Die Verbandsgemeinden Hagenbach, Kandel und Jockgrim sowie die Stadt Wörth haben nachfolgende Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des Kommunalen Vollzugsdienstes geschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
| 1. | Die vier Kommunen vereinbaren die Zusammenarbeit im Vollzug der ihnen als allgemeinen Ordnungsbehörden nach § 94 Abs.2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. |
| 2. | Alle vier Verwaltungen haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eigene hauptamtliche kommunale Vollzugsbedienstete. Es wird vereinbart, dass die bei den Vertragspartnern jeweils im Vollzugsdienst eingesetzten kommunalen Vollzugsbedienstete bei den anderen Vertragspartnern im vereinbarten Umfang (§ 2 Abs. 2) tätig werden können. Sie unterstehen grundsätzlich der Weisungsbefugnis der Kommune, in deren Einsatzgebiet sie tätig werden und handeln für diese. |
| 3. | Das Beschäftigungsverhältnis bzw. Beamtenverhältnis der kommunalen Vollzugsbediensteten bei der Anstellungskörperschaft / Dienstherrn wird durch diese Vereinbarung nicht berührt. |
| 4. | Durch die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Zweckvereinbarung soll in erster Linie bei Veranstaltungen die gegenseitige Unterstützung für die Aufgabenwahrnehmung sowie Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht werden. Weiter kann im Fall personeller Engpässe eine Unterstützung durch eine andere Kommune erfolgen. |
| 1. | Durch diese Zweckvereinbarung soll eine ausreichende personelle Besetzung, insbesondere außerhalb der regulären Dienstzeiten bei Festen und sonstigen Veranstaltungen innerhalb der Gebietskörperschaften erreicht werden. Über die gemeinsamen Aktivitäten sind Protokolle zu fertigen. |
| 2. | Die Einsatzpläne für feststehende Veranstaltungen sollten im Dezember des Vorjahres, spätestens im Januar des Veranstaltungsjahres, wegen der Urlaubsplanung der jeweiligen Arbeitgeber und Dienstherren erfolgen. Spontane Termine sowie die Unterstützung bei personellen Engpässen werden in regelmäßigen Besprechungen zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. |
| 1. | Die Einsätze der hauptamtlichen kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbediensteten der Beteiligten werden spitz abgerechnet.Die Abrechnung der Kosten des Einsatzes der eingesetzten Vollzugsbediensteten erfolgt nach den tatsächlich geleisteten Stunden. Nach einem Einsatz ist die genaue Arbeitszeit zu dokumentieren. |
| 2. | Als Stundensatz wird der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltende Stundenlohn der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 zuzüglich eines 20 %-igen Verwaltungskostenzuschlages zugrunde gelegt. |
| 3. | Anfallende Reisekosten sind den eingesetzten Kräften durch den Vertragspartner, in dessen Auftrag sie tätig sind, separat zu erstatten. |
Die den Einsatz durchführende Kommune haftet für eine bei der Wahrnehmung der Aufgaben erfolgte Amtspflichtverletzung oder einen sonstigen Schaden, der in Folge der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Zweckvereinbarung eintritt.
| 1. | Der Dienstausweis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007 (GVBl. S. 61). |
| 2. | Die kommunalen Vollzugsbediensteten führen bei allen Einsätzen ihre Dienstausweise mit, die auf Verlangen vorzuzeigen sind, sofern die jeweilige Amtshandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Durch die anfordernde Kommune werden keine Dienstausweise ausgehändigt. |
Die Einsatzleitung wird bei jeder Veranstaltung zwischen den beteiligten Ordnungsbehörden einvernehmlich festgelegt. Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei Einsätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich neben den kommunalen Vollzugsbediensteten ein Vertreter der Ordnungsbehörde entweder anwesend oder telefonisch erreichbar ist.
| 1. | Die Vertragspartner verpflichten sich, nur Personen entsprechend der Ausbildung für die Aufgaben nach § 109 POG einzusetzen, die sich nach den Bestimmungen des § 2 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007, GVBl. 2007, S. 61, richtet. |
| 2. | Die Vertragsparteien vereinbaren regelmäßige Fortbildungen im Bereich Einsatz des Einsatzstocks (EKA), Reizstoffsprühgeräts, der Handfesseln, Deeskalation, Einsatztaktik und rechtlichen Themen. |
| 1. | Es wird vereinbart, dass jeder Vertragspartner seine Mitarbeiter mit Dienstbekleidung ausstattet, die sich von der Dienstbekleidung der Polizeibeamtinnen/-beamten deutlich unterscheidet. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die am Einsatz beteiligten Mitarbeiter des Vollzugsteams mit stichsicheren Westen ausgestattet sind. |
| 2. | Die kommunalen Vollzugsbediensteten der Vertragspartner werden mit einem EKA (Eisatzstock kurz, ausziehbar), Handfesselns und einem Reizstoffsprühgerät ausgestattet. Der Schlagstock und der Reizstoff dürfen nur zur eigenen Verteidigung (Eigensicherung) eingesetzt werden. Die Handfesseln dürfen nur bei Gefahr im Verzug zum Einsatz kommen (z.B. schwere Straftat und der Täter möchte flüchten). |
| 3. | Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen/-beamten können entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und je nach Bedarf mit Diensthunden ausgestattet werden. Weitere Regelungen ergeben sich aus den §§ 4 und 5 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007, (GVBl. 2007, S. 61). |
Bei Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Vertragspartnern angestrebt werden. Im Zweifel soll die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
| 1. | Die Kündigung dieser Zweckvereinbarung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; sie hat spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber den anderen Vertragspartnern zu erfolgen. Wollen alle Vertragsparteien die Zweckvereinbarung auflösen, so erfolgt dies durch eine schriftliche Erklärung gemäß § 11 dieser Zweckvereinbarung. |
| 2. | Im Falle der Kündigung dieser Zweckvereinbarung bleiben die hauptamtlichen kommunalen Vollzugsbediensteten weiterhin Mitarbeiter der jeweiligen Anstellungskörperschaft / den jeweiligen Dienstherrn. |
| 3. | Sollten gemeinsam Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden, können diese im Falle der Kündigung entweder von einem Vertragspartner übernommen werden oder sie werden an einen Dritten verkauft. Im ersten Fall erstattet der übernehmende Partner den anderen Partnern den jeweiligen Anteil des aktuellen Zeitwertes und im zweiten Fall wird der Erlös zu gleichen Anteilen an die Vertragspartner ausgezahlt. |
Absprachen und Änderungen sind zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich schriftlich zu treffen.
Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten
kommt.
Nach Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die Kreisverwaltung Germersheim ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 12 Abs. 5 Satz KomZG frühestens am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch einen Vertragspartner in Kraft und endet am 31.12.2024. Danach verlängert sich die Vereinbarung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, wenn keine Kündigung erfolgt.