Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2024 eine Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2025 beschlossen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird nachstehend die Satzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
S A T Z U N G
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler
für das Jahr 2025
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- und des § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz -KAG-, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, sowie des Stadtratsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 wird für die Stadt Ottweiler nachstehende Satzung für die Realsteuerhebesätze erlassen:
Die Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer: | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe -Grundsteuer A- | 340 v.H. |
| b) für die Grundstücke -Grundsteuer B- | 445 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 455 v.H. |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.