Titel Logo
Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren für das Bürgerhaus Alte Schule der Ortsgemeinde Mehren vom 24.04.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mehren hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1 Nutzungsrecht

(1) Den Einwohnern (gemäß § 14 Abs. 2 GemO) und allen Vereinen und Verbänden im Bereich der Ortsgemeinde Mehren steht das Recht auf Nutzung folgender Räume und Einrichtungen des Bürgerhauses im Rahmen dieser Satzung zu:

1.

Gemeindesaal (Obergeschoss)

2.

Küche (Obergeschoss)

3.

Flure Treppenräume

4.

Toilettenanlagen (Erdgeschoss)

5.

Nähstübchen (Erdgeschoss)

(2) Die Nutzung durch andere Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen bedarf der Zulassung durch den Ortsbürgermeister.

§ 2 Nutzungsmöglichkeiten

(1) Die in § 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen können für Familienfeiern und Veranstaltungen benutzt werden. Veranstaltungen mit Tieren sind nicht zulässig.

(2) Der Ortsbürgermeister übt das Hausrecht aus.

(3) Bei groben Verstößen gegen die Satzung können Personen oder Vereine von der künftigen Nutzung ausgeschlossen werden bzw. die Nutzungserlaubnis widerrufen werden.

(4) Der Ortsbürgermeister kann Personen aus dem Bürgerhaus verweisen, die

a)

die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden,

b)

andere Besucher belästigen oder

c)

in grobfahrlässiger Weise gegen diese Satzung verstoßen.

§ 3 Haftung

(1) Der Nutzer haftet selbstschuldnerisch für sämtliche während der Nutzungszeit entstehenden Schäden an dem Gebäude sowie an den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen. Das Gleiche gilt für auftretende Schäden auf dem Vorplatz und dem zum Bürgerhaus gehörenden Grünflächen inklusive Spielplatz. Die Ortsgemeinde kann den Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Mietsachschäden verlangen.

(2) Beschädigungen an Einrichtungsgegenstände, Geräten, Böden, Wänden usw. sind dem Ortsbürgermeister unverzüglich zu melden.

(3) Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Nutzer des Bürgerhauses einschließlich des Parkplatzes. Sie übernimmt keine Haftung für Bekleidungsstücke und Wertgegenstände.

(4) Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt die Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 838 BGB und als Grundstücksbesitzers gemäß § 836 BGB.

§ 4 Pflichten des Nutzers

(1) Alle Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch den Ortsbürgermeister.

(2) Die Schlüsselübergabe erfolgt ab 17:00 Uhr am Vortag der Veranstaltung. Die Rückgabe des Schlüssels hat am darauffolgenden Tag der Veranstaltung bis spätesten 14:00 Uhr zu erfolgen. Die Übergabe hat nach Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister in den Räumlichkeiten des Bürgerhauses zu erfolgen.

(3) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Gemeindesaal nicht mehr als 200 Personen eingelassen werden.

(4) Der Nutzer hat die überlassenen Räume sowie den Vorplatz nach der Veranstaltung besenrein zu hinterlassen.

(5) Die benutzten Küchengeräte, das Küchengeschirr (Porzellan), die Gläser, Stühle und Tische sind nach der Veranstaltung gereinigt/gespült zu hinterlassen.

(6) Das Anbringen von Dekoration ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Haken) erlaubt. (Keine Befestigungen mit Nägeln, Reißbrettstiften, Heftzwecken, Tesafilm, etc.)

(7) Der Müll kann in dem Restabfallcontainer entsorgt werden mit Ausnahme von Abfällen, die während dem Poltern anfallen (Porzellan, Pappe, etc.).

(8) Eine Nutzung des Bürgerhauses ist für Minderjährige nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten zulässig.

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Für die Überlassung und Benutzung des Bürgerhauses werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) erhoben.

(2) Der Nutzer hat die Räumlichkeiten besenrein zu verlassen. Die Endreinigung wird durch die Ortgemeinde Mehren durchgeführt Die hierbei entstehenden Reinigungsgebühren werden gemäß der Anlage 1 dieser Satzung berechnet.

(3) Für Personen und juristische Personen, die nicht unter § 1 Absatz 1 fallen (siehe § 1 Absatz 2), wird eine besondere Vereinbarung bezüglich des Gebührensatzes getroffen.

(4) Bei gewerblicher Nutzung wird ebenfalls eine besondere Vereinbarung bezüglich des Gebührensatzes getroffen.

(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Bürgerhauses.

(6) Die Benutzungsgebühr mit den angefallenen Nebenkosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

(7) Bei der Benutzung des Bürgerhauses kann eine Kaution verlangt werden. Diese ist dann spätestens zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe in bar beim Ortsbürgermeister zu entrichten.

§ 6 Nutzung durch örtliche Vereine

Den örtlichen Vereinen wird die Nutzung des Bürgerhauses jährlich für eine Veranstaltung kostenfrei überlassen.

§ 7 Einhaltung gesetzlicher Schutzvorschriften

Die jeweils aktuell gesetzlichen Bestimmungen zum Brandschutz (Fluchtwege, Bestuhlungsplan, Brandschutzordnung Teil A + B, etc.), Jugendschutz, Lärmschutz, Nichtraucherschutz, Unfallverhütung sowie der Versammlungsstätten- und Gewerbeordnung sind zwingend einzuhalten und zu beachten.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mehren, 24.04.2025
Ortsgemeinde Mehren
gez. Christof Kreutz
Ortsbürgermeister (L.S.)

Anlage 1

zur Satzung über die Benutzung und die Gebühren für das Bürgerhaus Alte Schule der Ortsgemeinde Mehren vom 24.04.2025

Für die Nutzung des Bürgerhauses werden folgende Gebühren und Nebenkosten erhoben:

1. Gebühren:

1.1 Benutzungsgebühren für die Einwohnern (gemäß § 14 Abs. 2 GemO) und allen Vereinen und Verbänden im Bereich der Ortsgemeinde Mehren

1.1.1

1.1.2

1.1.3

1.1.4

1.1.5

1.2 Benutzungsgebühren für Personen und Vereinen und Verbänden von außerhalb des Bereichs der Ortsgemeinde Mehren

1.2.1

1.2.2

1.3 Reinigungsgebühren nach Aufwand

(in Stunden und Stundensatz der Reinigungskraft in EUR)

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.