Titel Logo
Amtsblatt der VG Hagenbach
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Neuburg über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem 01.01.2025

Der Ortsgemeinderat Neuburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Neuburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Ortsgemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  345 v.H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  465 v.H.

2.

für die Gewerbesteuer auf  —  385 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025-2026.

Neuburg, den 11.12.2024
Dieter Hutzel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig

zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hagenbach, den 19.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch, Bürgermeisterin