Titel Logo
Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ausgabe 40/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

S a t z u n g

zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

vom 20.09.2024

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und der §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in seiner Sitzung am 16.09.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11.07.2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.

(3) Wenn im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart wurde, in der einige oder alle Nebenkosten (z. B. Bruttokaltmiete, Bruttowarmmiete), Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung, Stellplätze oder Garagen enthalten sind, sind zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Nettokaltmiete die nachfolgenden pauschalen Kürzungen vorzunehmen:

a) für eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung

10 v. H.,

b) für eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung

20 v. H.,

c) für Teilmöblierung

10 v. H.,

d) für Vollmöblierung

20 v. H. und

e) für Stellplatz oder Garage

5 v. H.

(4) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Werden besondere in der Wohnung liegende Umstände geltend gemacht, wie z.B. Zustand, Lage, Beschaffenheit der Wohnung, für die der Ansatz einer Nettokaltmiete unter der ortsüblichen Höhe gerechtfertigt ist, obliegt der Nachweis hierfür dem Steuerpflichtigen.

(5) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwägen gilt als Nettokaltmiete die vereinbarte Nettostandplatzmiete, mindestens jedoch die in Bad Neuenahr-Ahrweiler in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt für die Zeit bis zum 31.12.2024 jährlich 10 v. H. des Steuermaßstabs nach § 4. Ab dem 01.01.2025 beträgt die Steuer jährlich 12 v. H. des Steuermaßstabs nach § 4. Bei der Steuerfestsetzung wird die Steuer auf volle EUR nach unten abgerundet.

3. § 10 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Meldebehörde der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler übermittelt gemäß § 5 LDSG der erhebenden Stelle zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) meldet, die erforderlichen personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 34 Abs. 1 BMG. Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, so gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.

(2) Zur erstmaligen Erfassung der Steuerpflichtigen übermittelt die Meldebehörde der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler die Daten gemäß Abs. 1 derjenigen Einwohner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.“

4. Hinter § 10 wird § 10a wie folgt eingefügt:

„§ 10a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO i. V. m. § 3 LDSG berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

1. Meldeauskünfte,

2. Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,

3. Unterlagen der Einheitsbewertung,

4. das Grundbuch und die Grundbuchakten,

5. Mitteilung der Vorbesitzer,

6. Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,

7. Bauakten,

8. Liegenschaftskataster.

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3) Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung sowie zu Kontrollzwecken zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2023 in Kraft.

Ausgefertigt:

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 20.09.2024

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister

Hinweis für die vorstehende Satzung:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 20.09.2024

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen

Bürgermeister