Inhaltsübersicht
|
| §§ |
| Öffentliche Bekanntmachungen | 1 |
| Ausschüsse des Verbandsgemeinderates, Art und Zusammensetzung | 2 |
| Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse | 3 |
| Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen | 4 |
| Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister | 5 |
| Beigeordnete | 6 |
| Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters | 7 |
| Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates und für Mitglieder von Ausschüssen | 8 |
| Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten | 9 |
| Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige | 10 |
| Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige | 11 |
| Inkrafttreten | 12 |
Aktuelle Fassung vom 12.07.2024
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-kandel.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Zusätzlich kann auch eine Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen. In diesen Fällen ist die authentische Form die elektronische. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kandel; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP sowie gem. § 5 Abs. 2 EigAnVO.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden.
In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) entfällt
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Kandel, Gartenstraße 8, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Ausschuss für Bauen und Mobilität |
| c) | Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft |
| d) | Ausschuss für Bildung Soziales |
| e) | Werkausschuss |
| f) | Schulträgerausschuss |
| g) | Rechnungsprüfungsausschuss |
(2) Die Ausschüsse a) bis f) bestehen jeweils aus 12 Mitgliedern. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht
aus 9 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse a) bis f) werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen/Bürgern gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein.
(4) Zu den 12 Mitgliedern im Werkausschuss kommen 5 Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten, zuzüglich Stellvertreter hinzu. Diese 5 Vertreterinnen und Vertreter haben beratende Stimme und kein Stimmrecht. Dies ergibt sich aus § 90 des Landespersonalvertretungsgesetzes.
(5) Dem Schulträgerausschuss gehören auch die Schulleitungen der Grundschulen Freckenfeld, Kandel und Minfeld sowie die jeweiligen Schulelternsprecher/innen an, die keine wählbaren Bürgerinnen oder Bürger der Verbandsgemeinde sein müssen. Die Stellvertretung der jeweiligen Schulleitung und Schulelternsprecher/innen sind Stellvertreter im Schulträgerausschuss.
(6) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer der Legislaturperiode.
(7) Für die Zusammensetzung und die Aufgaben des Schulträgerausschusses ist § 90 des Schulgesetzes in der aktuellen Fassung zu beachten; für den Werkausschuss gelten die §§ 5 und 6 der Betriebssatzung für die „Verbandsgemeindewerke Kandel“ in der Fassung vom 01.01.2019 sowie die einschlägigen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten.
Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(2) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates.
Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Den folgenden Ausschüssen werden vorab die nachfolgenden Aufgaben übertragen:
1) Haupt- und Finanzausschuss
| a) | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| b) | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| c) | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| d) | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| e) | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 50.000.- € im Einzelfall (§ 32 Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. § 32 Abs. 3 GemO); |
| f) | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000.- € (§ 32 Abs. 2 Nr. 12 GemO); |
| g) | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 50.000.- € (§ 32 Abs. 2 Nr. 13 GemO); |
| h) | Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist; |
| i) | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| j) | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, Die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,-- €; |
| k) | Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 50.000.- € im Einzelfall im Rahmen des Haushalts- planes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist. |
Die Entscheidung gemäß j) hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,-- €
je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.
2) Ausschuss für Bauen und Mobilität
Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen bis zu 50.000.- € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes.
3) Ausschuss für Klimaschutz und natürliche Lebensgrundlagen
Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Maßnahmen bis zu 50.000.- € im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes.
4) Rechnungsprüfungsausschuss
Prüfung der Jahresrechnung gem. § 112 GemO.
5) Schulträgerausschuss:
Beratung der Verbandsgemeinde bei den ihr nach dem Schulgesetz obliegenden Aufgaben.
6) Werkausschuss:
Der Aufgabenbereich (Beratung und Entscheidung) ergibt sich aus der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der Betriebssatzung der Verbandsgemeinde für die Verbandsgemeindewerke Kandel.
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über wichtige Beschlüsse zu berichten.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5 v.H. des Teilhaushaltsvolumens überschritten sind.
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
(1) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000.- €.
(2) Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltsentscheidungen des Verbandsgemeinderates und die Aufnahme von Krediten zum Zwecke der Umschuldung.
(3) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
(4) Die Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 500.- €.
(5) Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,- € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen.
(6) Gemäß den Vorgaben des § 227 Abgabenordnung (AO), §§ 23 Abs. 3 und 29 Abs. 3 GemHVO i. V. m. § 11 Dienstanweisung Finanzbuchhaltung darf der Bürgermeister Ansprüche bis zu einem Betrag von 100,00 € erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls eine besondere Härte für den Schuldner oder die Schuldnerin bedeuten würde.
