Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), am 14.05.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Ahrweiler als Aufsichtsbehörde vom 17.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.387.126 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.703.222 Euro | |
| Jahresfehlbetrag | -316.096 Euro | |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -131.659 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 19.986.200 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 19.988.700 Euro | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.500 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 134.159 Euro | |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf 2.500 €.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 11.500.000 Euro.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 70 Euro |
| für den zweiten Hund | 80 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 90 Euro |
| für den ersten sog. gefährlichen Hund | 300 Euro |
| für den zweiten sog. gefährlichen Hund | 400 Euro |
| für jeden weiteren sog. gefährlichen Hund | 500 Euro |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für öffentlich-rechtliche Entgelte (§ 5 des Kommunalabgabengesetzes) und der Tourismusbeitrag (§ 12 des Kommunalabgabengesetzes) werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgelegt:
1. Tourismusbeitrag 15 v.H. aus dem Tourismus resultierenden gewichteten Umsatzanteils
§ 7 Eigenkapital
| Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2010 | 270.757 Euro |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2010 | 289.598 Euro |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2011 | 213.750 Euro |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | -3.641.184 Euro |
| voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | -3.736.656 Euro |
| voraussichtlicher stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | -4.052.752 Euro |
| Altenahr/Dernau, 23.07.2024 | |
| Verbandsgemeinde Altenahr | Ortsgemeinde Dernau |
| . /.. /. | |
| Gieler, Bürgermeister | Fuhrmann, Ortsbürgermeister |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.08.2024 bis einschließlich 02.09.2024 während der Dienststunden
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr, Roßberg 143, Zimmer 33, öffentlich aus.
Der beschlossene Haushaltsplan ist weiterhin im Internet unter
www.altenahr.de/Rathaus&Gemeinderäte/Satzungen/Ortsgemeinde Dernau
einsehbar. Für Fragen und evtl. Terminabsprachen stehen wir gerne unter der Telefon-Nr. 02643/8090 zur Verfügung.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.