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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 15/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuburg für die Haushaltsjahre 2023/2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung, folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung unter Auflagen durch die Kreisverwaltung Germersheim als Aufsichtsbehörde, hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. Im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2. Im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Finanzmittelüberschuss / -fehlbetrag

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Unverändert.

§ 4 Steuersätze

Unverändert.

§ 5 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020

8.641.132 €

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

8.507.932 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

8.524.000 €

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Unverändert.

§ 7 In Kraft treten

Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Neuburg, den 20.03.2024
Hermann Knauß
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 9. Februar 2024 bis einschließlich 23. Februar 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung, 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20, Fachbereich Finanzen, Zimmer 214, während der Dienststunden öffentlich aus.

Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach
76767 Hagenbach, den 08.02.2024
Iris Fleisch, Bürgermeisterin