Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 aufgrund der §§ 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.968.570 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 21.584.170 EUR |
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| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -1.615.600 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) | der Gesamtbetrag der ordentlichen Einzahlungen auf | 18.497.380 EUR |
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| der Gesamtbetrag der ordentlichen Auszahlungen auf | 18.755.100 EUR |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -257.720 EUR |
| b) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.461.690 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.597.500 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.135.810 EUR |
| c) | der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.393.530 EUR |
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| nachrichtlich: | |
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| - Einzahlungen aus langfristigen Investitionskrediten | 2.127.810 EUR |
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| - Einzahlungen aus dem liquiden Mittelbestand | 715.000 EUR |
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| - Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten | 449.280 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 2.127.810 EUR |
| zusammen auf | 2.127.810 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, | |
| wird festgesetzt auf | 14.090.000 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, | |
| beläuft sich auf | 8.421.000 EUR |
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf | 3.000.000 EUR |
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 6.000.000 EUR |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Abwasserwerk auf | 3.100.000 EUR |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Abwasserwerk auf | 2.150.000 EUR |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen Abwasserwerk auf | 10.617.800 EUR |
| darunter: | |
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 82.000 EUR |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt auf — 37,9 v.H.
Zur Deckung der Personal-, Versorgungs- und Sachkosten für die kommunale Revierbeförsterung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Nehren, Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden gem. § 72 GemO i.V.m. § 32 Abs. 1 LFAG eine Sonderumlage "Beförsterungsumlage" erhoben.
Umlagegrundlagen sind die reduzierten Holzbodenflächen mit Stand vom 31.12. des Haushaltsvorjahres.
Für das Haushaltsjahr 2025
beträgt das vorläufige Umlagesoll insgesamt — 195.390 EUR
Das vorläufige Umlagesoll umfasst einen Umlagebetrag für die aktive kommunale Revierbeförsterung von vorläufig 60.600 EUR und einen Umlagebetrag für die passive kommunale Revierbeförsterung (Versorgungslasten) von vorläufig 134.790 EUR.
Bei der Berechnung der vorläufigen Umlage liegt der Stand zum 31.12.2023 der reduzierten Holzbodenfläche zugrunde.
Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.
Zur anteiligen Finanzierung des Kostenbeitrags der Verbandsgemeinde an die Stadt Cochem für die gemeinsame Tourismuswerbung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Gemeinsame Tourismuswerbung Ferienland Cochem" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.
Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.
| Für das Haushaltsjahr 2025 wird das vorläufige Umlagesoll auf | 81.380 EUR |
| festgesetzt. | |
| Das entspricht 0,637 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen von | 12.769.223 EUR. |
Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.
Zur Finanzierung der Kosten für die Tourist-Information Treis-Karden wird von den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Tourist-Information Treis-Karden" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.
Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.
| Für das Haushaltsjahr 2025 wird das vorläufige Umlagesoll auf | 159.260 EUR |
| festgesetzt. | |
| Das entspricht 2,36 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlagen von | 6.749.451 EUR. |
Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug: | 16.891.387 EUR. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum | |
| 31.12.2020 | 16.312.326 EUR, |
| 31.12.2021 | 16.997.982 EUR, |
| 31.12.2022 | 17.734.129 EUR, |
| 31.12.2023 | 18.526.303 EUR, |
| 31.12.2024 | 18.526.303 EUR, |
| 31.12.2025 | 16.910.703 EUR. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten ist.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 2.000 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 4.000 Euro |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. Genehmigungen | |
| 1.1 Verzinste Investitionskredite | |
| Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf | 2.127.810 €. |
| 1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen | |
| Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf | 8.421.000 €. |
| 1.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse | |
| Wir erteilen gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 3.000.000 € |
| und des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf | 6.000.000 €. |
| 1.4 Eigenbetrieb Abwasserwerk | |
| Wir erteilen gem. den §§ 1 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), 80 Abs. 3, 102 und 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung | |
| 1. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf | 3.100.000 €, |
| 2. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf | 82.000 €. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 28.07.2025 bis Dienstag, den 05.08.2025 während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.03, öffentlich aus.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.