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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 10/2024
Verbandsgemeinde
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Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Kandel vom 13.07.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29 in Verbindung mit den §§ 6 ff. des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17.11.1995 (GVBl. S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 461) hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 13.07.2023 folgende Satzung für die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Kandel beschlossen:

§ 1

Name und Rechtsstellung

(1) Die Volkshochschule (vhs) ist eine öffentliche Einrichtung der Verbandsgemeinde Kandel und hat ihren Sitz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel.

Sie führt die Bezeichnung „Volkshochschule der Verbandsgemeinde Kandel“.

§ 2

Aufgabe

(1) Die vhs ist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des WBG. Sie hat die Aufgabe, alle Einwohner*innen der Verbandsgemeinde Kandel bei der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot im Sinne des WBG zu unterstützen. Sie soll insbesondere

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Bildungsdefizite abbauen;

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die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen;

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zur Chancengerechtigkeit, Partizipation und Integration von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft oder Geschlecht beitragen;

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zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen

(2) Die vhs erfüllt diese Aufgaben durch

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Einzelveranstaltungen,

-

Kurse bzw. einsemestrige Lehrgänge und Seminare,

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längerfristige Bildungsmaßnahmen über mehrere Semester.

(3) Die Arbeit der vhs ist konfessionell ungebunden und parteipolitisch neutral, gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Sie hat sich im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung zu halten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der vhs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Veranstaltungen der vhs sind grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf politische, weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich.

Sie werden in Programmen zusammengefasst und veröffentlicht.

§ 3

Organe der vhs

Die vhs hat folgende Organe:

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die/den Vorsitzende/n

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den Ausschuss für Bildung und Soziales

-

die Geschäftsführung

§ 4

Vorsitzende/r,

Ausschuss für Bildung und Jugend

Geschäftsführung

(1) Vorsitzende/r der vhs ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Verbandgemeinde Kandel. Der Vorsitz kann auch auf eine/einen Beigeordnete/n als Geschäftsbereich übertragen werden. Näheres regelt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kandel-

(2) Der Ausschuss für Bildung, Jugend, Senioren und Soziales berät und unterstützt die/den Vorsitzende/n und die Geschäftsführung der vhs bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben. Der Ausschuss ist grundsätzlich beratend tätig. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören insbesondere:

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die Herstellung des Benehmens zur Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin;

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die Beratung der Geschäftsführung bei der Aufstellung des Arbeitsplanes und des Veranstaltungs/ Kursprogramms sowie bei pädagogischen Fachfragen;

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die Stellungnahme zur Haushaltsplanung – Unterabschnitt vhs;

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die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsführung;

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die Aufstellung und Genehmigung einer Honorar- und Gebührenordnung.

(3) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

-

die organisatorische Leitung der vhs einschließlich der Geschäftsstelle;

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die Aufstellung des Arbeitsplanes und des Veranstaltungs-/Kursprogramms;

-

die Veranschlagung des Finanzbedarfs und die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs – Unterabschnitt vhs;

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die Verfügung und Bewirtschaftung der im Haushaltsplan für die vhs bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der jeweiligen Dienstanweisung;

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die Auswahl, Verpflichtung und Betreuung der Kursleiter*innen und der Referenten/Referentinnen;

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die Kalkulation der Honorare und die Erstellung einer Honorar- und Gebührenordnung;

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die Vereinbarung der Honorare mit den Kursleiter*innen und der Referenten/Referentinnen auf der Grundlage der Honorarordnung;

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die Organisation und Leitung von Fach- und Gesamtkonferenzen;

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die Ermäßigung und der Erlass von Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung;

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die Öffentlichkeitsarbeit;

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die Vertretung der vhs in den Gremien des Landesverbandes der Volkshochschulen Rheinland-Pfalz und sonstigen Institutionen und Gremien der Erwachsenenbildung;

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die Verwaltung der Kursräume, Einrichtungen und Ausstattungen.

(2) Der/die Geschäftsführer*in ist Mitarbeiter*in der Verbandsgemeindeverwaltung

§ 5

Eingliederung in die Verbandsgemeindeverwaltung,

Geschäftsstelle

(1) Die vhs ist in die Verbandsgemeindeverwaltung Kandel gemäß dem jeweils geltenden Aufgaben-gliederungs- und Geschäftsverteilungsplan eingebunden.

(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der für die vhs tätigen Mitarbeiter*innen.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der vhs nach Weisung der Geschäftsführung und nach Maßgabe des Geschäftsverteilungs- und Aufgabengliederungsplanes der Verbandsgemeindeverwaltung.

Die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle sind für den ihnen übertragenen Aufgabenbereich zuständig.

(4) Die Kassengeschäfte der vhs werden von der Geschäftsstelle übernommen. Hierfür wird eine Nebenkasse zur Verbandsgemeindekasse gebildet.

§ 6

Kursleiter*innen, Referentinnen/Referenten,

(1) Die Kursleitungen und Referenten/Referentinnen der vhs sollen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Sie üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus und treten nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Verbandsgemeinde. Sie erhalten für die Dauer eines Semesters oder für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.

(2) Die Kursleitungen und Referenten/Referentinnen erhalten Honorare und gegebenenfalls Aufwendungsersatz entsprechend den geleisteten Unterrichtsstunden nach Maßgabe der Honorarordnung.

§ 7

Teilnehmer

(1) Die vhs ist in erster Linie eine Einrichtung der Erwachsenenbildung. An den Veranstaltungen der vhs kann daher jeder teilnehmen, der mindestens 16 Jahre alt ist. Die Geschäftsstelle kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Alter festsetzen.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Weiterbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen.

(2) Die Mindestteilnehmerzahl in einer förderungsfähigen Veranstaltung der Weiterbildung beträgt 8 Personen. Die Zahl der Teilnehmer kann je nach Eigenart der Veranstaltung oder des Kurses beschränkt werden,

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wenn die räumlichen Voraussetzungen bzw. die Ausstattung mit Geräten in einer bestimmten Veranstaltung die Mindestteilnehmerzahl nicht zulassen;

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die Mindestteilnehmerzahl in einem Fortführungs- oder Aufbaukurs nicht mehr erreicht wird, dieser Kurs jedoch Teil einer längerfristig geplanten und/oder abschlussbezogenen Maßnahme ist;

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in einer pädagogisch innovativen Maßnahme von allgemeinem Interesse die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.

Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen die Mindestteilnehmerzahl unterschritten werden, wenn die Teilnehmer dies wünschen und durch Zahlung einer höheren Teilnehmergebühr der Fehlbetrag ausgeglichen wird.

§ 8

Teilnehmergebühren

Für die Veranstaltungen der vhs wird von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen eine Kursgebühr erhoben.

Diese wird in einer Gebührenordnung festgesetzt.

§ 9

Arbeitsplan

Veranstaltungs-/Kursprogramm

(1) Für jedes Semester wird ein Arbeitsplan mit einem Veranstaltungs-/Kursprogramm aufgestellt, der in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen ist.

(2) Die vhs ist nicht verpflichtet, die im Arbeitsplan bekanntgemachten Veranstaltungen und Kurse durchzuführen. Sie kann insbesondere die Durchführung von einer bestimmten Teilnehmerzahl abhängig machen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel mit Wirkung vom 01.04.2024 in Kraft.

Kandel, den 13.07.2023

Volker Poß
Bürgermeister