über die 33. Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach am Donnerstag, 16.05.2024, 18:00 Uhr Foyer der Queichtalhalle.
Vor Eintritt in die Tagesordnung bitte der Vorsitzende zur Korrektur der richtigen Reihenfolge um den Tausch der beiden Tagesordnungspunkte 1.1 und 1.2 im nichtöffentlichen Teil.
Dieser Änderung der Tagesordnung wird einstimmig zugestimmt.
Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben.
Des Weiteren finden vor Eintritt in die Tagesordnung Verpflichtungen, Ernennungen und Ehrungen der Feuerwehr statt.
Tagesordnung: | |
| A. Öffentlicher Teil | |
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| Ehrungen Feuerwehr |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 1.1 | Zustand Wiesenweg |
| 2. | Flächennutzungsplan - 8. Änderung, Abwägungs- und Satzungsbeschluss |
| 3. | Flächennutzungsplan - 9. Änderung - Erweiterung - frühzeitiger Offenlagebeschluss |
| 4. | Neubau Lagehalle für Katastrophenschutz und Feuerwehr |
| 5. | Erneuerung Notstromaggregat Kläranlage Offenbach -Ausschreibung und Ermächtigung zur Vergabe- |
| 6. | Erneuerung Heizungsanlage Kläranlage Offenbach -Durchführung eines Ideenwettbewerbes- |
| 7. | Ausbau Essinger Straße Offenbach - Vergabe Ingenieurleistungen Kanalbau |
| 8. | Erlass einer Änderungssatzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich -neue Gebührenkalkulation- |
| 9. | Zweckvereinbarung Fahrlehrergesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz mit der Stadt Landau |
| 10. | Erwerb eines Löschgruppenfahrzeuges (LF) 10 und eines Mehrzwecktransportfahrzeuges (MZF) 1 für die Ortswehr Bornheim |
| 11. | Grundschule Essingen -Möblierung- |
| 12. | ZinsSwap |
| 13. | Übertragung von Entscheidungskompetenzen des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung |
| 14. | Vorschlag zu Bestellung einer stellvertretenden Schiedsperson |
| 15. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse (Verbandsgemeinde) |
| 16. | Mitteilungen und Anfragen |
| B. Nichtöffentlicher Teil | |
| 1. | Personalangelegenheiten |
| 2. | Mitteilungen und Anfragen |
| C. Öffentlicher Teil | |
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 1.1 | Zustand Wiesenweg |
Ein Einwohner fragt wegen des seiner Ansicht nach desolaten Zustands des Wiesenwegs zwischen Offenbach und Bornheim, nordöstlich der Landauer Kläranlage an.
Der Vorsitzende erläutert, dass die Situation bereits im Fokus stehe und Gespräche mit der Ortsgemeinde Bornheim dazu stattfinden werden. Der Wegeabschnitt soll die vorgesehene Route des Storchen-Rundwanderweges mit Zwischenziel des Storchenzentrums Bornheim sein. Der momentane Zustand des Weges lässt die Ausweisung jedoch nicht zu.
2. Flächennutzungsplan - 8. Änderung,
Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Für die Erweiterung des Edeka-Marktes in Hochstadt auf 1.250 m² Verkaufsfläche (großflächiger Einzelhandel) war nach dem positiv beschiedenen Zielabweichungsverfahren der Flächennutzungsplan anzupassen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bebauungsplan zu schaffen war der Flächennutzungsplan zu erweitern und die Fläche als „Sonderbaufläche“ auszuweisen. Eine landesplanerische Stellungnahme wurde eingeholt und wurde positiv beschieden. Die während der Offenlagen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde zur Kenntnisgenommen und gegebenenfalls berücksichtigt. Wesentliche Planänderungen ergeben sich dadurch keine.
Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde haben der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 67 Abs. 2 GemO zugestimmt.
Der Flächennutzungsplan kann als Satzung beschlossen werden. Anschließend ist die Änderung des Flächennutzungsplans noch durch die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße zu genehmigen.
Beschlüsse zu den Stellungnahmen:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zur Kenntnis genommen. Die mitgeteilten Hinweise werden ergänzend in das Kapitel „Hinweise an nachgelagerte Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahren“ der Planbegründung aufgenommen.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahmen der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Speyer werden zur Kenntnis genommen.
