Der Gemeinderat der Gemeinde Grafschaft hat aufgrund der §§ 24 der Gemeindeordnung (GemO), 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG), 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 345 v.H.
Grundsteuer B 365 v.H.
Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Realsteuern vom 11.12.2014 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangan gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.