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Remagener Nachrichten
Ausgabe 37/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Öffentlicher Hinweis zu Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde informiert gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit, Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister eintragen zu lassen.

Es wird unterschieden zwischen:

1. Übermittlungssperren

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann der Weitergabe ihrer/seiner Daten durch eine formlose, schriftliche Antragstellung widersprechen - ohne Angabe von Gründen. Die Übermittlungssperre gilt unbefristet und bleibt im Melderegister bestehen, bis sie widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können beantragt werden:

- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen sowie Bürger- oder Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BMG)

- bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 BMG)

- an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)

- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 BMG)

2. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG)

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag eingetragen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Interessen für die betroffene Person oder eine andere Person entstehen kann.

In diesem Fall ist ein formeller Antrag mit detaillierter Begründung und entsprechenden Nachweisen bei der Meldebehörde zu stellen. Die Meldebehörde prüft im Einzelfall die Voraussetzungen.

Die Auskunftssperre ist zwei Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.

Wichtige Hinweise:

- Bei einem Wohnsitzwechsel (Wegzug oder Anmeldung in einer anderen Gemeinde oder Stadt) muss die Sperre neu beantragt werden.

- Antragsformulare erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Remagen.

Alternativ kann der Antrag auch formlos schriftlich gestellt werden.

Stadtverwaltung Remagen

Bürgerbüro