vom 17.01.2023
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Gegenstand und Zweck der Abwasserbeseitigungseinrichtung
| (1) | Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde werden nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung (EigAnVO) mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, §§ 4 bis 8 sowie nach den Bestimmungen dieser Satzung verwaltet (Regiebetrieb). |
| (2) | Zweck des Regiebetriebes ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Abwassergruben und Membrankläranlagen. |
| (3) | Der Regiebetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. |
§ 2
Bezeichnung der Abwasserbeseitigungseinrichtung
Der Regiebetrieb führt die Bezeichnung:
„Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich - Abwasserwerk -“
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 500.000,00 Euro.
§ 4
Werkausschuss
| (1) | Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse des Gemeinderates gelten auch für den Werkausschuss, soweit die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) keine besonderen Bestimmungen enthält. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. |
| (2) | Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über |
| 1. | die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung, | |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, | |
| 3. | erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EigAnVO und Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall den in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde festgesetzten Betrag nicht überschreiten, | |
| 4. | sonstige wichtige Angelegenheiten, soweit für deren Entscheidung nicht der Verbandsgemeinderat oder der Bürgermeister zuständig ist. |
Weitere Angelegenheiten können dem Werkausschuss in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde übertragen werden.
§ 5
Wirtschaftsplan, Kassenführung
| (1) | Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen. |
| (2) | Für den Regiebetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist. |
§ 6
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
| (1) | Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 03.04.2018 außer Kraft. |
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich ist, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Hinweis:
Die Satzung liegt zur Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Offenbach a. d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 101, öffentlich aus.