Gerade jetzt da Herbst und Winter vor der Tür stehen, und die Pflege von Bäumen im eigenen Garten ansteht oder sogar ein Baum gefällt werden soll, sollte man sich vorab Gedanken machen, was man darf und was ggf. einer Genehmigung bedarf. Einfach die Axt oder Kettensäge aus dem Keller holen ist in den meisten Fällen keine gute Idee.
Was muss ich hierbei beachten? Was darf ich? Was muss ich mir genehmigen lassen und wen kann ich fragen? Ein kurzer Überblick:
| • | Bäume, Hecken, lebende Zäune sowie Gebüsche dürfen mit wenigen Ausnahmen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar abgeschnitten und auf den Stock gesetzt (gefällt) werden (§ 39 BNatSchG). |
| • | Zulässig sind (ebenfalls nur in dieser Zeit) schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. |
| • | Für Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, dazu zählen auch Haus-und Kleingärten, gilt kein zeitlich befristetes Fällverbot. Jedoch ist der Artenschutzes immer zu beachten. |
| • | Ausnahmen sind ebenfalls Maßnahmen der Verkehrssicherheitspflicht (nach Genehmigung). |
| • | Naturdenkmäler und besonders oder. stark geschützte Arten dürfen nicht entfernt werden bzw. es bedarf der Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. |
| • | Bäume in denen sich Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden, sind grundsätzlich immer geschützt. |
| • | Unsere Empfehlung, führen Sie Arbeiten nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar aus und erkundigen Sie sich vorab, was Sie dürfen und was genehmigt werden muss. |
Bei Fragen hilft ihnen der Umweltmanager der VG Kandel, Jan Pfirrmann, gerne weiter.
(Tel.: 07275-960 233; E-Mail: jan.pfirrmann@vg-kandel.de)