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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 48/2023
Amtlicher Teil
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Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters

In der Gemarkung Neuburg wurde das Liegenschaftskataster aus Anlass der Veränderung an Flurstücken durch den Fortführungsnachweis bL 00115150/2022 aktualisiert. Vom Ausbau der Fischerstraße sind die Flurstücknummern 349/50, 349/81, 349/117, 355, 356/2, 358, 359, 360/1, 362, 368/2, 372, 374, 375, 376, 378/3, 403/1, 409/4, 409/5, 413/1, 416/2, 417/1, 420, 421/2, 423/2, 425/3, 427/2, 428/2, 429/2, 431/2, 456/204, 456/206 und 456/273 betroffen.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetztes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der geltenden Fassung werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut:

„Das Liegenschaftskataster ist aufgrund dieses Fortführungsnachweises zu aktualisieren.“

Der Fortführungsnachweis ist in der Zeit vom 04.12.2023 bis 04.01.2024 beim Vermessungs- und Katasteramt in Landau ausgelegt und kann nach vorheriger Terminabsprache während der Dienststunden (Montag - Donnerstag von 08.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr) eingesehen werden. Die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBL. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter www.vermka-rheinpfalz.rlp.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift beidem Vermessungs- und Katastersamt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz finden Sie unter https://vermka-rpf.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.

Im Auftrag
gez. Hemmer