Der Ortsgemeinderat hat am 20.04.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der Vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winkel festgesetzt.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Winkel
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 290,00 € |
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| b) vom vollendetem 5. Lebensjahr 500,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtige nach Nr. 1 350,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
(zusätzliche Beisetzung einer Urne - § 13 a Friedhofssatzung) 250,00 €
| 1. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 |
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| aa) eine Einzelgrabstätte 700,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte 1.300,00 € |
| b) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 700,00 € |
| c) | bei Verlängerung der Nutzungszeit wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter den Buchstaben a und b genannten Gebühren erhoben. |
| 2. | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v. H. wie nach Buchstabe a und b erhoben. |
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung 300,00 € |
| 2. | Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 u. § 15 Abs. 1 Nr. b der Friedhofssatzung) |
| a) | für jede Erdbestattung 600,00 € |
| b) | für jede Urnenbeisetzung 300,00 € |
Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben. Sofern die Reinigung der Leichenhalle durch Angehörige erfolgt, wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig)
| a) | Reihengrabstätte 2.300,00 € |
| b) | Urnenreihengrabstätte 1.500,00 € |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.