Der Verbandsgemeinderat Herxheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-1, der §§ 8 Abs. 3, 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 02.11.1981 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (GVBl. S. 413), BS 213-50, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), BS 610-10, und hinsichtlich § 8a dieser Satzung des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.06.2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, - in den jeweils gültigen Fassungen - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Herxheim vom 20.09.2021, öffentlich bekannt gemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 38/2021 vom 24.09.2021, geändert durch Satzung vom 16.03.2022, öffentlich bekanntgemacht im Mitteilungsblatt - Amtsblatt - der Verbandsgemeinde Herxheim Nr. 12/2022 vom 25.03.2022, wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung werden nach den Wörtern „§ 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)“ die Wörter „und § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG)“ eingefügt.
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
(1) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Herxheim eine Verwaltungsgebühr von 66 Euro und Auslagen.
(2) Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
3. In Nr. 1.1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 wird die Angabe „33,65“ durch die Angabe „35,22“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt:
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.