Die fachlichen Ausführungen auf die archäologische Fundstelle „Niederhochstadt 3“ sowie die ergänzend mitgeteilten Hinweise finden ergänzend Eingang in die Planbegründung.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die koordinierten Stellungnahmen der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Abteilung Bauen und Umwelt werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Planunterlagen sind jedoch nicht erforderlich.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahme der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, LBM Speyer wird zur Kenntnis genommen. Die mitgeteilten Hinweise werden ergänzend in das Kapitel „Hinweise an nachgelagerte Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahren“ der Planbegründung aufgenommen.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt / W. wird zur Kenntnis genommen. Die mitgeteilten Hinweise werden ergänzend in das Kapitel „Hinweise an nachgelagerte Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahren“ der Planbegründung aufgenommen.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahme der Thüga Energienetze GmbH wird zur Kenntnis genommen. Die mitgeteilten Hinweise werden ergänzend in das Kapitel „Hinweise an nachgelagerte Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahren“ der Planbegründung aufgenommen.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahme des Verbands Region Rhein-Neckar wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Planunterlagen sind jedoch nicht erforderlich.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahmen der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach / Queich, Fachbereich 4, Bürgerdienste werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen sind aufgrund der Stellungnahmen jedoch nicht erforderlich.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Stellungnahmen der Verbandsgemeinde Lingenfeld sowie eines Teils der zugehörigen Ortsgemeinden, werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen sind unter Berücksichtigung der obigen Kommentierung, jedoch nicht erforderlich.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat fasst den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Offenbach.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
3. Flächennutzungsplan - 9. Änderung - Erweiterung - frühzeitiger Offenlagebeschluss
Der Flächennutzungsplan ist den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ebenso sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. In besonderen Fällen können Bebauungspläne in vereinfachten Verfahren erlassen werden, wenn sie den Grundzügen und Zielen der Raumordnung nicht entgegenstehen. Der Flächennutzungsplan ist dann von Zeit zu Zeit entsprechend den Veränderungen anzupassen.
Im Bereich der Verbandsgemeinde haben sich in den letzten Jahren durch Änderungen von Bebauungsplänen in den Ortsgemeinden verschiedene Anpassungsbedarfe ergeben. Diese wurden bereits in der Vergangenheit im Rat behandelt und ergänzt durch Aufstellungs- und Satzungsbeschlüsse von Bebauungsplänen in den Ortsgemeinden (z. B. Neubaugebiet Hochstadt, Am Watt in Offenbach, Böhlweg, Queichwiesenquartier usw.) Auch künftige Planungen sind in der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt.
Die Planunterlagen werden aktuell vom Planungsbüro BBP aus Kaiserslautern erarbeitet und aufgrund den einzelnen Beschlusslagen angepasst. Der Vorentwurf wird dann von der Verwaltung geprüft und sollte jetzt zur frühzeitigen Offenlage freigegeben werden, damit die nächsten Monate bereits für das Beteiligungsverfahren genutzt werden können. Davon abhängig sind auch die Genehmigungen der Bebauungspläne „Wohnen an der Neumühle“ in Offenbach und für das Neubaugebiet „Gewerbegebiet Ost“ und „In den Obstgärten“ in Hochstadt. Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans ist zu veröffentlichen und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Ein Ratsmitglied stellt den Antrag, die die Ortsgemeinde Offenbach betreffende inhaltliche Änderung „Of3 – städtbauliche Umfeldentwicklung ‚Böhlweg‘“ komplett aus der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zu streichen.
Der Vorsitzende erklärt, dass es sich bei diesem Verfahren um den Vollzug des Beschlusses des Gemeinderates Offenbach vom 25.04.2024 handelt. Sollte der Verbandsgemeinderat dem Antrag stattgeben, missachte er den Willen des Gemeinderates Offenbach.
Beschluss:
Dem Antrag zur Streichung des Änderungsbereiches „Of3 – städtbauliche Umfeldentwicklung ‚Böhlweg‘“ aus der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes stimmt der Verbandsgemeinderat mehrheitlich zu.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen: 16
Nein-Stimmen: 4
Enthaltungen: 3
Alle weiteren inhaltlichen und redaktionellen Änderungen werden vom Verbandsgemeinderat einstimmig angenommen.
