Wir weisen alle Grundstückseigentümer und Grundstücksverantwortliche darauf hin, dass Gehwege und Regenrinnen entlang des eigenen Grundstückes sauber zu halten sind. D.h. es ist regelmäßig zu kehren. Der anfallende Schmutz ist nicht in den Kanalisationsschächten zu entsorgen, um Verstopfungen zu vermeiden und um einen freien Ablauf zu gewährleisten.
Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße.
Wie wir immer wieder feststellen, wird dieser Pflicht zur Straßenreinigung nur teilweise oder ungenügend nachgekommen. Da es nicht in unserem Sinne ist, aus diesen Gründen Bußgelder zu verhängen, bitten wir unsere Bürgerinnen und Bürger im Interesse einer sauberen und ordentlichen Ortsgemeinde ihrer Pflicht regelmäßig nachzukommen. In Bezug auf den Heckenschnitt an Grundstücksgrenzen ist darauf zu achten, dass die Pflanzen regelmäßig zurück zu schneiden sind, sobald diese in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Sollte ein Grundstück an mehreren Straßen angrenzen, so gilt die Reinigungspflicht und die Pflicht zum Rückschnitt der Gewächse für den Grundstücksverantwortlichen für alle Bereiche, die unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum liegen.