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Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 40/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

(Anhörungsverfahren)

1. Die Apollinaris Brands GmbH hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die gehobene Erlaubnis beantragt, entsprechend den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen.

Die beantragte Gewässerbenutzung soll die Entnahme von Grundwasser wie folgt zulassen:

lfd.

Nr.

Entnahmeart

aus

Gemeinde

Bezeichnung aus dem katasteramtlichen Lageplan

Gemarkung

Flur

Flurstück

UTM32-Ost

UTM32-Nord

1

Brunnen

Br. 5 Classic Apollinaris

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Heimersheim

25

22/3

369 659

5 600 676

2

Brunnen

Br. 1 Silence Johannisberg II

Bad Neuenahr-Ahrweiler

Heimersheim

25

22/3

369 670

5 600 680

Koordinatensystem: ETRS89, UTM, Zone 32

Die Erlaubnis soll erteilt werden für die Verwendung des entnommenen Wassers zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser und Herstellung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken.

Es wurden folgende Höchstentnahmemengen beantragt:

Br. 5 Classic Apollinaris 10 m³/h, 240 m³/d, 72.000 m³/a

Br. 1 Silence Johannisberg II 10 m³/h, 240 m³/d, 72.000 m³/a

Hierfür ist gemäß §§ 8 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. I S. 176), und § 108 Landeswassergesetz (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118), die Durchführung eines Verfahrens nach § 108 LWG erforderlich.

Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1c) in Verbindung mit §§ 45 Nr. 3, 92 Abs. 2 und 96 Abs. 1 LWG.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen), Az. 323-V32-131-00007-30171/2023, entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden. Die Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der SGD Nord unter dem Link www.sgdnord.rlp.de (Service) veröffentlicht.

Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, erfolgt auf dem zentralen UVP-Portal der Bundesländer, www.uvp-verbund.de.

Die Planunterlagen liegen aus

vom 07.10.2024 bis einschließlich 08.11.2024

bei der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Hauptstraße 116, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Dienstzimmer Nr. Bürgerbüro

Dienstzeiten: Montag, Mittwoch und Freitag 07.30 – 12.00 Uhr

Dienstag 07.30 – 16.00 Uhr

Donnerstag 07.30 - 18.00 Uhr

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 22.11.2024 einschließlich entweder bei der unter Nr. 1 genannten Behörde oder bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellung

  • können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
  • kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, bekannt gegeben.

Der Einwendungsführer kann verlangen, dass Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zulassungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 23.09.2024

Peter Diewald

Erster Beigeordneter