Der Verbandsgemeinde beschließt die frühzeitige Offenlage (Veröffentlichung) des Vorentwurfs zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
4. Neubau Lagehalle für Katastrophenschutz und Feuerwehr
Zur Lagerung von Materialien für den Hochwasser- und Katastrophenschutz ist in Kooperation mit dem Landkreis SÜW die Errichtung einer Halle geplant. Zwei Hallenelemente sind für den Landkreis geplant, wie weiter zur Nutzung als Lager für die Feuerwehr Offenbach. Für die Planungskosten und die Ausführung der Maßnahme stehen im Haushaltsjahr 2024 Mittel in Höhe von 540.000,00 Euro bereit.
Der Landkreis Südliche Weinstraße hat angekündigt, sich beim Neubau der Lagerhalle für den Hochwasser- und Katastrophenschutz pauschal mit je 135.000,00 Euro pro Lagereinheit zu beteiligen. Diese sind im Haushaltsjahr 2024 mit 270.000 Euro veranschlagt.
Das beauftragte Architekturbüro Brödel (Edesheim) hat eine Vorentwurfsplanung für die Lagerhalle mit einer Kostenschätzung erstellt. Die Kosten für den Hallenbau betragen demnach 876.000,00 €, somit würde der hälftige Kreisanteil 438.000 € betragen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 16.01.2024 dem Verbandsgemeinderat den Bau der Lagerhalle auf Grundlage der vorliegenden Planung empfohlen. Hinsichtlich der vorgesehenen Kostenbeteiligung des Landkreises sollten erneut Verhandlungen aufgenommen werden.
Bislang erfolgte die Kreisbeteiligung bei Baumaßnahmen im Feuerwehrbereich nach Pauschalsätzen. Diese wird nach Einschätzung der Fachabteilung Brandschutz bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, nicht zuletzt wegen der gestiegenen und immer noch steigenden Baukosten, zukünftig nicht haltbar sein. Für die zukünftige Bemessung der Kreisbeteiligung soll dem Kreistag im Sommer eine entsprechende Fördersatzung vorgelegt werden. Ziel ist es, schnellstmöglich finanzielle Planungssicherheit für die gemeinsame Halle zu haben.
Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Planungen zum Neubau einer Halle zur Lagerung von Materialien für den Hochwasser- und Katastrophenschutz trotz der noch nicht feststehenden Kreisbeteiligung fortzusetzen. Von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße wird bis Ende des Jahres eine Rückmeldung bezüglich deren Beteiligung erwartet.
Die zusätzlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2025 bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
5. Erneuerung Notstromaggregat Kläranlage Offenbach
-Ausschreibung und Ermächtigung zur Vergabe-
Im Zuge der Maßnahme zum Austausch der Schaltanlagen auf der Kläranlage Offenbach werden neue Schaltschränke im Notstromraum errichtet. Dazu war ursprünglich angedacht, das bestehende Notstromaggregat an einen neuen Standort zu versetzen und dort weiterzubetreiben.
Allerdings ist aufgrund der zu geringen Leistung (125 kVA) und dem hohen Alter der Anlage (Baujahr 1971) ein Weiterbetrieb nicht mehr zielführend. Um die Kläranlage bei längerem Stromausfall sicher im Notbetrieb zu betreiben, wird eine Leistung von 250 kVA benötigt.
Deshalb soll die Anschaffung einer neuen Netzersatzanlage aus der laufenden Maßnahme „Austausch Schaltanlagen“ herausgelöst und separat ausgeschrieben werden.
Die Kostenschätzung inkl. Honorarleistungen liegt bei ca.180.000,00 €.
Für die Maßnahme besteht die Möglichkeit, eine Landesförderung in Höhe von 15% (ca. 27.000,00 €) zu erhalten. Ein entsprechender Förderantrag wurde bereits gestellt.
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 dem Verbandsgemeinderat die Ausschreibung der neuen Netzersatzanlage, sowie die Ermächtigung des Bürgermeisters für die Vergabe an die günstigste Bieterin empfohlen.
Ferner wurde in der Sitzung des Werkausschusses angeregt, im Zuge der Planung zu überprüfen, ob der Betrieb der neuen Netzersatzanlage auch mit alternativen Kraftstoffen wie z.B. HVO betrieben werden kann.
