Die DB Netz AG, Regionalstelle Mitte, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken als zuständige Planfeststellungsbehörde hat dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige Anhörungsbehörde für die vorgenannte Maßnahme Planunterlagen zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zugeleitet.
Das Vorhaben hat die Fels- und Hangsicherung bei Bahn-km 37,735 bis 38,132 der Strecke 3010 Koblenz - Perl zum Ziel. Für das Vorhaben sowie für die landespflegerischen ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Pommern und Klotten beansprucht.
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme und deren Auswirkungen ist den Planunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen, Verzeichnisse und Berechnungen) zu entnehmen, die zu jedermanns Einsichtnahme veröffentlicht werden.
I. Veröffentlichung, Auslegung etc.
1. Nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die nach § 73 VwVfG angeordnete Auslegung der Planunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. In der Zeit vom 17.04.2023 bis einschließlich zum 16.05.2023 werden die Planunterlagen auf der Internetseite https://lbm.rlp.de/de/themen/baurecht/planfeststellung-eisen-strassen-und-seilbahnen/ unter „aktuelle Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht.
2. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Planunterlagen zusätzlich in der Zeit vom 17.04.2023 bis einschließlich zum 16.05.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, Dienstzimmer: 3.15
Dienstzeit:
| Montag: | 8:00 - 12:00 / 14:00 - 16:00 |
| Dienstag: | 8:00 - 12:00 / 14:00 - 16:00 |
| Mittwoch: | 8:00 - 12:00 / 14:00 - 16:00 |
| Donnerstag: | 8:00 - 12:00 / 14:00 - 18:00 |
| Freitag: | 8:00 - 12:00 |
zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen.
II. Einwendungen, Erörterungstermine etc.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 16.06.2023, unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Anschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Bitte achten Sie - insbesondere auch bei Unterschriftenlisten und Sammeleinwendungen - auf eine leserliche Schreibweise.
Eine Einwendung setzt voraus, dass aus ihr zumindest der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung hervorgeht. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
Die Einwendungen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem,
| - | schriftlich, |
| - | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vgcochem@poststelle.rlp.de oder |
| - | zur Niederschrift |
oder beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,
| - | schriftlich, |
| - | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: lbm@poststelle.rlp.de oder |
| - | zur Niederschrift, |
erhoben werden.
2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme bei einer der oben genannten Behörden.
Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen außerhalb der genannten Fristen im Internet einsehbar sind. (Hinweis: Es ist beabsichtigt, die Planunterlagen im Internet bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens zu veröffentlichen.)
Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen nur auf dieses Planfeststellungsverfahren. Diesem Einwendungsausschluss unterliegt nicht ein Vorbringen, das sich auf Umstände bezieht, die die Planfeststellungsbehörde von Rechts wegen hindern, eine Maßnahme im Wege der Planfeststellung zuzulassen.
3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
5. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18 a Nr. 1 AEG auf eine Erörterung verzichten.
Von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kann im Regelfall abgesehen werden, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll (§ 18 a Nr. 2 AEG).
6. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Dieser Erörterungstermin wird dann mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gesondert von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter benachrichtigt.
Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
9. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 UVPG. Der Plan besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen:
| - | Erläuterungsbericht (Planunterlage 01) |
| - | Landespflegerischer Begleitplan einschließlich des UVP-Berichts (Planunterlage 9.1) |
| - | Maßnahmenblätter (Planunterlage 9.2) |
| - | Bestands- und Konfliktplans (Planunterlage 9.3) |
| - | Maßnahmenübersicht (Planunterlage 9.4) |
| - | Maßnahmenplan Verminderungs- und Minimierungsmaßnahmen (Planunterlage 9.5.1) |
| - | Maßnahmenplan Ersatzmaßnahmen (Planunterlage 9.5.2) |
| - | FFH Unterlagen (Planunterlage 10) |
| - | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Planunterlage 11) |
| - | Geotechnischer Bericht (Planunterlage 12) |
| - | Schall- und Erschütterungsgutachten (Planunterlage 13) |
Es wird darauf hingewiesen,
| - | dass die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde, der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, 56068 Koblenz und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Planfeststellungsbehörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt am Main ist, |
| - | dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, |
| - | dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten und |
| - | dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG ist. |
10. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
11. Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
12. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Dies geschieht ausschließlich für das oben aufgeführte Planfeststellungsverfahren. Diese personenbezogenen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Planfeststellungsbehörde, den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Diese Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich und damit rechtmäßig, Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen ergeben sich aus der Allgemeinen Datenschutzerklärung auf der Internetseite https://lbm.rlp.de unter „Datenschutz“.
Fußnote:
¹ vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)