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Südpfalz Kurier - VG Bad Bergzabern
Ausgabe 38/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung ​​​​​​​der Gemeinde Pleisweiler-Oberhofen vom 12.09.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in der Zeitung.

Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und öffentliche Sitzungen der Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht:

Standort der Bekanntmachungstafel: Informationskasten am Feuerwehrhaus

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in Abs. 1 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Der Standort der Bekanntmachungstafel ergibt sich aus Abs. 4.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid beantragen.

Die gesetzlich festgelegten Fälle werden durch diese Hauptsatzung nicht erweitert.

§ 3

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Ausschuss gemeindeeigener Liegenschaften, Gebäude und Friedhof

4.

Ausschuss Familie, Jugend, Senioren und Sport

5.

Ausschuss Kultur, Tourismus und Kommunikation

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben folgende Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter:

1.

Der Haupt- und Finanzausschuss fünf Mitglieder,

2.

der Rechnungsprüfungsausschuss fünf Mitglieder,

3.

der Ausschuss gemeindeeigener Liegenschaften, Gebäude und Friedhof fünf Mitglieder,

4.

der Ausschuss Familie, Jugend, Senioren und Sport fünf Mitglieder,

5.

der Ausschuss Kultur, Sport, Tourismus und Kommunikation sieben Mitglieder.

(3) Die Ausschüsse können aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet werden.

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse nach § 3 Abs. 1 haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vor zu beraten.

Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro. Jede Investitionsmaßnahme ist in ihrer Gesamtheit als Einzelfall zu betrachten

2.

Aufnahme von Krediten bei Bedarf nach Maßgabe der genehmigten Haushaltssatzung nach vorausgegangener Ausschreibung

3.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung

4.

Abgabe der Erklärung, dass ein Vorkaufsrecht nach § 24 ff BauGB nicht besteht.

(2) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Gemeinde können, neben dem Geschäftsbereich des Ortsbürgermeisters, bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden, welche auf die Beigeordneten zu übertragen sind.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 Euro.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt. Der Durchschnittssatz beträgt pro Sitzungsstunde 10,00 Euro und pro Sitzungstag höchstens 40,00 Euro.

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 3.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 Euro.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalen AufwandsentschädigungsVO-Gemeinden zustehende Aufwandsentschädigung wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung um 10 v. H. erhöht.

(2) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 v. H. der dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Absatz 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird. Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10,00 Euro je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erfolgt, werden pauschalierte Lohnsteuer und die bei der Besteuerung der Lohnsteuer zu erhebenden Abgaben (z.B. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag) von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die weiteren zu erhebenden Abgaben werden auf die Feldgeschworenenentschädigung nicht angerechnet.

(3) Die in Absatz 2 genannte Lohnsteuer und die sonstigen Abgaben sind Kosten im Sinne des § 22 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO).

§ 12

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- und Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen. Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08. August 2014 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 16. Oktober 2017 außer Kraft.

Pleisweiler-Oberhofen, 12.09.2024
Roland Gruschinski, Ortsbürgermeister

Hinweis

Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen:

(1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

(2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Bergzabern, 12.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Im Auftrag
B. Meyer