der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz
gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG)
1. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat mit Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung vom 20.12.2023 - Az.: 14 91-131 01/41 - die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22.12.2008 (BGBl. I. S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2023 (BGBl. I S. 88) mit Wirkung vom 28.09.2023, in Verbindung mit § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295), für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in der Ortsgemeinde Nürburg (Windpark Nürburgring) in der Verbandsgemeinde Adenau, Landkreis Ahrweiler, abgeschlossen.
2. Die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP), die auf Antrag der Ortsgemeinde Nürburg, Kirchweg 4, 53520 Nürburg, durchgeführt wurde, hat folgendes Ergebnis:
Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) ergebenden Grundsätze der Raumordnung sowie dem Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPHW), dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) und dem regionalen Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein-Westerwald wird – nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten und Äußerungen der Öffentlichkeit und unter Würdigung von § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) – gemäß § 15 Abs. 1 ROG als Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:
Die Errichtung von zwei Windenergieanlagen (WEA) in der Ortsgemeinde Nürburg (Windpark Nürburgring) stimmt unter folgenden Maßgaben mit den raumordnerischen Erfordernissen überein:
| 5.1 vor Baubeginn ein Baugrundgutachter bzw. Sachverständiger für Altbergbau hinzuzuziehen und das Areal entsprechend zu begutachten. Es erfolgte im Rahmen der RVP keine Prüfung der Ausgleichsfläche in Bezug auf Altbergbau. Sofern die Ausgleichsmaßnahmen den Einsatz von schweren Geräten erfordern, sollte hierzu eine erneute Anfrage an das Landesamt für Geologie und Bergbau zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungspotenzials erfolgen. |
| 5.2 auf eine geringstmögliche Bodenversiegelung zu achten. Durch die unmittelbare Nähe der Windräder zum Quellbereich des Wirftbaches besteht die Möglichkeit, dass bei einem Schaden an der Anlage ggfls. Schmierstoffe in den Boden eindringen und in den angrenzenden Wirftbach gelangen könnten. Dies ist im Rahmen des weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens detailliert zu untersuchen und es sind ggfs. Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Gewässers zu treffen. |
6. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Ziel 118 des LEP IV ist der Nachweis zu erbringen, dass die lärmschutzrechtlichen Richtwerte eingehalten werden. Im Hinblick auf den Schutz der ansässigen Bevölkerung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der besonderen Situation (Lärmvorbelastung) an allen Immissionsorten im „Sonderimmissionsgebiet Nürburgring“ für die Zeiten der Betriebsruhe des Nürburgrings ein Nachtrichtwert von 35 dB(A) und ein Tagrichtwert von 50 dB(A) gelten. Für die Zeiten der Betriebsruhe besteht ein besonderer Schutzanspruch, da dies Zeiten der Regeneration der vom Betriebslärm des Nürburgrings betroffenen Personen sind. Die Lärmschutzrichtwerte sind beim Betrieb der WEA zu jeder Tag- und Nachtzeit einzuhalten. Im Falle der Überschreitung ist die Einhaltung der Richtwerte durch zeitweilige Abschaltung der WEA zu erreichen. In die Konkretisierung, Aktualisierung und Vertiefung der schalltechnischen Untersuchung sind mittlerweile zu berücksichtigende Vorbelastungen durch z.B. im Kreis Vulkaneifel genehmigte WEA sowie die vorhabenbedingten dauerhaften Waldrodungen einzubeziehen.
7. Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Grundsatz 164 des LEP IV ist im weiteren Planungs- und Zulassungsverfahrens der Nachweis der Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet „Ahrgebirge“ und den übrigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen. Hierfür ist den in diesem Verfahren eingegangenen Hinweisen bezüglich Vollständigkeit, Aktualität, Untersuchungstiefe und Berücksichtigung kumulativer Wirkungen nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entsprechen.
Hinweise:
Dieses Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ergeht im Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald. Es stellt ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. Damit hat es keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften (siehe § 17 Abs. 11 LPlG).
Die RVP für die Errichtung von zwei WEA im Windpark Nürburgring ist damit abgeschlossen.
3. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und kann ab dem 05.02.2024 während der Dienststunden, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstraße 15-19, 53518 Adenau, Zimmer A 0.05 eingesehen werden.