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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung

des Forstzweckverbandes Treis-Karden für die Haushaltsjahre 2023 - 2024 vom 30.06.2023

Die Verbandsversammlung hat am 17.05.2023 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der festgestellten Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Treis-Karden vom 24.11.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

2023

2024

auf

150.000 €

150.000 €

§ 5 Umlagen

Die Umlagen sind von den Verbandsmitgliedern wie folgt aufzubringen:

a) die Umlage zur Deckung der Personalkostenerstattungen an das Land für die Revierdienstleistungen (Betriebskostenbeiträge) wird von den Verbandsmitgliedern, deren reduzierte Waldfläche über 50 ha beträgt, aufgebracht.

b) die Umlage zur Deckung der Sach-, Betriebs- und Investitionskosten wird von allen Verbandsmitgliedern erhoben.

Umlagegrundlagen beider Umlagen sind die reduzierten Holzbodenflächen mit Stand vom 01.01. des Haushaltsjahres.

Die vorläufigen Umlagen betragen

für das Haushaltsjahr 2023  —  88.820 €

und für das Haushaltsjahr 2024  —  57.820 €.

Bei der Berechnung der vorläufigen Umlagen liegt der Stand zum 01.01.2022 der reduzierten Holzbodenfläche zugrunde.

Die vorläufigen Umlagen sind in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlagen erfolgt beim jeweiligen Jahresabschluss. Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den gesamten zahlungswirksamen Erträgen und zahlungswirksamen Aufwendungen sowie der ungedeckten Investitionsauszahlungen unter Beachtung der Abschlagszahlungen.

Die Berechnung der Umlage ist als Anlage der Haushaltssatzung beigefügt.

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020  —  - 349,49 €

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021  —  - 349,49 €

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022  —  - 349,49 €

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  —  31.650,51 €

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024  —  32.650,51 €

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz mehr als 20 v.H. bzw. maximal ab einem Betrag von 1.000 € überschritten ist.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.

Cochem, den 30.06.2023
gez. Zilles (Dienstsiegel)
Heinz Zilles
Verbandsvorsteher

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 17.07.2023 bis Dienstag, den 25.07.2023 während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.01 / 3.03, öffentlich aus.

Es wird um Terminvereinbarung zur Einsichtnahme gebeten. Termine zur Einsichtnahme können telefonisch unter 02671 608-126 oder per E-Mail an marie.henzgen@vgcochem.de vereinbart werden.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Heinz Zilles
Verbandsvorsteher