbetrieb eigene Beschäftigungsverhältnisse mit eigenem Personal auf eigene Kosten im Rahmen der gemeindlichen Haushaltswirtschaft zu begründen.
Verbandsmitglieder
Mitglieder des Verbandes sind die Ortsgemeinden Kaltenborn und Leimbach sowie die Stadt Adenau.
Erweiterung des Verbandes
(1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. Die Beitrittsmöglichkeit ist auch für Staatswald sowie für Privatwald gegeben.
(2) Der Beitritt nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung.
Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt die Bezeichnung
"Zweckverband Kommunales Forstrevier Kaltenborn-Adenau-Leimbach/ Hocheifel “ (genannt „ZV KAL - Hocheifel“).
Der Verband hat seinen Verwaltungssitz in Adenau.
Zweck und Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern.
Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der gemeindlichen Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange vor Ort gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.
(2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
| a) | Die Ernennung, Anstellung und Entlassung zweckverbandseigener Revierleiterinnen/Revierleiter nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften und die Auswahl staatlicher Revierleiterinnen/Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften, die Personalhoheit als Anstellungskörperschaft einer gemeinsamen Revierleitung sowie ggfls. weiteren forstwirtschaftlichen Personals zu übernehmen |
| b) | die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder, der Abschluss entsprechender Dienstleistungs- und/oder Werkverträge zur Abwicklung des Revierdienstes im neuen kommunalen Forstrevier „ZV KAL-Hocheifel“, wobei jedes Verbandsmitglied weiterhin eigenverantwortlich und entscheidungsbefugt für den eigenen gemeindlichen Forstwirtschaftsbetrieb verbleibt. |
| c) | die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit sowie weitere Maßnahmen im gesamtgesellschaftlichen Interesse, |
| d) | die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der zweckverbandseigenen Waldarbeiter, |
| e) | die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten sowie die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte unter Beachtung umsatzsteuerrechtlicher Regelungen, sofern dies nicht unmittelbar durch die Verbandsmitglieder selbst geregelt wird, |
| f) | die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Maschinen und Geräte. |
(3) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.
Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.
(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung
(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Wird als Verbandsvorsteher die jeweilige Bürgermeisterin/der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde, die nicht Mitglied des Verbandes ist, gewählt, hat sie/er in der Verbandsversammlung nur beratendes Stimmrecht.
(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung
Adenau.
Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsversammlung gehören an:
| a) | der Verbandsvorsteher, |
| b) | die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen. |
(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der gemäß § 8 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) reduzierten Holzbodenfläche. Auf je angefangene 200 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen zur Vertretung bestellten Person (Vertreter) ausgeübt. Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes kann durch mehrere Vertreter ausgeübt werden.
Jedes Verbandsmitglied entsendet höchstens zwei Vertreter in die Verbandsversammlung, die jeweils auch mehrere Stimmanteile ausüben können. Die Entscheidung über Anzahl und Bestimmung der Stimmrechtsvertreter obliegt dem jeweiligen Verbandsmitglied bzw. dessen Organen, welches auch jeweilige Stimmrechts-Stellvertreter bestimmen soll, und gilt für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Sofern sich ein Verbandsmitglied bei der jeweiligen Beschlussfassung nicht auf die notwendige einheitliche Stimmabgabe einigen kann, gilt dies jeweils als Stimmenthaltung.
(3) Nach dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder (zum Stichtag 01.04.2024) entfallen auf
| Verbandsmitglied | reduzierte Holzbodenfläche (Hektar) | Anzahl der Stimmen |
| Ortsgemeinde Kaltenborn | 726,8 | 4 |
| Stadt Adenau | 296,1 | 2 |
| Ortsgemeinde Leimbach | 211,3 | 2 |
| Gesamtsumme Verband | 1234,2 | 8 |
(4) An den Verbandsversammlungen kann auf Einladung der zuständige kommunale Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.
(5) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung.
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €. Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über
| a) | die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, |
| b) | die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, |
| c) | die Geschäftsordnung, |
| d) | die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter, |
| e) | die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes (gem. § 4 Abs. 2) erforderlich sind, |
| f) | die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher. |
Aufgaben des Verbandsvorstehers
Auf den Verbandsvorsteher wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsvermögenbis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € je Auftrag |
| 3. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche, jeweils zum Bilanzstichtag 31. Dezember.
(2) Die zur Deckung der erforderlichen Mittel, einschließlich etwaiger Versorgungslasten (Umlage Versorgungskasse u.a.), werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht.
Die Verbandsumlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche, jeweils zum Stand 01.10. des Haushaltsvorjahres, im ersten Haushaltsjahr 2021 jeweils zum Stand 01.04. 2021,
berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten.
(3) Waldarbeiterlöhne für eigenes Verbandspersonal (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen einschließlich Vergütungen zur Durchführung des Revierdienstes sowie Kosten des Maschineneinsatzes (einschließlich Abschreibungen) werden grundsätzlich vom Verband getragen und dem Verband nach Maßgabe des tatsächlich feststellbaren Aufwands im jeweiligen gemeindlichen Forstbetrieb von den Verbandsmitgliedern erstattet. Die v.g. Kosten können, nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung, jedoch auch unmittelbar im jeweiligen gemeindlichen Haushalt abgewickelt werden.
(4) Die zwischen den Gemeinden und der Landesforstverwaltung bestehende Vereinbarung über den „wechselweisen Einsatz der staatlichen und kommunalen Waldarbeiter“ (nebst jährlicher Spitzabrechnung nach Effektivstunden der jeweils im Forstbetrieb eingesetzten Waldarbeiter) vom 01.04.2008 besteht unberührt weiter fort. Die diesbezügliche Spitzabrechnung wird nicht über den Haushalt des Verbands, sondern weiterhin jeweils über die tangierten gemeindlichen Haushalte abgewickelt.
Verbandshaushalt
Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft sowie die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in einer Zeitung. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss wird öffentlich bekanntgemacht.
Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes
(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde.
Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.
(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist jeweils nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Jahren vor Ende des betreffenden Haushaltsjahres schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Verbandsmitglieder sowie einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich Vermögen, Schulden, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Lastenverteilung aus bestehenden bzw. laufenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen des Verbandes. § 13 Absatz 6 bleibt unberührt und § 13 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.
(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das vom Verband erworbene, bewegliche und unbewegliche Vermögen, soweit vorhanden, in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.
(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.
Schlussbestimmungen
Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Inkrafttreten
Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Sie tritt zum 15.08.2024 in Kraft.