Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Schlossstraße“ entlang der Grundstücke Hnr. 13 und 15 bis zur Bliesstraße und ebenso im Bereich der Hausnummern 4, 6, 8 und 10 bis zur Bliesstraße folgende Beschilderung angeordnet:
Absolutes Haltverbot (VZ 283) über die gesamte Länge des Bereichs
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Am Burg“ entlang des Grundstücks Hnr. 2 beim Verbindungsweg zur Straße „Im alten Weiher“ folgende Beschilderung angeordnet:
Absolutes Haltverbot (VZ 283) über die gesamte Länge des Bereichs
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Mainzweiler Straße“ entlang des Grundstücks Hnr. 15 folgende Beschilderung angeordnet:
Absolutes Haltverbot (VZ 283) über die gesamte Länge des Bereichs mit Einschränkung „An Schultagen von 7 - 14 Uhr“
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Am Bühl“ folgende Beschilderung angeordnet:
Sackgasse (VZ 357) mit Zusatzschild „keine Wendemöglichkeit“ beim Abgang der Nebenstraße an die Hausnummern 16, 18, 20 und 22
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird auf dem Radweg „Römerstraße“ folgende Beschilderung angeordnet:
Vorfahrt achten (VZ 205) an den Stellen:
Von beiden Seiten am Nachbau der Römerstraße zur L 292
Gegenüber vom „Stülze Hof“ an der Querung zur L 128
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der „Bahnhofstraße“ folgende Beschilderung angeordnet:
„Parken“ (Beginn, Mitte, Ende) mit Zusatzschild „Parken mit Parkscheibe für 30 min erlaubt“ gegen über dem Eingang zur Städtischen Bücherei/ ehemaliges Bahnhofsgebäude
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Weylstraße“ sowie auf dem „Weylplatz“ eine Parkzone mit der Bedingung „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ angeordnet.