Einwohnerfragestunde
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Beratung und Beschlussfassung über die Übertragung der Antragstellung zum Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ veröffentlicht. Seit dem 12.11.2022 können online bundesweit Förderanträge gestellt werden. Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes ist das Förderprogramm des Bundes von großer Bedeutung, da ein Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes erfolgt. Der häufig von Standort- und Strukturschwäche geprägte kleinstrukturierte Gemeindewald in Rheinland-Pfalz kann von Regelförderungen in Höhe von 100 Euro pro Hektar und Jahr profitieren. Mit Inanspruchnahme des Förderprogramms verpflichtet sich die Gemeinde über einen Zeitraum von 10 oder 20 Jahren bestimmte Vorgaben bei der Waldbewirtschaftung einzuhalten. Revierleiter Clemens Phillips, stellt in einer Power-Point Präsentation die Vor- und Nachteile des Förderprogrammes für den Holzerather Wald dar. Das Fazit hier war, dass trotz hoher Förderbeträge auf Grund der diversen Vorgaben des Förderprogrammes dieses für den Holzerather Wald monetär nicht attraktiv sei. Der Rat beschloss daher, keinen Antrag auf Förderung zu stellen.
Bebauungsplanverfahren für den Teilbereich „Zur Lay“ - Erweiterung, Holzerath, gem. § 13b Baugesetzbuch (BauGB), Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13b BauGB
Die Ortsgemeinde reagiert mit der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans auf die anhaltende Baulandnachfrage, insbesondere zur Deckung des Eigenbedarfs. Im wirksamen Flächennutzungsplan sind in der Gemarkung Holzerath, unmittelbar angrenzend an das bereits bestehende Gebiet „Zur Lay“, weitere Entwicklungsbereiche zwar ausgewiesen, können jedoch nicht im erforderlichen Umfang mobilisiert werden. Im geplanten Teilbereich „Zur Lay“ - Erweiterung stehen entsprechende Flächen zur Verfügung. Deshalb plant die Ortsgemeinde gem. § 13b BauGB die Einbeziehung der bezeichneten Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgt, sobald der Planentwurf vorliegt und vom Gemeinderat gebilligt wurde. Der Rat fasste gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13b Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren, Teilbereich „Zur Lay“ - Erweiterung.
Glasfaserausbau - Beschlussfassung zur Kooperationsvereinbarung
Zunächst erläuterte der Vorsitzende, dass das Gemeinderatsmitglied Michael Terres, als Mitarbeiter der Firma Westnetz, zu dem aktuellen TOP befangen sei. Für Top 4 trete er aber als Vertreter der Firma Westconnect auf und hielte die gleiche Informations-Präsentation, wie in anderen Gemeinden. Er müsse sich lediglich bei der Abstimmung enthalten. Der Gemeinderat war hiermit einverstanden. In der Ortsbürgermeisterbesprechung am 23.11.2022 hat die Firma Westconnect (ehem. Westenergie Breitband) ihr Glasfaserausbauvorhaben in der VG Ruwer vorgestellt. Sie beabsichtigt bis ins Jahr 2025 flächendeckend in der gesamten VG Ruwer einen eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau bis ins Haus durchzuführen. Hierzu ist es erforderlich, dass im Rahmen einer Vorvermarktung eine vom Unternehmen noch zu definierende Quote an Vorverträgen mit Westconnect erreicht wird. Das bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger verbindlich ein Produkt von Westconnect mit einer derzeitigen Mindestlaufzeit von 24 Monaten bestellen. Im Gegenzug bekommen diese den Glasfaserhausanschluss im Rahmen der Ausbaumaßnahmen kostenfrei ins Haus gelegt. Dies wurde bereits in Osburg, Thomm, Farschweiler, Herl, Lorscheid, Gusterath und Pluwig erfolgreich umgesetzt. Westconnect möchte nun mit den weiteren Ortsgemeinden eine Absichtserklärung abschließen. In dieser werden Grundlagen für die Kooperation zwischen dem Telekommunikationsunternehmen Westconnect und der Ortsgemeinde festgelegt. Von Seiten der Ortsgemeinde sind das u.a. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Vorvermarktung, z.B. die Organisation von Bürger-Informationsveranstaltungen und Beteiligung an gemeinsamen Presseinformationen. Durch vorangegangenen eigenwirtschaftlichen Ausbau und durch das NGA-Förderprojekt hat die Westconnect in der Ortsgemeinde bereits Glasfaserinfrastruktur bis zu den Verteilerkästen liegen. Von dort soll nun die Glasfaserinfrastruktur bis in jedes einzelne Haus ausgebaut werden. Adressen, welche in der Vorvermarktung einen Vorvertrag abgeschlossen haben, bekommen diesen direkt gebaut. Die weiteren Adressen können aber auch nach dem Ausbau jederzeit einen Glasfaserhausanschluss zu einem bestimmten Preis beauftragen. Die Kapazitäten werden entsprechend großzügig ausgebaut, sodass z.B. auch Baulücken und Neubaugebiete künftig erschlossen werden können. Die Westconnect wird ihr Glasfasernetz als sog. „Open-Access-Netz“ ausbauen. Das bedeutet, dass jeder Telekommunikationsanbieter, welcher einen Vertrag mit der Westconnect abschließt, seine eigenen Produkte über dieses Glasfasernetz den Endkunden anbieten kann. Dies ist auch bereits heute in der Ortsgemeinde bei den bestehenden schnellen Internetprodukten der Fall. Der Rat beschloss, für den flächendeckenden Glasfaserausbau in der Gemeinde Holzerath mit der Firma Westconnect zu kooperieren. Der Rat ermächtigt den Ortsbürgermeister die vorliegende Absichtserklärung mit Westconnect abzuschließen.
Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - Grundsatzbeschluss -
Die Kommunen sind wichtige Akteure in der Gestaltung der Energiewende. Neben den Aufgaben der Bauleitplanung haben sie die Möglichkeit sich aktiv an der Energieerzeugung zu beteiligen und diese zu steuern. Ziel des kommunalen Handelns ist es, die Energieerzeugung und den Energieverbrauch zu regionalisieren und die Akzeptanz der Energieerzeugung durch Partizipation zu erhöhen. Der GStB empfiehlt für diesen Zweck die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Andere Verbandsgemeinden bzw. Ortsgemeinden sind bereits seit 2008 in diesem Bereich aktiv und können Er-folge vorweisen. Die Vorteile einer AöR liegen in der hohen Flexibilität der Organisation, der Steuerungsmöglichkeit durch die Kommunen (GemO, KomZ, individuelle Anstaltssatzung) Finanzierung (kommunale Finanzierung auf-grund Gewährträgerschaft und Anstaltslast), Kooperationsfähigkeit mit anderen Rechtssubjekten und untersteht nicht der Kommunalaufsicht (Wirtschaftsplan, keine Kreditgenehmigung, schnellere Realisierung).
Der Gemeinderat Holzerath beschloss:
| 1. | im Grundsatz der Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für den Bereich der erneuerbaren Energien gemeinsam mit der Verbandsgemeinde und den anderen Ortsgemeinden, die die AöR mitbegründen bzw. der AöR beitreten wollen, zu und |
| 2. | die Verwaltung mit den Vorbereitungen in Kooperation mit der Kommunalberatung zu beauftragen. Das Ergebnis wird dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt. |
Erstellung eines Umweltbeitrags zum Bebauungsplan, Teilgebiet „Zur Lay-Erweiterung“, Nachtragsangebot zum bestehenden Ingenieurvertrag
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zur Lay“ der Ortsgemeinde Holzerath befinden sich mehrere gem. § 30 BNatSchG sowie § 15 LNatSchG gesetzlich geschützte Wiesen. Der Eingriff in die Wiesen ist gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Von dem Verbot kann durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahme erteilt werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG). Die Verwaltung hat das Nachtragsangebot durch ihren Ingenieur prüfen lassen. Die veranschlagten Preise entsprechen den üblichen Stundensätzen und sind angemessen. Der Gemeinderat beschloss die Vergabe in Form des Nachtragsangebotes zum bestehenden Ingenieurvertrag zur Erstellung eines Umweltbeitrages zum Bebauungsplanes „Zur Lay - Erweiterung“ an den Landschaftsarchitekten Karlheinz Fischer BDLA, Langwies 20, 54296 Trier zum geprüften Angebotspreis.
Mitteilungen
Der Vorsitzende informierte über die die Veranstaltung zur örtlichen Hochwasser- und Starkregenprävention, die am 29.11.2022 in der Sporthalle in Schöndorf stattgefunden hatte. Das Konzept der Gemeinde Holzerath ist von der Verwaltung ins Netz gestellt worden. Die jeweiligen Ortsgemeinden bzw. deren Mitbürger sollten die im Abschlussbericht vorgeschlagenen Maßnahmen je nach ausgewiesener Zuständigkeit selbstständig umsetzten und das Notfallmanagement organisieren.