Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in den Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) und des § 12 Abs. 2 der Landesverordnung über die Feldgeschworenen in Rheinland-Pfalz (Feldgeschworenen-Verordnung) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach. Daneben erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse: http://www.vg-hagenbach.de.
(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, Ludwigstraße 20, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) In den Fällen, in denen eine termingebundene öffentliche Bekanntmachung nicht rechtzeitig im Amtsblatt der Verbandsgemeinde veröffentlicht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:
| 1. | am Rathaus der Verbandsgemeinde, Ludwigstr. 20 |
| 2. | Friedenstraße, am alten Friedhof |
| 3. | Habsburgerallee, Ecke Fleckensteinstraße |
| 4. | Theresienstraße, Ecke Rheinstraße (Luitpoldplatz) |
| 5. | Raiffeisenstraße, Ecke Friedrich-Ebert-Straße (Paminaplatz) |
| 6. | Konrad-Adenauer-Ring, Neuer Friedhof, Haupteingang |
In der nächsten planmäßig erscheinenden Ausgabe des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Hagenbach ist auf diese Bekanntmachung hinzuweisen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekannt-machungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in den Formen des § 1.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Bau- und Umweltausschuss |
| 4. | Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr |
| 5. | Ausschuss für Vereine / Kultur, Jugend und Stadtmarketing |
(2) Die Ausschüsse bestehen aus 8 Mitgliedern und Stellvertretern.
Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und deren Stellvertreter eines Ausschusses sollen Ratsmitglieder sein.
(3) Der Stadtrat kann zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten Fachausschüsse bilden und ihre Zusammensetzung abweichend von den Ziffern 3 - 4 regeln. Soweit keine abschließende Regelung getroffen wurde, gelten die Vorschriften dieser Hauptsatzung in diesem Sinne analog.
(1) Wird kein Wahlvorschlag gemäß § 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Absatz 2 GemO). In diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihren Stimmzetteln doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht. Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mitglieder.
(2) Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedern oder sonstigen wählbaren Bürgern zu wählen, wird unter Anwendung der Regelung des Absatzes 1 zunächst die in § 3 Abs. 2 bestimmte Zahl von Ratsmitgliedern und deren Stellvertreter ermittelt.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines aus der Bezeichnung sich ergebenden Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, kann durch den Stadtbürgermeister ein federführender Ausschuss bestimmt werden. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Der Haupt- und Finanzausschuss wird gem. § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 11 GemO ermächtigt, die Zustimmung für Leistungen erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 13.000 € zu erteilen. Unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Kenntnis zu geben. |
| 2. | Dem Haupt- und Finanzausschuss werden zur entscheidenden Beschlussfassung übertragen: |
| a) | Erlass und die nicht unbefristete Niederschlagung von Forderungen der Stadt über 600 € bis zu 6.000 €, |
| b) | die Zustimmung zur Anschaffung und zur Erteilung von Aufträgen bis zum Wert von 25.000 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist, |
| c) | die An- und Verpachtung von gemeindlichen Grundstücken sowie die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken. |
(4) Dem Bauausschuss wird zur entscheidenden Beschlussfassung übertragen:
| 1. | die Zustimmung zur Erteilung von Aufträgen aus seinem Geschäftsbereich bis zu einem Wert von 25.000 € für einzelne Aufträge, sofern die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind, |
| 2. | das Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fälle der §§ 31, 34 und 35 BauGB zu erteilen, ferner in denkmalsrechtlichen und telegraphenwege- bzw. fernmelderechtlichen Verfahren. |
| 3. | die Erteilung der Genehmigung nach den §§ 144, 145 BauGB (Sanierung Ortskern), soweit die Stellungnahmen des beauftragten städtebaulichen Planers und des beauftragten Sanierungsberaters nicht positiv sind. |
Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 2.000 € im Einzelfall, |
| 2. | ergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall; der Stadtrat ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten, |
| 3. | Auftragsvergaben zur Abwicklung von Versicherungsfällen, bei denen die Stadt Geschädigte ist und eine Deckungszusage der Versicherung vorliegt, |
| 4. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses, |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates, |
| 6. | Stundung von Forderungen der Stadt bis zu einem Betrag von 17.000 € im Einzelfall und Erlass und unbefristete Niederschlagungen von Forderungen der Stadt bis zu einem Betrag von 600 €, |
| 7. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 8. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung, |
| 9. | die Erteilung der Negativbescheinigung (Verzicht auf Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB), |
| 10. | die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) für die Fälle der §§ 31, 34 und 35 BauGB in dringlichen Fällen, soweit der Stadtrat bzw. Bauausschuss kurzfristig nicht zusammentreten kann, |
| 11. | die Erteilung der Genehmigung nach den §§ 144, 145 BauGB (Sanierung Ortskern), soweit die Stellungnahmen des beauftragten städtebaulichen Planers und des beauftragten Sanierungsberaters positiv sind. |
(1) Die Stadt Hagenbach erhält drei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Erste Beigeordnete erhält ein Geschäftsbereich.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Ausschüsse, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist halbjährlich nachträglich und längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.
