Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Remagen vom 27.03.2023 und gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, wird die Straße „Am Anger“ (Teilbereich) in der Gemarkung Remagen, Flur 9, Flurstücke 76/11 und 76/3, als Gemeindestraße (Ortsstraße) gemäß § 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr gewidmet.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem „Widmungsplan“, der Bestandteil dieser Widmung ist.
Diese Verfügung gilt mit Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Tages als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Remagen, Bachstraße 2, 53424 Remagen einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1 der Rechtsbehelfsbelehrung) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis:
Der Widmungsplan, in dem die gewidmete Straße dargestellt ist, kann bei der Stadtverwaltung Remagen, Bauverwaltung, Bachstraße 5 - 7, 53424 Remagen, während der Dienststunden eingesehen werden.
Stadt Remagen
Widmung „Am Anger“ (Teilbereich)
Gemarkung Remagen; Flur 9
- Darstellung unmaßstäblich -