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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wie entsorge ich Poolwasser richtig?

Die Sonne scheint und die Temperaturen steigen. Der Sommer rückt immer näher.

Langsam wird es Zeit den Swimmingpool wieder auf Vordermann zu bringen. Doch wohin mit dem gebrauchten Wasser?

Die einfachste Variante, sprich die Versickerung auf dem eigenen Grundstück, ist jedoch nicht die Richtige. Mit der Versickerung wird Schmutzwasser unerlaubt in den Untergrund und somit in das Grundwasser eingeleitet. Schmutzwasser ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser. Das in den Pool eingeleitete Frischwasser ist zunächst nicht weiter in seinen Eigenschaften verändert, allerdings wird es im Regelfall mit Chemikalien versetzt. Somit handelt es sich um verändertes Wasser, sprich Schmutzwasser. Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie zum Beispiel durch Laub, Sonnencreme, Haare etc. Auch der Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung des Poolwassers stellt eine Veränderung des Wassers dar. Die zuvor genannten Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers, so dass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr gegeben ist. Eine unerlaubte Versickerung führt nicht nur zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers, sondern kann auch Nachbargrundstücke und Gebäude in Mitleidenschaft ziehen. Die plötzlich anfallenden Mengen an Poolwasser kann der Untergrund nicht so schnell aufnehmen. Sie fließen oberflächennah auf das Grundstück des Nachbarn oder dessen Keller.

Zur richtigen Entsorgung des Poolwassers gehört auch die richtige Befüllung mit Frischwasser. Über den Zwischenzähler darf nur die Bewässerung des Gartens oder des Gartenteichs durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses genutzte Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar, ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten und durch die Kläranlage zu reinigen. Die in § 11 der Abwassergebührensatzung der Stadt Ottweiler eröffnete Möglichkeit der Absetzung der nachweislich nicht in den Kanal gelangten und durch einen Zwischenzähler festgestellten Mengen gilt demnach nicht für Schwimmbad-, Pool- und z.B. Aquarienwasser, da diese den obigen Ausführungen folgend dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen. Demnach sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen.

Das Abwasserwerk der Stadt Ottweiler weist darauf hin, dass der Anschlussnehmer zur Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation verpflichtet ist. Zuwiderhandlungen können nach § 21 der Entwässerungssatzung der Stadt Ottweiler in Verbindung mit dem Saarländischen Vollstreckungsgesetz mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.