Der Verbandsgemeinderat Kandel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994, BS 2020-1, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06. 1995 (GVBl. S. 175), BS 610-10, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Kandel stellt in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Landesaufnahmegesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland Pfalz, für den in Frage kommenden Personenkreis Wohnraum im erforderlichen Umfang bereit. Die bereitgestellten Wohnungen dienen der Unterbringung von Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Obdachlose durch die Verbandsgemeinde Kandel.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Kandel bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt grundsätzlich durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeinde Kandel. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
(3) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einer Woche hat der Benutzer der Verbandsgemeinde Kandel spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen, um klar zu stellen, dass kein Auszug vorliegt. Falls keine Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgt, wird nach dem Ablauf von drei Wochen eine fiktive Räumung festgesetzt, so dass die Unterkunft aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers beendet wurde.
(4) Die Verbandsgemeinde Kandel kann aus sachlichen Gründen die Benutzer innerhalb der Obdachlosenunterkünfte umsetzen.
(1) Die, als Unterkunft, überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von den eingewiesenen Personen zu unterschreiben.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbandsgemeinde Kandel vorgenommen werden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Verbandsgemeinde Kandel unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Die Benutzer bedürfen ferner der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde Kandel, wenn sie
| 1. | in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine weitere Person (auch als Besucher) aufnehmen wollen; |
| 2. | die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen wollen; |
| 3. | ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen wollen; |
| 4. | ein Tier in der Unterkunft halten wollen; |
| 5. | in Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechseln bzw. sog. Steckschlösser einbauen wollen; |
| 6. | Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen wollen; |
| 7. | Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagern wollen; |
| 8. | in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen wollen. |
(5) Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer eine Erklärung abgeben, dass sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, übernehmen und die Verbandsgemeinde Kandel insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen.
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Bei von Benutzern ohne Zustimmung der Verbandsgemeinde Kandel vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Verbandsgemeinde Kandel diese auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(9) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Kandel sind berechtigt, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber den Benutzern auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden, zu diesem Zweck wird die Verbandsgemeinde Kandel einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
(1) Die Benutzer verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so haben die Benutzer dies der Verbandsgemeinde Kandel unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Benutzer haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haften die Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde Kandel auf Kosten der betreffenden Benutzer beseitigen lassen.
(4) Die Verbandsgemeinde Kandel wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Kandel zu beseitigen.
Die Benutzer haben wöchentlich abwechselnd den Straßenreinigungs- und Winterdienst nach Maßgabe der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung vorzunehmen, soweit diese Arbeiten nicht durch eine beauftragte Person vorgenommen werden. Grundsätzlich beginnen - je nach Belegung der Unterkunft - die Bewohner des Raumes bzw. der Wohnung Nummer 1; es folgen die Bewohner der weiteren Unterkünfte - soweit diese belegt sind - in numerischer Reihenfolge. Die Verwaltung kann durch schriftliche Verfügung eine von Satz 2 abweichende Regelung anordnen.
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von den Benutzern selbst nachgemachten, sind der Verbandsgemeinde Kandel zu übergeben. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Verbandsgemeinde Kandel oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Von den Benutzern nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf deren Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholt werden, wird vermutet, dass der bisherige Benutzer oder die bisherige Benutzerin das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Verbandsgemeinde Kandel ist sodann berechtigt, die Gegenstände auf Kosten der Nutzer zu entsorgen oder anderweitig darüber zu verfügen.
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. Schäden und Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Kandel auf Kosten der Verursacher beseitigen lassen (Ersatzvornahme). Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Haftung der Verbandsgemeinde Kandel, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Kandel keine Haftung.
(1) Räumen Benutzer ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden (Zwangsräumung). Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
(1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Obdachlosenunterkunft benutzen. Familien, eheähnlichen Lebensgemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Elternteile mit minderjährigen Kindern, die eine Obdachlosenunterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Obdachlosenunterkunft und endet mit dem Tag der Räumung/fiktive Räumung und/oder ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Verbandsgemeinde Kandel.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1.
Für die Benutzung der von der Verbandsgemeinde Kandel verwalteten Obdachlosenunterkünfte sind die Gebühren nach § 15 dieser Satzung zu entrichten.
| 1. | Die Verbandsgemeinde erhebt von den Benutzern monatliche Benutzungsgebühren, die nach der Heizung, dem Zustand, der Wohnqualität und der Außenanlage bemessen ist. Die Benutzungsgebühr umfasst alle Kosten der Wohnung, außer dem Verbrauchsstrom. |
| 2. | Der Gebührenanspruch entsteht zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat. |
| 3. | Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ansonsten sind die Benutzungsgebühren bei langfristiger Benutzung immer zum 1. eines jeden Monats fällig. Bei einer kürzeren Benutzungszeit wird die Gebühr einschließlich Nebenabgaben nach Tagen berechnet. Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft, an den mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Verbandsgemeinde Kandel. |
| 4. | Die vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend § 15 dieser Satzung vollständig zu entrichten. |
(1) Für die Benutzung der in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der überlassene Wohnplatz in der zugewiesenen Unterkunft.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde Kandel durchschnittlich für alle Unterkünfte in der gleichen Kategorie entstehen. Die Benutzungsgebühr wurde anhand einer Gebührenkalkulation festgesetzt. Hier inbegriffen sind Nebenabgaben, wie Frischwasser, Abwasser, Müllgebühren und alle abrechenbaren Nebenkosten, sowie die Heizkosten.
Des Weiteren wird ein monatlicher Betrag für Verbrauchsstrom eingerechnet; dieser bemisst sich nach dem tatsächlichen Verbrauch.
Sofern es sich um mehrere Personen handelt, haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(1) Die Unterkünfte sind in 4 Kategorien eingeteilt, die jährlich neu bemessen werden. Die Bemessung erfolgt nach der Wohnqualität.
(2) Folgende Gebühren werden für die Kategorien fällig:
| a. | Kategorie 1 | Monatlich | 232,48 Euro pro Person |
| b. | Kategorie 2 | Monatlich | 235,35 Euro pro Person |
| c. | Kategorie 3 | Monatlich | 234,48 Euro pro Person |
| d. | Kategorie 4 | Monatlich | 334,11 Euro pro Person |
(3) Die Wohnungskategorie und Gebühren werden mittels separaten Gebührenbescheids festgelegt und erhoben.
(4) Die Gebühren werden jährlich aus dem vorangegangen Kalenderjahr kalkuliert.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist von den Benutzern die Hausordnung einzuhalten.
Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält; |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft eine weitere Person aufnimmt; |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 die Unterkunft zu anderen als Wohnzwecken nutzt; |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Schilder anbringt oder Gegenstände aufstellt; |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Tiere in der Unterkunft hält; |
| 8. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechselt bzw. sog. Steckschlösser einbaut; |
| 9. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornimmt; |
| 10. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagert; |
| 11. | entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 Kraftfahrzeuge abstellt; |
| 12. | entgegen § 4 Abs. 9 den Beauftragten der Verbandsgemeinde Kandel den Zutritt verwehrt; |
| 13. | entgegen § 5 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt; |
| 14. | entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt; |
| 15. | entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Schlüssel nicht übergibt. |
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, im Falle des fahrlässigen Handelns bis zu 2.500 Euro.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Verbandsgemeinde Kandel vom 16.12.2021 außer Kraft.