Der Ortsgemeinderat beschloss, den Beschluss vom 11.05.1990 (Erhöhung Ortsfremden-Zuschlag um 200 %) aufzuheben. Er beschloss weiterhin, bei der Beisetzung von Ortsfremden die Gebühren für die Bereitstellung von Grabstätten und die Nutzung der Leichenhalle um 100 v. H. nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung und einer abzuschließenden privatrechtlichen Sondervereinbarung zu erhöhen.
Der Ortsgemeinderat beschloss, in den Planungsprozess der Ortsgemeinde Steineberg zum Einstieg in die Windenergie mit einzusteigen. Die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere eine Bürgerbeteiligung, sind in die Wege zu leiten.
Temporäre Zuständigkeitsübertragung des sachlich begrenzten Aufgabenteils „Gigabitausbau mit Glasfaseranschlüssen FttB/H im Landkreis Vulkaneifel“ auf die Verbandsgemeinde Daun
| 1. | Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Demerath begrüßt das Vorhaben des Landkreises, den geförderten Gigabitausbau mit Glasfaseranschlüssen FttB/H im Landkreis Vulkaneifel zu ertüchtigen, und überträgt der Verbandsgemeinde Daun mit deren Zustimmung zeitlich befristet die Aufgabe der „Breitbandversorgung“ im Rahmen des Projekts „Gigabitausbau mit Glasfaseranschlüssen FttB/H im Landkreis Vulkaneifel“. |
| 2. | Die Ortsgemeinde Demerath erklärt sich damit einverstanden, dass die Einzelheiten des geförderten Gigabitausbaus mit Glasfaseranschlüssen FttB/H im Landkreis Vulkaneifel in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Vulkaneifel und der Verbandsgemeinde Daun geregelt werden. |
| 3. | Der Ausbauumfang im eigenwirtschaftlichen wie dem geförderten Glasfaserausbau ist mit der Ortsgemeinde Demerath abzustimmen. |
| 4. | Die nicht durch Fördermittel gedeckten gemarkungsbezogenen Kosten einschließlich der anteiligen Berater- und Gutachterkosten trägt die Ortsgemeinde Demerath. |
Aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsprechung ist die derzeitige Beitragssatzung vom 26.11.1996 unwirksam geworden und durch eine rechtswirksame Satzung zu ersetzen. Hierzu hat die Verbandsgemeindeverwaltung auf Basis des Satzungsmusters des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz den vorliegenden Satzungsentwurf erarbeitet. Die hierin getroffenen Regelungen wurden vorgestellt und diskutiert. Insbesondere ist ein Gemeindeanteil festzusetzen, der dem Verkehr, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, Rechnung trägt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Festlegung eines Gemeindeanteils nicht isoliert auf einen einzelnen Weg und die Ausbaukosten für diesen abzustellen, sondern auf die gesamte Einrichtung (Wegenetz). Eine anderweitige Nutzung spielt hierbei nur insoweit eine Rolle, als sie nicht unerheblich ist und einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst, was aber etwa auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr oder Nutzungen wie das Reiten im Allgemeinen nicht zutrifft. Bei einer nur geringen anderweitigen Nutzung kann der Gemeindeanteil auch auf 0 Prozent festgesetzt werden. Nachdem der Rat die vorliegende Nutzungssituation in den Blick genommen hat, kommt er zu dem Ergebnis, dass eine nicht unerhebliche Fremdnutzung vorliegt und bedingt hierdurch ein Gemeindeanteil von 20 % festzusetzen ist. Hierauf beschloss der Ortsgemeinderat den vorliegenden Entwurf als Satzung. Der Gemeindeanteil wird auf 20 % festgesetzt. Aufgrund rechtstheoretisch möglicher Beitragsansprüche soll die Satzung rückwirkend zum 31.12.2019 in Kraft treten.
Die Ortsgemeinde Demerath ist mit Beschluss vom 27.03.2023 der Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beigetreten und hat somit die Aufgabe der Energieversorgung auf die Verbandsgemeinde Daun übertragen sowie der Satzung zugestimmt. Die Fläche in der Gemarkung Demerath Flur 8, Flurstück 53 mit einer Größe von 49.439 qm würde sich aufgrund der Kriterien der Potentialflächenanalyse grundsätzlich zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage eignen. Der Ortsgemeinderat Demerath beschloss die Fläche in der Gemarkung Demerath Flur 8, Flurstück 53 nicht in die Anstalt des öffentlichen Rechts zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einzubringen.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Demerath beschloss, dem Antrag des FC Demerath 1976 e. V. auf Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 10.000 EUR zur Mitfinanzierung der erforderlichen Regenerationsmaßnahmen der Rasentragschicht stattzugeben. Die Tilgung erfolgt in der Form, dass der jährliche Zuschussbetrag zu den Unterhaltungskosten um 1.300 EUR bis zur Tilgung des Gesamtdarlehens gekürzt wird. Die Kürzung erfolgt erstmalig im Jahr 2024 für die Abrechnung des Jahres 2023. Sondertilgungen werden akzeptiert.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Demerath beschloss zustimmend über die Vermittlung und Annahme der Spenden/Sponsoringleistung.