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Wadgasser Rundschau
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung der Grundsteuer 2024 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A 240 v. H. und Grundsteuer B 386 v. H. eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid im Jahr 2024 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Bei der Hundesteuer wird gleichlautend verfahren.

Die Grundsteuer 2024 wird, mit den im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig.

Bei Steuerpflichtigen, die am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen durch die Gemeindekasse Wadgassen von der hinterlegten Bankverbindung abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen haben den Betrag so rechtzeitig zu überweisen, dass die Gemeindekasse Wadgassen spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der Gutschrift ist.

Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Wadgassen, Lindenstraße 114, 66787 Wadgassen eingesehen werden.

Sollten die Grundsteuerhebesätze im Jahr 2024 noch geändert werden oder ändern sich die Messbeträge, werden Änderungsbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Wadgassen, Lindenstraße 114, 66787 Wadgassen einzulegen. Die Widerspruchsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss, Landratsamt Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Str. 4-6, 66740 Saarlouis, eingelegt wird. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: kaemmerei@wadgassen.de

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Wadgassen, den 25.01.2024
gez. Sebastian Greiber
Der Bürgermeister