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Mittelahr Bote
Ausgabe 31/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mayschoß für das Jahr 2024 vom 23.07.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), am 23.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 17.07.2024 bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

3.712.631

Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.008.118

Euro

Jahresüberschuss

-295.487

Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-260.657

Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

16.461.300

Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

16.512.800

Euro

Saldo

-51.500

Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

312.157

Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf 51.500 Euro.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 5.400.000 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345

v.H.

Grundsteuer B auf

465

v.H.

Gewerbesteuer auf

380

v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

60

Euro

für den zweiten Hund

80

Euro

für jeden weiteren Hund

115

Euro

für den ersten sog. gefährlichen Hund

350

Euro

für den zweiten sog. gefährlichen Hund

700

Euro

für jeden weiteren sog. gefährlichen Hund

700

Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für öffentlich-rechtliche Entgelte (§ 5 des Kommunalabgabengesetzes) und der Tourismusbeitrag (§ 12 des Kommunalabgabengesetzes) werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgelegt:

1. Tourismusbeitrag

14 v.H. aus dem Tourismus resultierenden gewichteten Umsatzanteils

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2010

-282.892 Euro

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010

-316.359 Euro

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021

371.263 Euro

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

-1.437.914 Euro

Altenahr/Mayschoß, 18.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr Ortsgemeinde Mayschoß
Gieler, Bürgermeister Auvera, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch, 31.07.2024 bis einschließlich Freitag, 16.08.2024 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr, Roßberg 143, Zimmer 35, öffentlich aus.

Darüber hinaus ist der beschlossene Haushaltsplan im Internet unter

www.altenahr.de/Rathaus&Gemeinderäte/Satzungen/Ortsgemeinde Mayschoß

einsehbar. Für Fragen und evtl. Terminabsprachen stehen wir gerne unter der Telefon-Nr. 02643/8090 zur Verfügung.

Altenahr, 23.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr
Gieler, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.