Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomEAVO) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach. Daneben erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse: www.vg-hagenbach.de.
(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Ludwigstraße 20 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen eine termingebundene öffentliche Bekanntmachung nicht rechtzeitig im Amtsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlicht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:
| 1. | An der Hauptstraße Höhe Bürgerhaus bei der Bushaltestelle, |
| 2. | Am Dorfplatz, neben dem Anwesen Hauptstraße 24. |
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| In der nächsten planmäßig erscheinenden Ausgabe des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Hagenbach ist auf diese Bekanntmachung hinzuweisen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in den Formen des § 1.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Ausschuss für Umwelt, Mobilität, Verkehr und Nachhaltigkeit |
| 4. | Bauausschuss und Ausschuss für öffentliche Einrichtungen |
| 5. | Ausschuss für Jugend, Senioren, Freizeit, Kultur, Sport und Tourismus |
| 6. | Ausschuss für Digitalisierung, Social Media und EDV |
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ausschüsse bestehen aus je 6 Mitgliedern und für jedes Mitglied ein Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und deren Stellvertreter eines Ausschusses sollen Ratsmitglieder sein.
(3) Der Ortsgemeinderat kann zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten Fachausschüsse bilden und ihre Zusammensetzung abweichend von Absatz 2 regeln. Soweit keine abschließende Regelung getroffen wurde, gelten die Vorschriften dieser Hauptsatzung in diesem Sinne analog.
(1) Wird kein Wahlvorschlag gemäß § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Absatz 2 GemO). In diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihren Stimmzetteln doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht. Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mitglieder.
(2) Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedern oder sonstigen wählbaren Bürgern zu wählen, wird unter Anwendung der Regelung des Absatzes 1 zunächst die in § 3 Abs. 2 bestimmte Zahl von Ratsmitgliedern und deren Stellvertreter ermittelt.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines aus der Bezeichnung sich ergebenden Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, kann durch den Ortsbürgermeister ein federführender Ausschuss bestimmt werden. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Der Bauausschuss und Ausschuss für öffentliche Einrichtungen wird ermächtigt, folgende Entscheidungen abschließend zu treffen:
| 1. | die Erteilung von Aufträgen aus seinem Geschäftsbereich bis zu einem Wert von 10.000 € für einzelne Aufträge, sofern die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind und die Investitionsmaßnahme zuvor vom Gemeinderat beschlossen ist. |
| 2. | das Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fälle der §§ 31, 34 und 35 BauGB zu erteilen, ferner in denkmalsrechtlichen und telegraphenwege- bzw. fernmelderechtlichen Verfahren. |
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. |
| 3. | Auftragsvergaben zur Abwicklung von Versicherungsfällen, bei denen die Ortsgemeinde Geschädigte ist und eine Deckungszusage der Versicherung vorliegt. |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses. |
| 5. | Stundung von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag von 8.500 € im Einzelfall und Erlass und unbefristete Niederschlagungen von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag von 520 €. |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 8. | Die Erteilung der Negativbescheinigung (Verzicht auf Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB). |
| 9. | Die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fälle der §§ 31, 34 und 35 BauGB in dringlichen Fällen, soweit der Gemeinderat bzw. der Bauausschuss und Ausschuss für öffentliche Einrichtungen kurzfristig nicht zusammentreten kann. |
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Ortsgemeinde hat zwei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Dem Ersten Beigeordneten wird ein Geschäftsbereich übertragen.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Ausschüsse, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist halbjährlich nachträglich zu überweisen.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur einmal Sitzungsgeld gewährt. Weiterhin wird jeder politischen Gruppierung im Gemeinderat pro Ratsmitglied eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes gezahlt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. Diese Auslagen sind bereits in dem nach Absatz 2 festgelegten Sitzungsgeld berücksichtigt.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalsatzes von 40 € je Sitzung. Personen, die einen Verdienst- oder Lohnausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe eines Verdienstausfalles nach Satz 2.
(5) Sitzungseinladungen mit Anlagen erhalten alle Ratsmitglieder durch das papierlose Ratsinformationssystem ALLRIS. Die damit verbundenen Mehrkosten werden durch das erhöhte Sitzungsgeld abgegolten. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Ausschüsse, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 EntschädigungsVO-Gemeinden.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des monatlichen Regelsatzes nach § 12 Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 3 EntschädigungsVO-Gemeinden berechnet.
(3) Ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Ratsmitglied sind und denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist, auch keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erhalten, wird gem. § 13 Abs. 3 EntschädigungsVO-Gemeinden für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse die in § 7 Abs. 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) gewährt.
(4) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einem vollen Kalendertag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung:
2/10 bei Vertretung bis 2 Stunden,
4/10 bei Vertretung von mehr als 2 - 4 Stunden,
6/10 bei Vertretung von mehr als 4 - 6 Stunden,
8/10 bei Vertretung von mehr als 6 - 8 Stunden
des nach Abs. 2 sich ergebenden Tagessatzes.
(5) Die ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des Satzes, den der ehrenamtliche Ortsbürgermeister erhalten würde.
Diese Neufassung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
(1) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(2) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.