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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 30/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Cochem für das Haushaltsjahr 2025 vom 15.07.2025

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Cochem für das Haushaltsjahr 2025 vom 15.07.2025

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 aufgrund der §§ 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2. im Finanzhaushalt

a)

b)

c)

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf:

§ 6 Allgemeine Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt auf  —  37,9 v.H.

§ 7 Sonderumlage "Beförsterung"

Zur Deckung der Personal-, Versorgungs- und Sachkosten für die kommunale Revierbeförsterung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Nehren, Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden gem. § 72 GemO i.V.m. § 32 Abs. 1 LFAG eine Sonderumlage "Beförsterungsumlage" erhoben.

Umlagegrundlagen sind die reduzierten Holzbodenflächen mit Stand vom 31.12. des Haushaltsvorjahres.

Für das Haushaltsjahr 2025

beträgt das vorläufige Umlagesoll insgesamt  —  195.390 EUR

Das vorläufige Umlagesoll umfasst einen Umlagebetrag für die aktive kommunale Revierbeförsterung von vorläufig 60.600 EUR und einen Umlagebetrag für die passive kommunale Revierbeförsterung (Versorgungslasten) von vorläufig 134.790 EUR.

Bei der Berechnung der vorläufigen Umlage liegt der Stand zum 31.12.2023 der reduzierten Holzbodenfläche zugrunde.

Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.

§ 8 Sonderumlage "Gemeinsame Tourismuswerbung Ferienland Cochem"

Zur anteiligen Finanzierung des Kostenbeitrags der Verbandsgemeinde an die Stadt Cochem für die gemeinsame Tourismuswerbung wird von den verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Cochem und den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Gemeinsame Tourismuswerbung Ferienland Cochem" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.

Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.

Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.

§ 9 Sonderumlage "Tourist-Information Treis-Karden"

Zur Finanzierung der Kosten für die Tourist-Information Treis-Karden wird von den Ortsgemeinden Lieg, Lütz, Moselkern, Müden, Pommern und Treis-Karden die Sonderumlage "Tourist-Information Treis-Karden" gemäß § 72 GemO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LFAG erhoben.

Die Berechnung der Sonderumlage erfolgt nach den Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.

Die vorläufigen Sonderumlage ist in vierteljährlichen Abschlagszahlungen in Höhe der vorläufigen Festsetzung zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. fällig. Die endgültige Abrechnung der Sonderumlage erfolgt beim Jahresabschluss nach den Rechnungsergebnissen.

§ 10 Eigenkapital

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 EUR überschritten ist.

§ 12 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 13 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

Cochem, den 15.07.2025
gez. Lambertz (Dienstsiegel)
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 28.07.2025 bis Dienstag, den 05.08.2025 während der Bürostunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.03, öffentlich aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wolfgang Lambertz
Bürgermeister