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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 32/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Satzung GEM. § 10 BauGB der Aufstellung der Ergänzungssatzung „Erich-Spreyer-Weg“ der Stadt Ottweiler

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB, neugefasst in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), in seiner Sitzung am 18.07.2023 die Ergänzungssatzung „Erich-Spreyer-Weg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung „Erich-Spreyer-Weg“ rechtskräftig.

Die Ergänzungssatzung „Erich-Spreyer-Weg“, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung, kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Ottweiler im Amt für Stadtentwicklung und Umwelt eingesehen werden und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs.6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Ottweiler, 03.08.2023
(Holger Schäfer)
Bürgermeister