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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 43/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Hagenbach

vom 10.10.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in den Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach. Daneben erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse:

www.vg-hagenbach.de.

(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20 in 76767 Hagenbach zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen, in denen eine termingebundene öffentliche Bekanntmachung nicht rechtzeitig im Amtsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlicht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an den Bekanntmachungstafeln der Ortsgemeinden, die sich befinden:

in der Ortsgemeinde Berg (Pfalz):

1.

am Gemeindehaus, Ludwigstraße 48

2.

am Kindergarten, Richard-Wagner-Straße 3

in der Stadt Hagenbach:

1.

am Rathaus der Verbandsgemeinde, Ludwigstraße 20

2.

Friedenstraße, am alten Friedhof

3.

Habsburgerallee, Ecke Fleckensteinstraße

4.

Theresienstraße, Ecke Rheinstraße (Luitpoldplatz)

5.

Raiffeisenstraße, Ecke Friedrich-Ebert-Straße (Paminaplatz)

in der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein:

1.

an der Hauptstraße Höhe Bürgerhaus bei der Bushaltestelle,

2.

am Dorfplatz, neben dem Anwesen Hauptstraße 24.

in der Ortsgemeinde Scheibenhardt:

1.

am alten Rathaus, Hauptstraße 26

2.

am Rastplatz bei der Lauterbrücke

3.

vor dem Anwesen Roth, Ortsteil Bienwaldmühle.

In der nächsten planmäßig erscheinenden Ausgabe des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Hagenbach ist auf diese Bekanntmachung hinzuweisen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4 oder in anderer, einer ausreichenden Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Unterrichtung der Einwohner

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Absatz 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Absatz 5 GemO) erfolgt in den Formen des § 1.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haushalts- und Finanzausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Werks- und Bauausschuss

4.

Schulträgerausschuss

5.

Ausschuss für Jugend, Familie und Demografie

6.

Ausschuss für Umwelt und Energie

(2) Die Ausschüsse bestehen aus 11 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und deren Stellvertreter eines Ausschusses sollen Ratsmitglieder sein. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich die jeweilige Schulleitung der Grundschulen Berg, Neuburg und Hagenbach und gewählte Elternvertreter an.

(3) Der Verbandsgemeinderat kann zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten Fachausschüsse bilden und ihre Zusammensetzung abweichend von der Ziffer 2 regeln. Soweit keine abschließende Regelung getroffen wurde, gelten die Vorschriften dieser Hauptsatzung analog.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines aus der Bezeichnung sich ergebenden Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzubereiten.

Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, kann durch die Bürgermeisterin ein federführender Ausschuss bestimmt werden. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Die Zuständigkeiten des Werks- und Bauausschusses für die Angelegenheiten der Verbandsgemeindewerke ergeben sich aus der jeweilig gültigen Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Hagenbach.

(4) Dem Werk- und Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € sowie Aufträge und Lieferungen bis zur gleichen Wertgrenze.

(5) Dem Werks- und Bauausschuss wird zur entscheidenden Beschlussfassung in Bauangelegenheiten übertragen:

Die Zustimmung zur Erteilung von Aufträgen aus seinem Geschäftsbereich bzw. den Abschluss von Verträgen, deren Wert 100.000 € im Einzelfall nicht überschreitet, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die Bürgermeisterin

(1) Auf die Bürgermeisterin wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 7.500 € im Einzelfall;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €; der Verbandsgemeinderat ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten;

3.

Auftragsvergaben zur Abwicklung von Versicherungsfällen, bei denen die Verbandsgemeinde Geschädigte ist und eine Deckungszusage der Versicherung vorliegt;

4.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

5.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

6.

Stundung von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 25.000,00 € im Einzelfall und Erlass und unbefristete Niederschlagungen von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 300,00 €;

7.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf die Bürgermeisterin unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten einschließlich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

(3) Zwei Beigeordneten wird jeweils ein Geschäftsbereich übertragen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Ausschüsse, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist halbjährlich nachträglich zu zahlen.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60 €. Für die Vorsitzenden der Fraktionen des Verbandsgemeinderates beträgt das Sitzungsgeld für Sitzungen des Verbandsgemeinderates 70 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur einmal Sitzungsgeld gewährt. Weiterhin wird jeder politischen Gruppierung im Verbandsgemeinderat pro Ratsmitglied eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes gezahlt.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. Diese Auslagen sind bereits in dem nach Absatz 2 festgelegten Sitzungsgeld berücksichtigt.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen

(5) Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Pauschalsatzes von 50 € je Sitzung. Personen, die einen Verdienst- oder Lohnausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können in Härtefällen einen Ausgleich erhalten, der vom Verbandsgemeinderat im Einzelfall festgelegt wird.

(6) Sitzungseinladungen mit Anlagen erhalten alle Rats- und Ausschussmitglieder durch das papierlose Ratsinformationssystem ALLRIS. Die damit verbundenen Mehrkosten werden durch das erhöhte Sitzungsgeld abgegolten.