(7) Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenzenbeschränkung nach vorheriger Vergabeeinleitung durch den Verbandsgemeinderat bzw. dessen Ausschüsse.
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
Für die Beigeordneten wird jeweils ein Geschäftsbereich gebildet.
(1) Der Bürgermeister erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages gem. § 8 Abs. 1 Kommunal-Besoldungsverordnung (LKomBesVO) in der aktuellen Fassung.
(2) Werden die Sätze des § 8 Abs. 1 LKomBesVO geändert, ändert sich die Dienstaufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Das gleiche gilt für die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind.
Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich nachträglich gezahlt.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 35,- € und eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse in Höhe von 35,- €/Sitzung.
Die Fraktionsvorsitzenden erhalten den doppelten monatlichen Grundbetrag.
Ausschussmitglieder, die nicht dem Verbandsgemeinderat angehören, erhalten keinen Grundbetrag.
Bei Ratsmitgliedern oder Beigeordneten, die nicht über die technischen Möglichkeiten des Versendens und Empfangens elektronischer Post verfügen und denen deshalb die Sitzungseinladung mit den gesetzlich erforderlichen Angaben und Unterlagen regelmäßig schriftlich auf dem Postweg zugestellt werden muss, wird der monatliche Grundbetrag um einen Anteil von 10,- € gekürzt.
(3) Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 v.H. gekürzt, wenn das Ratsmitglied an mindestens der Hälfte der im jeweiligen Jahr stattgefundenen Sitzungen des Verbandsgemeinderates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gem. § 38 GemO ausgeschlossen wurde.
(4) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe bis zu 20 € je Stunde gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Rats- und Ausschussmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird auf Antrag nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2.
Auch bei allen mit der Wahrnehmung des Mandats zusammenhängenden Präsenzpflichten (insbesondere bei Schulungen und Klausurtagungen) ist Verdienstausfall zu zahlen.
Pro Jahr kann allenfalls für eine Schulung bzw. Klausurtagung Lohnausfall geltend gemacht werden.
Bei Doppelmandatsträgern (Verbandsgemeinde und Ortsgemeinderats- bzw. Ausschussmitglied) übernimmt die Verbandsgemeinde die Hälfte der anfallenden Kosten.
(1) Für ehrenamtliche Beigeordnete mit Geschäftsbereich beträgt die Aufwandsentschädigung 30% der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | die Wehrleitung und deren ständige Vertretung |
| 2. | die Wehrführungen und deren ständige Vertretung |
| 3. | die Jugendfeuerwehrwarte und deren ständige Vertretung |
| 4. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| 5. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel |
| 6. | die ehrenamtlichen Gerätewarte (bei Bedarf) |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt.
Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:
| a) | den ehrenamtlichen Wehrleitungen 100 % des in § 10 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; deren ständige Vertretung die Hälfte der genannten Aufwandsentschädigung; |
| b) | die ehrenamtlichen Wehrführungen, |
|
| - in Kandel 100 % des in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; |
|
| - in den Ortsgemeinden die dem erweiterten Löschzug angehören (Feuer 2) 80 % der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; |
|
| - in den übrigen Ortsgemeinden 55 % des in § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; |
| deren ständige Vertretung jeweils die Hälfte der genannten Aufwandsentschädigung; | |
| c) | den/die ehrenamtlichen Gerätewarte (nur bei Bedarf) insgesamt 60 % des in § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; |
| d) | die Jugendfeuerwehrwarte 100 % des in § 11 Abs. 4 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrag; deren ständigen Vertretungen die Hälfte der genannten Aufwandsentschädigung; |
| e) | die für die Alarm- und Einsatzplanung zuständigen Feuerwehrangehörigen 60 % des in §11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; |
| f) | die für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel zuständigen Feuerwehrangehörigen 80 % des in § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstsatzes; |
Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechende.
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen auf Grund des § 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Kostenersatz zu leisten ist.
Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehhörige während des betreffenden Monats herangezogen wurde.
Der Stundensatz beträgt 12,- € pro Einsatzstunde.
(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben nach der Teilnahme an Kreislehrgängen o.ä. Anspruch auf Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 Landesreisekostengesetz.
(1) Beruflich selbständige (im Haupterwerb) Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kandel haben nach § 13 Abs. 6 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht – bei Einsätzen auch während der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.
(2) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.
(3) Der Verdienstausfall für Selbständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.
(4) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 45,- € gewährt.
(5) Der Verdienstausfall, auf den die selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Kandel Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 6 Monate nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründeten Tatbestand gestellt wird.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung von 2023 außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.