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Mittelahr Bote
Ausgabe 34/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dernau für das Jahr 2024 vom 23.07.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), am 14.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 17.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.387.126 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.703.222 Euro

Jahresfehlbetrag

-316.096 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-131.659 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

19.986.200 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

19.988.700 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-2.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

134.159 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf 2.500 €.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 11.500.000 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

70 Euro

für den zweiten Hund

80 Euro

für jeden weiteren Hund

90 Euro

für den ersten sog. gefährlichen Hund

300 Euro

für den zweiten sog. gefährlichen Hund

400 Euro

für jeden weiteren sog. gefährlichen Hund

500 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für öffentlich-rechtliche Entgelte (§ 5 des Kommunalabgabengesetzes) und der Tourismusbeitrag (§ 12 des Kommunalabgabengesetzes) werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgelegt:

1. Tourismusbeitrag 15 v.H. aus dem Tourismus resultierenden gewichteten Umsatzanteils

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2010

270.757 Euro

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010

289.598 Euro

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011

213.750 Euro

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022

-3.641.184 Euro

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

-3.736.656 Euro

voraussichtlicher stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

-4.052.752 Euro

Altenahr/Dernau, 23.07.2024

Verbandsgemeinde Altenahr

Ortsgemeinde Dernau

. /.. /.

Gieler, Bürgermeister

Fuhrmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.08.2024 bis einschließlich 02.09.2024 während der Dienststunden

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr, Roßberg 143, Zimmer 33, öffentlich aus.

Der beschlossene Haushaltsplan ist weiterhin im Internet unter

www.altenahr.de/Rathaus&Gemeinderäte/Satzungen/Ortsgemeinde Dernau

einsehbar. Für Fragen und evtl. Terminabsprachen stehen wir gerne unter der Telefon-Nr. 02643/8090 zur Verfügung.

Altenahr, 23.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr
Gieler, Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.