Dies wurde vom Fachplaner überprüft. Laut dessen Aussage sind HVO Kraftstoffe für Notstromaggregate aufgrund geringerer Haltbarkeit und geringerer Energiedichte nicht optimal und wird deshalb nicht als Ausschreibungskriterium empfohlen.
Hinsichtlich einer weiteren Frage bezüglich der sinnvollen Weiterverwendung des alten Notstromaggregates kann mitgeteilt werden, dass dies grundsätzlich möglich wäre. Allerdings können aufgrund des hohen Alters kaum noch Ersatzteile beschafft werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Ausschreibung der neuen Netzersatzanlage und ermächtigt den Bürgermeister mit der Vergabe an die günstigste Bieterin.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
6. Erneuerung Heizungsanlage Kläranlage Offenbach
-Durchführung eines Ideenwettbewerbes-
Die vorhandene Heizungsanlage auf der Kläranlage Offenbach wurde im Jahr 1993 eingebaut und über die Jahre mehrmals instandgesetzt. Inzwischen sind aufgrund des Alters der Anlage Mängel vorhanden, die einen Austausch erforderlich machen. Zudem ist die bestehende Anlage aus heutiger Sicht ineffizient.
Die Anlage verfügt über einen Kombibrenner (Klärgas und Heizöl) und versorgt nicht nur das Betriebsgebäude, sondern auch den Faulturm mit Wärme. Gerade beim Beheizen des Faulturms, welcher auch noch zusätzlich über das BHKW mit Wärme versorgt wird, gibt es einige komplexe technische Herausforderungen bei der Planung zu berücksichtigen. Zudem stellt sich die Frage, wie bei der Neuplanung aufgrund einer Vielzahl an Möglichkeiten die zukünftige Wärme-versorgung bestmöglich realisiert werden kann.
Daher wird es als sinnvoll erachtet, zunächst einen Ideenwettbewerb für die Planungsleistungen durchzuführen. Hierfür müssen im Vorfeld entsprechende Zuschlagskriterien festgelegt werden.
| Die Kriterien für die Punktevergabe könnten wie folgt festgelegt werden: | |
| • | Wirtschaftlichkeit der Maßnahme im Konzept (Kostenaufwand und das Verhältnis zum Einsparungseffekt beim Energieverbrauch) |
| • | Energieeffizienz des vorgeschlagenen Konzeptes (Wie hoch ist der Einspareffekt der vorgeschlagenen Maßnahme; wie hoch ist der Endenergieverbrauch nach Umsetzung?) |
| • | Praktikabilität & Bedienungskomfort des Konzeptes (einfache Bedienung und Steuerung der Anlage sowie flexibler Einsatz) |
| • | Zeitliche Aspekte des Umbaus (Wie zügig kann die Planung abgeschlossen werden und wie lange dauert der Umbau) |
| • | Referenzen und Erfahrung der teilnehmenden Ingenieurbüros (Eignungskriterium) |
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 09.04.2024 dem Verbandsgemeinderat die Durchführung eines Ideenwettbewerbes sowie anschließend die Vergabe der Planungsleistung an den Gewinner des Wettbewerbes empfohlen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Durchführung des Ideenwettbewerbs. Die Gewichtung der Priorität der Bewertungskriterien ist auf Grundlage der Empfehlung des Werkausschusses noch festzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: 3
Enthaltungen: 1
Sonderinteresse: 0
mehrheitlich angenommen
7. Ausbau Essinger Straße Offenbach
- Vergabe Ingenieurleistungen Kanalbau
Ab 2025/2026 ist die Sanierung und Aufweitung der Kanäle einschließlich der Anschlussleitungen im Zuge des Ausbaus der Essinger Straße in Offenbach geplant. Hierzu haben Abstimmungsgespräche mit dem LBM und der Ortsgemeinde über den Zeitplan und die Abwicklung der Maßnahme stattgefunden.
Die Ingenieurleitungen für den Kanalaustausch sind von der Verbandsgemeinde zu vergeben. Es sind die Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 9 (ohne Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung) zu beauftragen. Im Vorfeld hat eine sog. Bedarfsplanung zur Schätzung des Auftragswertes stattgefunden. Die anrechenbaren Kosten wurden auf ca. 1,7 Mio. Euro geschätzt.