(2) Die Entschädigung für Ratssitzungen wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €. Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur einmal Sitzungsgeld gewährt.
Weiterhin wird jeder politischen Gruppierung im Stadtrat pro Ratsmitglied eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes gezahlt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Personen, die einen Verdienst- oder Lohnausfall nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich in Höhe eines Verdienstausfalles nach Satz 2.
(4) Sitzungseinladungen mit Anlagen erhalten alle Ratsmitglieder durch das papierlose Ratsinformationssystem ALLRIS. Die damit verbundenen Mehrkosten werden durch das erhöhte Sitzungsgeld abgegolten.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO).
(2) Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des monatlichen Regelsatzes nach § 12 Abs. 2 unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO berechnet.
(3) Ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Ratsmitglied sind und denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist, auch keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erhalten, wird gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse die in § 7 Abs. 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) gewährt.
(4) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Stadtbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2, Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Stadtbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einem vollen Kalendertag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung:
2/10 bei Vertretung bis 2 Stunden,
4/10 bei Vertretung von mehr als 2 bis 4 Stunden,
6/10 bei Vertretung von mehr als 4 bis 6 Stunden,
8/10 bei Vertretung von mehr als 6 bis 8 Stunden
des nach Abs. 2 sich ergebenden Tagessatzes.
(5) Der ehrenamtliche Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich zur Bearbeitung übertragen worden ist, erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Satzes nach § 13 Abs. 2 der KomAEVO.
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Hagenbach wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2) Das Nähere regelt die Satzung über die Bildung und Arbeit des Seniorenbeirats der Stadt Hagenbach.
(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates erhält je Kalendermonat eine pauschale Aufwandsentschädigung in der Höhe, die ein Stadtratsmitglied je Sitzung erhält. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie viele Sitzungen im betreffenden Monat stattgefunden haben.
(2) Fahrtkosten werden darüber hinaus nach den Regeln des Landesreisekostengesetzes entschädigt. Dies gilt nicht für Fahrten innerhalb der Stadt Hagenbach. Reisekosten zu einem mehr als 75 km entfernten Fahrziel werden nur nach vorherigem Antrag auf Reisekostenerstattung ersetzt.
(3) Sonstige besondere Aufwendungen werden nur auf begründeten Antrag hin ersetzt.
(4) Über den Ersatz von Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 entscheidet der Stadtbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten.
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der jüngeren Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Hagenbach wird ein Jugendparlament gebildet.
(2) Das Nähere regelt die Satzung über die Bildung und Arbeit des Jugendparlamentes der Stadt Hagenbach.
Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge nach § 9 Abs. 2 Feldgeschworenenverordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung ist in Höhe des jeweils maßgebenden Höchstsatzes je Stunde gewährt. Die angefangenen halben Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen. Ist der maßgebende Höchstsatz nach der Feldgeschworenenverordnung höher als der gesetzliche Höchstbetrag für geringfügige Beschäftigung und würde dadurch die Regelung nach § 10 hinfällig, so wird auf Antrag des Feldgeschworenen anstelle des Höchstsatzes nach der Feldgeschworenenverordnung nur der Stundenhöchstsatz nach den Lohnsteuerrichtlinien für geringfügige Beschäftigung gezahlt.
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird für die Entschädigung nach § 9 für die Feldgeschworenen der Pauschsteuersatz von der Stadt getragen.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 18.07.2019 in der Änderungssatzung vom 14.08.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.