In der Gemarkung Steiningen, im Verlauf/Bereich der Hauptstraße (L66) wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 08.11.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Flur 16, Flurstücke:
3/1, 4, 5, 6, 7, 8, 10/1, 11, 12/2, 13, 14/3, 14/4, 16/1, 17, 18, 25, 26, 27, 28/1, 29/3, 38, 40/1, 40/7, 49/3, 51, 52, 53, 54/2
Flur 17, Flurstücke:
1/2, 6/1, 8, 9, 17, 18/1, 18/2, 18/3, 42/4, 43/1, 44, 45, 48/1
Flur 18, Flurstücke:
7/2, 7/3, 8/4, 10, 15, 16/1, 16/2, 17, 18/1, 22/1, 32/1, 41/1, 43/1, 44
Flur 21, Flurstücke:
32/5, 33, 34, 65/3, 65/4
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
1 c) Entscheidung der öffentlichen Vermessungsstelle
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
2. Abmarkung der Grenzpunkte
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.
Der Grenzpunkt in der Skizze mit „C“ bezeichnet, kann aufgrund von einer sehr dicht bewachsenen Hecke nicht abgemarkt werden.
Die Abmarkung des Grenzpunktes wird dauernd unterlassen, weil dieser zwischen Flurstücken liegt, die dem Gemeingebrauch dienen - in Übereinstimmung mit § 20 (3) Nr.3 LGVermDVO, in der Skizze mit „D“ bezeichnet.
Die Abmarkung der Grenzpunkte wird dauernd unterlassen, weil diese in der Örtlichkeit hinreichend gekennzeichnet sind - in Übereinstimmung mit § 20 (3) Nr. 1 LGVermDVO, in der Skizze mit „A“ bezeichnet.
Die Abmarkung der Grenzpunkte, die den Verlauf der Grenze zwischen den Straßenbaulastträgern (Ortsgemeinde Steiningen und Land Rheinland-Pfalz) festlegen, wird dauernd unterlassen, weil diese in der Örtlichkeit hinreichend gekennzeichnet sind.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 24.01.2025 bis 07.03.2025 bei Herrn ÖbVI Stephan Schopp, Weidenstraße 11 a, 56766 Ulmen, Tel.: 02676 9521057 ausgelegt und kann nach vorheriger telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Herrn ÖbVI Stephan Schopp, Weidenstraße 11 a, 56766 Ulmen |
erhoben werden.