Es wurden vier Planungsbüros für die Honorare der Ingenieurleistung angefragt, davon haben zwei Firmen ein Angebot abgegeben. Die günstigste Bieterin ist die Firma Decker Ingenieure, aus Kusel mit einer Angebotssumme von 135.598,79 € Netto. Das zweite Angebot lag bei 137.210,04 € Netto.
Für die Maßnahme sind im Wirtschaftsplan 2024 keine Mittel bereitgestellt, sodass je nach Planungsbeginn mit außerplanmäßigen Kosten in diesem Jahr von bis zu ca. 35.000,00 € zu rechnen ist.
Die künftigen Kosten werden im Zuge der Wirtschaftsplanungen der Folgejahre entsprechend bereitgestellt.
Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Decker Ingenieuren, aus Kusel, den Auftrag für die Ingenieurleitungen der Leistungsphase 1 bis 9 (ohne Lph 4) zzgl. örtlichen Bauüberwachung für den Kanalaustausch der Essinger Straße Offenbach zu erteilen. Außerdem beschließt der VG Rat die Kosten in Höhe von ca. 35.000,00€ außerplanmäßig bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
8. Erlass einer Änderungssatzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich
-neue Gebührenkalkulation-
Die Verbandsgemeinde Offenbach hat als Aufgabenträger der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Dazu zählt die Vorhaltung von Unterkünften für die Unterbringung von Obdachlosen. Die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hinsichtlich des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) besteht eine Aufnahmepflicht der Verbandsgemeinde Offenbach gemäß § 1 Abs. 2 LAufnG in Verbindung mit der Delegationssatzung des Landkreises Südliche Weinstraße vom 26.09.2006.
Die Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich unterhält derzeit 20 Obdachlosen- und Asylunterkünfte. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis nach § 1 Landesaufnahmegesetz Rheinland-Pfalz und § 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz.
Am 15.12.2020 wurde durch den Verbandsgemeinderat die Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich beschlossen und erlassen.
Für die Nutzung der Unterkünfte werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde durchschnittlich für alle Unterkünfte entstanden sind.
Auf Grundlage dieser Kosten wurde eine neue Gebührenkalkulation durchgeführt. Die Verwaltung empfiehlt aus Gründen der Praktikabilität die Benutzungsgebühr nach dem Maßstab der Anzahl der unterzubringenden Personen (Kopfzahl) je Wohnung zu bemessen (zulässig nach OVG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2006 – 1 So 49/06) und eine für alle Unterkünfte einheitliche Benutzungsgebühr in Höhe von 336,85 € je Person und Monat zur Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte festzulegen.
Bisher betrug die mtl. Benutzungsgebühr 224,17 € pro Kopf.
Der als Anlage beiliegende Änderungssatzungsentwurf enthält den neuen Gebührenmaßstab, siehe § 12.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz dürfen Gebühren nur auf Grund einer Satzung erhoben werden (Satzungsvorbehalt).
Deshalb ist der Erlass der Änderungssatzung zwingend notwendig.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderungssatzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der vorliegenden Fassung mit dem neuen Gebührenmaßstab in Höhe von mtl. 356,66 € pro Kopf.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
9. Zweckvereinbarung Fahrlehrergesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz mit der Stadt Landau
In der Anlage befinden sich die aktualisierte Zweckvereinbarung mit der Stadt Landau zum Fahrlehrergesetz und dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Die Aktualisierung wurde, u.a. aufgrund von Rechtsänderungen, wie z. B. der neuen Zuständigkeit nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, notwendig.
Hierfür ist die Zustimmung des Verbandsgemeinderates erforderlich. Die Angelegenheit wurde bereits in der Sitzung vom 06.02.2024 beraten. Inzwischen wurde die erforderliche Genehmigung durch die ADD erteilt.
