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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 42/2024
Verbandsgemeinde
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Kosten- und Benutzungsordnung für die Räumlichkeiten im Obergeschoss im Feuerwehrgerätehaus Kandel

Landauer Straße 32

der Verbandsgemeinde Kandel

vom 14.10.2024

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kandel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Verbandsgemeinde Kandel unterhält ein Feuerwehrgerätehaus in Kandel mit Räumlichkeiten im Obergeschoss. Soweit die Räume nicht für eigene Zwecke Verbandsgemeinde benötigt werden, stehen diese nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für Veranstaltungen der Feuerwehr, feuerwehrähnlichen Veranstaltungen, Feuerwehrangehörigen und Vereinen und Institutionen in der Verbandsgemeinde Kandel zur Verfügung.

Die vorhandenen Räume gliedern sich wie folgt:

Großer Saal:

(ca. 180m2)

kleiner Saal

(ca. 120 m2)

Gesamter Saal:

(ca. 300 m2)

§ 2

Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Gestattung der Benutzung der Räume ist bei der Verbandsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Verbandsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.

(2) Die Räume können durch die Feuerwehr, Vereinen, im Verbandsgemeinderat vertretene Parteien, der Volkshochschule, Feuerwehrangehörigen für die Feier eines runden Geburtstages ab dem Dreißigsten oder für eine Familienfeierlichkeit und von privaten Firmen, die Leistungen im Feuerwehrwesen erbringen angemietet werden.

(3) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer der Räume die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(4) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räume, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

(5) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von den Räumen machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

(6) Die Verbandsgemeinde Kandel hat das Recht, die Räume aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(7) Maßnahmen der Verbandsgemeinde Kandel nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.

§ 3

Hausrecht

Das Hausrecht an den Räumen steht der Verbandsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 4

Umfang der Benutzung

(1) Die Benutzung der Räume wird von der Verbandsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5). Es kann der gesamte Saal oder die einzelnen Räume angemietet werden.

(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nicht zulässig.

(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Verbandsgemeinde.

§ 5

Benutzerplan

(1) Die Verbandsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch die Feuerwehr Kandel im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. Die Nutzungen sowie eigehende Anträge werde mit dem Wehrleiter der Feuerwehr abgesprochen.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

§ 6

Pflichten der Benutzer

(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

(2) Die Benutzer müssen die Räume pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten.

(3) Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Verbandsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.

§ 7

Ordnung der Nutzung der Räume

(1) Der Verantwortliche für die jeweilige Veranstaltung ist der Verbandsgemeinde namentlich zu benennen.

(2) Alle Geräte und Einrichtungen der Räume sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Die jeweilige Bestuhlung ist vom Veranstalter selbst vorzunehmen

(4) Eine Haftung für Entwendung oder Beschädigung von Garderobe oder sonstigen Gegenständen wird nicht übernommen.

(5) Ausschmücken und Dekorieren der Räume darf nur dann vorgenommen werden, wenn keine Beschädigung an Wänden, Decken, Fenstern und Fußboden entsteht. Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmittel verwendet werden. Nach Beendigung der Veranstaltung ist die Dekoration zu entfernen.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, unmittelbar nach der Veranstaltung alle benutzten Räumlichkeiten besenrein zu reinigen. Insbesondere auch die Toilettenräume, Garderobe, Flure und Treppen. Darunter zählt auch das Abwischen der Tische, entleeren und reinigen der Aschenbecher und der Mülleimer.

(7) Bei Bewirtschaftung im Feuerwehrgerätehauses ist eine evtl. erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz bei der Verbandsgemeinde Kandel einzuholen

(8) Besondere Sorgfalt ist auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes, des Gaststättengesetzes, der Lebensmittelgesetze, der Hygieneverordnung, des Jugendschutzgesetzes sowie der Gaststättenverordnung bezüglich der Sperrzeit zu legen.

(9) Fundsachen sind umgehend bei den Feuerwehrgerätewarten abzugeben.

§ 8

Umfang und Voraussetzungen der

kostenfreien Benutzung

(1) Die Räume stehen folgenden Nutzern kostenfrei zur Verfügung:

1. Feuerwehr

2. Parteien die im Verbandsgemeinderat vertreten sind

3. Volkhochschule

Für die übrigen Nutzen gelten die Gebühren gemäß § 9.

Feuerwehr, Feuerwehrangehörigen und Institutionen in der Verbandsgemeinde Kandel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Sitzungsbetrieb benutzt werden.

(2) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von Benutzern zu tragen.

§ 9

Festsetzung einer Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben.

(2) Der Mietzins beträgt wie folgt:

Großer Saal:

(ca. 180 m2)

pro Tag

110,00 Euro

kleiner Saal

(ca. 120 m2)

pro Tag

80,00 Euro

Gesamter Saal:

(ca. 300 m2)

pro Tag

175,00 Euro

Vereine, die ihren Sitz innerhalb der Verbandsgemeinde Kandel haben, bezahlen für den wiederkehrenden Übungs- und Probenbetrieb 10,00 Euro. Für alle weiteren Veranstaltungen gelten die Mietsätze in § 9 Abs. 2.

(3) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten Das gilt auch für die Überlassung der Sondereinrichtungen (Garderobe und Toilettenanlage).

(4) Als Sicherheitsleistung ist die Verbandsgemeinde berechtigt, eine Kaution festzusetzen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Art der Veranstaltung.

(5) Die Miete, sowie eine evtl. Kaution ist mindestens eine Woche vor der Veranstaltung an die Verbandsgemeindekasse Kandel einzuzahlen.

(6) Sofern die Mietzinsen der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Mietgebühr um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 10

Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde überlässt de Benutzern die Räume sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Verbandsgemeinde nicht.

(2) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.

(3) Auch für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung bei der Verbandsgemeinde oder bei Dritten entstehen, haftet der Benutzer. Gleiches gilt für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Benutzer nicht seinen Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nachgekommen ist.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

(5) Die Haftung der Verbandsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(6) Mit der Inanspruchnahme der Räume erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an. (vgl. § 2 Abs. 3).

§ 11

Inkrafttreten

Diese Kosten- und Benutzungsordnung tritt am 14.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosten- und Benutzungsordnung vom 01.12.1992 und 29.03.1993 außer Kraft.

Kandel, den 14.10.2024
gez. Poß, Bürgermeister