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Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 49/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Scheibenhardt über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2025

Der Ortsgemeinderat Scheibenhardt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Scheibenhardt erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Ortsgemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

b.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

für die Gewerbesteuer auf

der Steuermessbeträge.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025-2026.

Scheibenhardt, den 02.12.2024
gez.
Thomas Ehl
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 02.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Iris Fleisch
Bürgermeisterin