In der Verbandsgemeinde befinden sich aktuell fünf Fahrschulen, drei davon in Offenbach, je eine in Hochstadt und Essingen.
| Die notwendigen Aufgaben, die im Rahmen des Gesetzes anfallen, stellen sich wie folgt dar: | |
| • | Bereich Fahrlehrer/innen: |
|
| - Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis |
| • | Hier wird zunächst nach Bestehen einer ersten Prüfung eine Anwärterbefugnis erteilt, bevor nach Ablegen der Lehrproben die Fahrlehrerlaubnis erteilt wird |
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| - Ergänzung u. Erweiterung der Fahrlehrerlaubnisse |
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| - Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung der Fahrlehrer/innen |
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| - Prüfung und Erteilung von Ausbildungsfahrlehrerlaubnissen, Seminarerlaubnissen etc. |
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| - Überprüfung der vorgeschriebenen Fortbildungen |
| • | Bereich Fahrschulen: |
|
| - Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis od. Zweigstellenerlaubnis |
|
| - Überwachung der Fahrschulen |
| • | Bereich Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: |
|
| Dieser Bereich ist mit der Gesetzesänderung neu hinzugekommen. Bisher waren die Fahrschulen, die auch die Klassen CE und DE ausbilden, kraft Gesetz als Ausbildungsstätten nach dem BKrFQG anerkannt. Durch die Gesetzesänderung ist es nun so, dass die Anerkennung als Ausbildungsstätte bei uns beantragt werden muss. Die Prüfung dieses Antrags ist sehr umfangreich, es müssen sowohl die Lehrinhalte und Module als auch die eingesetzten Dozenten überprüft werden. Die Anerkennung erfolgt dann durch einen entsprechenden Anerkennungsbescheid, weiterhin geben wir die Fahrschulen im Portal des KBA als Ausbildungsstätten frei. Die durchgeführten Schulungen sind bei uns anzuzeigen und im Rahmen einer Überwachung zu überprüfen. |
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der beigefügten, aktualisierten Zweckvereinbarung Fahrlehrergesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz mit der Stadt Landau zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
10. Erwerb eines Löschgruppenfahrzeuges (LF) 10 und eines Mehrzwecktransportfahrzeuges (MZF) 1 für die Ortswehr Bornheim
Im aktuellen Feuerwehrbedarfsplan ist die Notwendigkeit der Anschaffung eines LF 10 (Kosten ca. 440.000 €) und eines MZF 1 (Kosten ca. 150.000 €) für die Ortswehr Bornheim aufgeführt.
Die Lieferzeit für die beiden Fahrzeuge beträgt aktuell ca. 24 Monate. Das bisher vorhandene KTLF (Kleintanklöschfahrzeug, Baujahr 2000) wird altersbedingt ausgesondert und verkauft. Das ebenfalls bisher vorhandene TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser, Baujahr 2011) erhält die Ortswehr Essingen.
Der Zuwendungsbetrag für das LF 10 beträgt 75.000 € und für das MZF 1 15.000 €.
| Die Verwaltung empfiehlt dem Verbandsgemeinderat der | |
| 1) | Beschaffung eines LF 10 und eines MZF 1 zuzustimmen. |
| 2) | Die entsprechenden Haushaltsmittel bereit zu stellen. |
| 3) | Das Vergabeverfahren einzuleiten und damit verbunden die Ermächtigung für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Auftrag dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. |
Die ADD Trier hat dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn bereits zugestimmt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges (LF 10) und eines Mehrzwecktransportfahrzeuges (MZF) 1 für die Ortswehr Bornheim, zudem die Einleitung des Vergabeverfahrens und damit verbunden, die Ermächtigung für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde, den Auftrag dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen
Die Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2025 bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
11. Grundschule Essingen -Möblierung-
Die Grundschule Essingen möchte für das Schuljahr 2024/2025 zwei Klassensäle mit neuem multifunktionalem Mobiliar ausstatten. Aufgrund der verbreiteten Doppelnutzung der Klassensäle, wird dies als sinnvoll erachtet.
Bereits für das Schuljahr 2023/2024 wurde ein Klassensaal mit multifunktionalem Mobiliar ausgestattet, mit einer positiven Rückmeldung der Grundschule.
Von Seiten der Verwaltung wurden vier Angebote eingeholt.
Das günstigste Angebot hat die Firma Kettenbach abgegeben. Der Angebotspreis beträgt 21.565,18 €.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat erteilt der Firma Kettenbach den Auftrag zu Beschaffung neuer Möbel in Höhe 21.565,18 €.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
12. ZinsSwap
Ein ZinsSwap ist ein Finanzinstrument, mit dessen Hilfe sich Kreditnehmer auf langer Sicht gegen mögliche Zinserhöhungen absichern können.
