Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde - beabsichtigt auf Grund der §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 20 des Saarländischen Naturschutzgesetzes eine Fläche von ca. 10 Hektar aus dem durch Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl., S. 1063 ff.) geschützten Landschaftsschutzgebiet auszugliedern.
Es handelt sich um die Flächen in der Stadt Ottweiler: Gemarkung Lautenbach, Flur 8, Flurstücke 17/1, 50/1, 56/1, 115/1, 25 (teilweise), 87/1 (teilweise) und 178 (teilweise).
Der Verordnungsentwurf und die Übersichtskarte liegen vom 13.02.2023 bis einschließlich 20.03.2023 im Rathaus der Stadt Ottweiler, Gebäude Goethestraße 13a, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20, während der Öffnungszeiten zur jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann während der Auslegungsfrist bei der Stadt Ottweiler Anregungen und/oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen, möglichst unter Verwendung des dort vorgehaltenen Formblattes.
Die Oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.