1. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21)
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403)
2. Satzung
Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderates vom 27.10.2022 hat der Bebauungsplan in der Zeit vom 01.12.2022 bis einschließlich 02.01.2023 zum Zwecke der Aufhebung öffentlich ausgelegen. Die Offenlage war zuvor im Südpfalz Kurier vom 23.11.2022 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Gemeinderat Dörrenbach hat in seiner Sitzung am 15.02.2023, nach Abwägung von zwei während der öffentlichen Auslegung eingegangene Stellungnahmen, den Bebauungsplan „Süd“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 88 LBauO auch die gestalterischen (örtlichen) Bauvorschriften, jeweils als Satzung, aufgehoben.
Der Bebauungsplan „Süd“ umfasst die Grundstücke im südlichen Bereich des Heideweges, der Weedborngasse und der Rathausgasse sowie die Grundstücke entlang der Guttenbergstraße, der Talstraße und Am Spöhren, siehe auch nachfolgenden Lageplan.
3. Begründung (für die Aufhebung)
Der bestehende Bebauungsplan leidet unter einem Ausfertigungsmangel, sodass er nicht rechtswirksam ist. Eine 1988 angestoßene erste Änderung sollte diesen sowie weitere Planungsmängel beheben, wurde jedoch nicht abgeschlossen. Aus diesen Gründen wendet die Kreisverwaltung immer noch die mit einem Ausfertigungsmangel behaftete Ursprungsversion zur Beurteilung von Baugesuchen an.
Zwischenzeitlich ist das Gebiet weitgehend bebaut, die tatsächliche Bebauung hat sich jedoch, sowohl im Straßenbereich als auch bei Wohnhäusern aufgrund der Erteilung von Befreiungen abweichend vom Bebauungsplan entwickelt. Eine Heilung durch bloßes Nachholen der Ausfertigung ist somit ausgeschlossen. Durch die fast vollständig erfolgte Bebauung des Plangebiets bietet § 34 BauGB aber eine ausreichende baurechtliche Grundlage für eine städtebaulich geordnete Bebauung des gesamten Gebietes, sodass ein rechtskräftiger Bebauungsplan zukünftig nicht mehr erforderlich ist. Daher ist die Fortschreibung des Bebauungsplans mit an die aktuelle Situation angepassten Festsetzungen nicht geboten. Der bestehende Bebauungsplan kann, zumal er ohnehin rechtsunwirksam ist, aufgehoben werden und ist nicht mehr zu ersetzen.
Hiermit wird die Aufhebungssatzung ausgefertigt.
Lageplan
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans „Süd“ der Ortsgemeinde Dörrenbach gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Aufhebungssatzung und die Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königsstraße 61, 76887 Bad Bergzabern während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
4. Hinweise
Auf die Vorschriften des $ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich sind:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des $ 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dazulegen.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung, wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.