Die Verbandsgemeinde Offenbach hat sich im Jahr 2012 einen ZinsSwap gesichert. Hier wurden zwei Rechtsgeschäfte mit der Sparkasse Südliche Weinstraße sowie der Landesbank Baden-Württemberg abgeschlossen.
In den Rechnungsprüfungsausschüssen der Verbandsgemeinde wird die Thematik des ZinsSwap immer wieder behandelt. In Anbetracht des veränderten Zinsniveaus könnte eine Auflösung des ZinsSwap interessant sein.
Bei dem Rechtsgeschäft mit der Sparkasse wurde das Darlehen in Höhe von 423.626,34 € mit einem variablen Zinssatz abgeschlossen. Die Zinsbasis ist der 3-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 0,2 Prozentpunkten. Das Rechtsgeschäft läuft bis zum 30.12.2040, sofern die Verbandsgemeinde nicht zu einem Roll-Over Termin (30.03., 30.06., 30.09., 30.12.) die Darlehnssumme vollumfänglich tilgt. Hierbei fallen keine weiteren Kosten an. Die Darlehenssumme bei der Sparkasse Südliche Weinstraße beläuft sich zum 30.06.2024 auf 207.983,25 Euro.
Mit der Landesbank Baden-Württemberg wurde ein sogenannter Payer Swap abgeschlossen. Mit dem Payer Swap hat sich die Verbandsgemeinde einen festen Zinssatz in Höhe von 3,02 % gesichert. Diese Zinssicherung bleibt bis zum 30.12.2040 bestehen. Ein Payer Swap eignet sich für Marktteilnehmer (VG Offenbach), die an dritte Stellen (Sparkasse Südliche Weinstraße) variable Zinszahlungen zu leisten haben, sich aber vor steigenden Zinsen schützen wollen.
Bei der Anfrage im Mai 2021 bezüglich der Auflösung des Payer Swaps lag der Auflösungsbetrag bei 62.000 Euro. Aufgrund der aktuellen Zinsentwicklung ist dieser zum 21.02.2024 auf 3.600 Euro gesunken. In der Sitzung wird der tagesaktuelle Auflösungsbetrag bekannt gegeben.
Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Verbandsgemeinde und den Kreditinstituten bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, die nun erläutert werden.
Der Verbandsgemeinderat beschließt nicht tätig zu werden. Die Rechtsgeschäfte laufen wie gewohnt weiter.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Auflösung des Rechtsgeschäftes (Payer Swap) mit der Landesbank Baden-Württemberg. Der Betrag in Höhe von 207.983,25 Euro bei der Sparkasse Südliche Weinstraße wird getilgt. Liquide Mittel sind vorhanden und die „freie Finanzspitze“ mit 610.225 Euro bleibt positiv. Eine Umschuldung erfolgt dementsprechend nicht.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Auflösung des Rechtsgeschäftes (Payer Swap) mit der Landesbank Baden-Württemberg. Das Rechtsgeschäft mit dem variablen Zinssatz bei der Sparkasse Südliche Weinstraße wird durch die Rückzahlung aufgelöst. Der Darlehnsbetrag in Höhe von 207.983,25 Euro wird mit einer Zinsbindung von 5 Jahren und einer Laufzeit bis zum 30.12.2040 umgeschuldet.
Zur Verbandsgemeinderatssitzung werden Darlehnsangebote mit einer Zinsbindung von 5 und 10 Jahren und einer Laufzeit bis zum 30.12.2040 vorgestellt.
Der Hauptausschuss empfiehlt einstimmig dem Verbandsgemeinderat, das Rechtsgeschäft mit der Landesbank Baden-Württemberg aufzulösen. Weiterhin empfiehlt er, die verbleibende Darlehenssumme bei der Sparkasse Südliche Weinstraße zum nächstmöglichen Roll-Over-Termin auszubezahlen.
| Beschluss: | |
| 1. | Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Bürgermeister zu ermächtigen, das Rechtsgeschäft mit der Landesbank Baden-Württemberg aufzulösen. Die Haushaltsmittel werden außerplanmäßig bereitgestellt. |
| 2. | Der Verbandsgemeinderat beschließt, die verbleibende Darlehnssumme bei der Sparkasse Südliche Weinstraße zum nächstmöglichen Roll-Over Termin auszubezahlen. Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 207.983,25 Euro werden überplanmäßig bereitgestellt. |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
13. Übertragung von Entscheidungskompetenzen des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung
Die diesjährige allgemeine Kommunalwahl findet am 09. Juni 2024. Die Bürgerinnen und Bürger wählen dabei das neue Vertretungsorgan der Verbandsgemeinde Offenbach. Die Wahlzeit des vorherigen Verbandsgemeinderates endet mit Ablauf des Monats, in welchem das neue Vertretungsorgan gewählt wurde. Damit endet die Wahlzeit am 30. Juni 2024.
