Der Stadtrat Hagenbach hat am 14. Juli 2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, des § 2 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 und des § 14 der Satzung über den Monatsmarkt der Stadt Hagenbach vom 23.07.2022, in seiner jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
(1) Für die Benutzung des Monatsmarktes und seiner Einrichtungen werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.
(1) Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl und Art der Verkaufswagen (Standplatzgebühr).
(2) Die Benutzungsgebühr für Standplätze beträgt:
| 1. | Einfache Abstell- und Verkaufsfläche ohne besondere Stromabnahme (230V maximal 3600W) pro Jahr 100 Euro, pro Monat 10 Euro |
| 2. | Verkaufswagen ohne besondere Stromabnahme (230V maximal 3600W) pro Jahr 150 Euro, pro Monat 15 Euro |
| 3. | Verkaufswagen mit Kühleinrichtung pro Jahr 200 Euro, pro Monat 20 Euro |
| 4. | Verkaufswagen mit Sonderausstattung (Grill, Fritteusen) pro Jahr 300 Euro, pro Monat 30 Euro |
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| Pauschalgebühr für erforderliche Zusatzleistungen (Wasser-, Abwasserleitung) 10 Euro |
Örtliche Vereine und Gruppen, die zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken agieren, sind von der Gebührenordnung befreit.
(1) Gebührenschuldner ist, wer auf dem Monatsmarkt Waren feilbietet oder feilbieten lässt (Marktbeschicker). Mehrere Schuldner für die gleiche Gebühr haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung der Standplätze und wird sofort fällig.
(2) Wird ein zugewiesener Standplatz nicht belegt, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung und Rückzahlung der Gebühr.
(1) Die Gebühr für Dauerzuweisungen wird nach der Zuweisung durch schriftlichen Bescheid der Stadt Hagenbach einmalig festgesetzt. Sie wird jährlich im Voraus angefordert und ist der Anforderung entsprechend bei der Verbandsgemeindekasse zu zahlen.
(2) Die Gebühr für die Tageszuweisung ist nach Aufforderung durch den Marktbeauftragten fällig und sofort zu entrichten.
(3) Für das Marktjahr 2022 wird ab Juli die Hälfte der Jahresgebühr berechnet.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.