Der Ortsgemeinderat Neuburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Ortsgemeinde Neuburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 345 v.H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 465 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 385 v.H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025-2026.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.