Liebe Bürgerinnen und Bürger,
In den nächsten Tagen werden zahlreiche Schreiben an Hauseigentümer mit Kleinfeuerungsanlagen versendet.
Darin geht es um die sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit Festbrennstoffen betrieben werden.
Der Gesetzgeber hat über das Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, unter welchen Bedingungen die Feuerungsanlagen ab dem 01.01.2025 noch betrieben werden dürfen.
Genauer geht es um die Anlagen, deren Typschild ein Datum zwischen 1995 und 21.03.2010 ausweisen. Wenn der Ofen die folgenden Grenzwerte nicht einhalten kann, muss die Anlage ausgetauscht, mit einem Filter nachgerüstet oder stillgelegt werden.
| - | Ausstoß von Staub: nicht mehr als 0,15 g Staub / Kubikmeter |
| - | Ausstoß von Kohlenmonoxid: nicht mehr als 4 g Kohlenmonoxid / Kubikmeter |
Falls Sie technische Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser hilft Ihnen gerne weiter. Für sonstige Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereichs Bürgerdienste / Ordnungsamt gerne zur Verfügung.