§ 8

Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung der Bürgermeisterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zulässigen Höchstbetrags gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO).

(2) Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des monatlichen Regelsatzes nach § 12 Absatz 2 KomAEVO unter Berücksichtigung des § 13 Absatz 1 Satz 3 KomAEVO berechnet.

(3) Ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Ratsmitglied sind und denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 erhalten, wird gem. § 13 Absatz 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse die in § 7 Absatz 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die die Bürgermeisterin bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Absatz 2, Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Absatz 3 Satz 2 GemO) die Bürgermeisterin während eines kürzeren Zeitraums als einem vollen Kalendertag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung:

2/10 bei Vertretung bis 2 Stunden,

4/10 bei Vertretung von mehr als 2 - 4 Stunden,

6/10 bei Vertretung von mehr als 4 - 6 Stunden,

8/10 bei Vertretung von mehr als 6 - 8 Stunden

des nach Absatz 2 sich ergebenden Tagessatzes, mindestens jedoch den Betrag nach § 13 Absatz 4 Satz 2 KomAEVO. Eine nach § 13 Absatz 2 KomAEVO gewährte Aufwandsentschädigung (§ 8 Absatz 5 der Hauptsatzung) ist anzurechnen.

(5) Die ehrenamtlichen Beigeordneten, denen ein bestimmter Geschäftsbereich zur Bearbeitung übertragen worden ist, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 26 % des Satzes, die ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister erhalten würde, gem. § 13 Absatz 2.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) und der Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

der Wehrleiter sowie dessen ständige Vertreter,

2.

die Wehrführer und die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind,

3.

die Gerätewarte

4.

die Atemschutzgerätewarte

5.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren

6.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und

7.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

a)

den ehrenamtlichen Wehrleiter 93 v.H. des in § 10 Absatz 1 der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FwEVO) festgesetzten Höchstsatzes sowie ein Zuschlag für jede Ortsgemeindefeuerwehr von 8,31 €, dessen ständige Vertreter erhalten 30% der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung,

b)

den ehrenamtlichen Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die denen des Wehrführers gleichgestellt sind, in der Feuerwehreinheit Berg/Pfalz 65 v.H., in der Feuerwehreinheit Hagenbach 65 v.H., in der Feuerwehreinheit Neuburg am Rhein 65 v.H. und in der Feuerwehreinheit Scheibenhardt 65 v.H. des in § 10 Absatz 2 FwEVO festgesetzten Höchstsatzes,

c)

die ehrenamtlichen Gerätewarte in der Feuerwehreinheit Berg 50 v.H., in der Feuerwehreinheit Hagenbach 65 v.H., in der Feuerwehreinheit Neuburg am Rhein 50 v.H. und in der Feuerwehreinheit Scheibenhardt 50 v.H. des in § 11 Absatz 5 der FwEVO festgesetzten Höchstsatzes,

d)

den Atemschutzgerätewart 57 v.H. des in § 11 Absatz 5 der FwEVO festgesetzten Höchstsatzes,

e)

die Jugendfeuerwehrwarte in den jeweiligen Feuerwehreinheiten und der Jugendfeuerwehrwart der gesamten Verbandsgemeinde - sofern nicht in Personalunion - und die Leiter der Kinderfeuerwehren der in § 11 Absatz 4 der FwEVO festgesetzte Betrag,

f)

den für die Alarm- und Einsatzplanung zuständigen Feuerwehrangehörigen 50 v.H. des in § 11 Absatz 5 der FwEVO festgesetzten Höchstsatzes und

g)

den für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel und den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale zuständigen Feuerwehrangehörigen 50 v.H. des in § 11 Absatz 5 der FwEVO festgesetzten Höchstsatzes.

(5) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Der Stundensatz entspricht dem gesetzlichen Mindestlohn, derzeit 12€/Stunde. Sicherheitswachen und Deichwachen werden ebenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes je volle Einsatzstunde und Person entschädigt. Die Aufwandsentschädigung entfällt bei Zahlung von Verdienstausfall.

(7) Die Feuerwehren erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 €, wenn von Betrieben und Einrichtungen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung ein Kostenersatz wegen einer Fehlalarmierung geleistet wurde.

(8) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9a

Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige, ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Beruflich selbstständige Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Hagenbach haben nach § 13 Absatz 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderungen der Verbandsgemeinde entsteht - bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit - in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.

(2) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.

(3) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie samstags von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.

(4) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 45,00 € gewährt.

(5) Der Verdienstausfall, auf den die selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Hagenbach haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Einsatz bzw. dem anspruchsbegründenden Tatbestand schriftlich gestellt wird. Für den Antrag genügt die Textform (z.B. E-Mail).

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.09.2024 außer Kraft.

Hagenbach, den 10.10.20224
gez.
Iris Fleisch
Bürgermeisterin

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

(1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

(2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, 10.10.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Iris Fleisch
Bürgermeisterin