Die Beigeordneten bleiben geschäftsführend bis zur Ernennung, Vereidung und Einführung ihrer Nachfolger/innen im Amt.
Um die Handlungsfähigkeit der Verbandsgemeinde Offenbach von der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates bis zur konstituierenden Sitzung aufrechtzuerhalten, kann der Verbandsgemeinderat beschließen, weitere Entscheidungskompetenzen auf den Bürgermeister bzw. seine Vertreterinnen zu übertragen.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen von der Möglichkeit einer temporären Übertragung von Entscheidungskompetenzen Gebrauch zu machen.
| 1. | Erhöhung der Ermächtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung auf 50.000 € im Einzelfall für den Ersatz von Sachgegenständen bzw. Auftragserteilungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen bei Durchführung von Vergabeverfahren an den jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
| 3. | Zustimmung zur Leistung erforderlicher überplanmäßiger und außerplan-mäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 € |
| 4. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß §94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. |
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO, den Bürgermeister sowie seine Vertreterinnen für die Zeit von der letzten Sitzung des Verbandsgemeinderates bis zum Tag der konstituierenden Sitzung mit nachfolgenden, erweiterten Kompetenzen auszustatten:
| 1. | Erhöhung der Ermächtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung auf 50.000 € im Einzelfall für den Ersatz von Sachgegenständen bzw. Auftragserteilungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen bei Durchführung von Vergabeverfahren an den jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. |
| 3. | Zustimmung zur Leistung erforderlicher überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 € |
| 4. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß §94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß §94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
14. Vorschlag zu Bestellung einer stellvertretenden Schiedsperson
Mit dem Schreiben vom 07.02.2024 wurde der Verbandsgemeinde Offenbach seitens des Amtsgerichtes Landau mitgeteilt, dass Herr Günter März für die Dauer von 5 Jahren weiterhin als Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Offenbach an der Queich tätig sein wird.
Für Schiedspersonen ist gem. § 7 der Schiedsamtsordnung eine Stellvertretung zu bestellen. Die Stellenausschreibung zur Besetzung der stellvertretenden Schiedsperson wurde im Januar und Februar 2024 im Amtsblatt veröffentlich. Es ging eine Bewerbung ein. Die persönliche Vorstellung des Bewerbers, Herrn Fritz-Stefan Rau, erfolgte am Donnerstag den 21.03.2024.
Die Voraussetzungen des § 4 der Schiedsamtsordnung für Schiedspersonen wurden seitens der Verwaltung geprüft. Der Bewerber erfüllt die Anforderungen.
Stellvertretende Schiedspersonen werden gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Schiedsamtsordnung auf Vorschlag des Gemeinderates, der Gebietskörperschaft für deren Gebiet sie bestellt werden soll, von dem Direktor des Amtsgerichts ernannt.
Das Stimmrecht des Bürgermeisters ruht bei Wahlen gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GemO, weswegen er bei der Berechnung der gesetzlichen Zahl nicht mitgerechnet wird.
Der Verbandsgemeinderat kann gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO beschließen, dass die Wahl in offener Abstimmung erfolgt
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die offene Abstimmung.
Des Weiteren beschließt der Verbandsgemeinderat, dem Amtsgericht Landau Herrn Fritz-Stefan Rau als stellvertretende Schiedsperson vorzuschlagen
(Das Stimmrecht des Bürgermeisters ruht gemäß § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1)
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
15. Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
Der Vorsitzende verliest die abschließenden Beschlüsse der Ausschüsse.
16. Mitteilungen und Anfragen
B. Nichtöffentlicher Teil
A. Öffentlicher Teil
1. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Im nichtöffentlichen Teil wurde eine Ernennung auf Lebenszeit eines Beamten sowie eine Beförderung beschlossen.
Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de (Ratsinformationssystem) nachzulesen.