Aktenzeichen: 2 II 11/24
In dem Verfahren
| 1. | Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG, - Personalabteilung -, Neustadter Str. 100, 67112 Mutterstadt |
| - Antragstellerin - |
| Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GÖRG Part mbB, Kennedyplatz 2, 50679 Köln |
| 2. | Hans-Jörg Friedrich, handelnd als Vorstandsmitglied, Neustadter Straße 100, 67112 Mutterstadt |
| - Antragsteller - |
| 3. | Reinhard Oerther, handelnd als Vorstandsmitglied, Neustadter Straße 100, 67112 Mutterstadt |
| - Antragsteller - |
wegen
hier: Aufgebotsverfahren
hat das Amtsgericht Kandel am 02.12.2024 beschlossen:
| 1. | Der Grundschuldbrief, Gruppe 02, Briefnummer 16307256, über die im Grundbuch des Amtsgerichts Kandel, Gemarkung Hatzenbühl, Blatt 1632, in Abteilung III Nr. 7 sowie Blatt 1898, in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld zu 3.430.000,00 EUR mit 18 % Zinsen jährlich und der Grundschuldbrief, Gruppe 02, Briefnummer 3836859, über die im Grundbuch des Amtsgerichts Kandel, Gemarkung Hatzenbühl, Blatt 1632, in Abteilung III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld zu 1.300.000,00 DM mit 15 % Zinsen jährlich werden für kraftlos erklärt. |
| 2. | Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. |
| 3. | Der Geschäftswert wird auf 409.468,00 € festgesetzt. |
Die Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG, Neustadter Str. 100, 67112 Mutterstadt, vertreten durch Herrn Reinhard Oerther, Neustadter Straße 100, 67112 Mutterstadt und Herrn Hans-Jörg Friedrich, Neustadter Straße 100, 67112 Mutterstadt hat den Antrag auf Kraftloserklärung abhanden gekommener Urkunden bei Gericht eingereicht.
Es handelt sich um den Grundschuldbrief, Gruppe 02, Briefnummer 16307256, über die im Grundbuch des Amtsgerichts Kandel, Gemarkung Hatzenbühl, Blatt 1632, in Abteilung III Nr. 7 sowie Blatt 1898, in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld zu 3.430.000,00 EUR.
Eingetragene Berechtigte:
Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG
Neustadter Straße 100, 67112 Mutterstadt
Des Weiteren handelt es sich um den Grundschuldbrief, Gruppe 02, Briefnummer 3836859, über die im Grundbuch des Amtsgerichts Kandel, Gemarkung Hatzenbühl, Blatt 1632, in Abteilung III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld zu 1.300.000,00 DM.
Eingetragene Berechtigte:
Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG (früher: Obst - und Gemüsegroßmarkt Südpfalz eG)
Neustadter Straße 100, 67112 Mutterstadt
Auf der Grundlage dieses Antrags wurde das Aufgebot zur Kraftloserklärung der Urkunden durch das Amtsgericht Kandel erlassen und öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller haben Antragsrecht sowie den Vortrag zur Sache glaubhaft gemacht.
Da demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war auszusprechen, dass die Grundschuldbriefe für kraftlos erklärt werden.
Die Antragsteller haben als diejenigen, die das Verfahren in Gang gesetzt haben, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem
Amtsgericht Kandel
Landauer Straße 19
76870 Kandel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang an der Gerichtstafel ein Monat vergangen ist. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder wenn und soweit die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Kandel
Landauer Straße 19
76870 Kandel
einzulegen.
Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
| 4. | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |
| 5. | von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. |
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
| - | auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |
| - | an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. |
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle
am 02.12.2024.