- Einladung vom 02.07.2024 -
| Beginn: | 19:00 Uhr |
| Ende: | 20:00 Uhr |
Anwesend
| Als Vorsitzender: | Ortsbürgermeister Peter Görgen |
| Als Mitglieder: | Frank Barden |
| Dirk Friederich |
| Peter Fuhrmann |
| Martin Hoff |
| Peter Kolb |
| Maike Lenartz |
| Andreas Pisanu |
| Manuel Bigos ab TOP 3 |
| Auf Einladung: | Julian Bauer |
| Bürgermeister Wolfgang Lambertz, VGV Cochem |
| Stephan Weber, Büroleiter, VGV Cochem |
| Alexander Schröder, VG Cochem |
| Schriftführerin: | Carmen Wendel-Benz, VGV Cochem |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. Gegen die Einladung sowie die Tagesordnung werden keine Bedenken erhoben. Die Niederschrift über die Sitzung vom 28.02.2024 wird einstimmig gebilligt. Der Vorsitzende begrüßt die Damen und Herren des Rates sowie die Zuhörer und eröffnet die Sitzung.
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Nach § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der (geschäftsführende) Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Die Ratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO), zur Treue gegenüber der Gemeinde (§ 21 GemO) verpflichtet und gehalten, ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung auszuüben (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GemO).
1. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 20 GemO)
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Gemeinderat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die Geheimhaltung ist vorgeschrieben, wenn
| a) | eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 30 der Abgabeordnung, § 35 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil und § 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke, oder |
| b) | ein Schriftstück in einem aus der Verschlusssachenanweisung sich ergebenden Geheimhaltungsgrad eingestuft ist. |
Die Geheimhaltung ist der Natur der Sache nach vor allem erforderlich bei Vorgängen, die die privaten Verhältnisse einzelner Personen betreffen. Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ratsmitgliedern, die wegen Sonderinteresse von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Meinungsäußerungen der Sitzungsteilnehmer und Stimmabgaben einzelner Personen in nichtöffentlicher Sitzung sind stets geheim zu halten.
2. Treuepflicht (§ 21 GemO)
Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde grundsätzlich nicht vertreten. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn sie als gesetzliche Vertreter handeln.
3. Sonderinteresse (§ 22 GemO)
Ratsmitglieder dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
| 1. | wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner/in, ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner/in, ihren Verwandten bis zum dritten, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder |
| 2. | wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder |
| 3. | wenn sie |
| a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder |
| b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Gemeinde angehören oder |
| c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nicht rechtsfähigen Vereins sind |
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a. gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befinden.
Liegt ein Ausschließungsgrund vor oder sprechen Tatsachen dafür, dass ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies das Ratsmitglied dem Bürgermeister vor Beratung und Entscheidung mitzuteilen.
Folgen bei Nichtbeachtung
Verletzt ein Ratsmitglied eine der in Ziffer 1 bzw. 2 genannten Pflichten, kann der Ortsbürgermeister/in diesem nach Zustimmung durch den Rat ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 € auferlegen.
Eine Entscheidung, die gegen die Bestimmungen über das Sonderinteresse verstößt (Ziffer 3), ist unwirksam. Dies gilt auch für Entscheidungen in den Fällen, in denen eine mitwirkungsberechtigte Person ohne Ausschließungsgrund von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen wurde. Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Ortsbürgermeister ausgesetzt oder von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.
2. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt
Die Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsbürgermeisters in das Amt obliegt gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung dem noch im Amt befindlichen Vorgänger, mithin dem geschäftsführenden Bürgermeister oder im Vertretungsfalle den geschäftsführenden Beigeordneten als allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung).
Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden, erfolgt die Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsbürgermeisters durch ein vom Gemeinderat zu wählendes Ratsmitglied. Der für die Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung Zuständige hat die nach den Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes vorzubereitende Ernennungsurkunde auszufertigen und den neu gewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister zum Ehrenbeamten zu ernennen. Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat er den Ernannten in öffentlicher Sitzung zu vereidigen und in sein Amt einzuführen. Bei einer Wiederwahl in das gleiche Amt entfallen die Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung).
Der geschäftsführende Erste Beigeordnete Andreas Pisanu stellt fest, dass Herr Peter Görgen bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 zum Ortsbürgermeister gewählt wurde und er die Wahl angenommen hat. Er gratuliert Herrn Görgen zur Wahl. Anschließend ernennt er ihn durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Briedern. Eine Vereidigung und Amtseinführung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Wiederwahl handelt.
Herr Pisanu wünscht Herrn Görgen für seine Amtsführung weiterhin alles Gute und angesichts der bevorstehenden Aufgaben, Herausforderungen und zu treffenden Entscheidungen eine stets glückliche Hand. Dem schließen sich die gewählten Ratsmitglieder an.
Ortsbürgermeister Görgen übernimmt den Vorsitz, bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen und bietet allen gewählten Ratsmitgliedern eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit an.
Der Ortsbürgermeister hat als gewähltes Ratsmitglied sein Ratsmandat mit der Ernennung zum ehrenamtlichen Bürgermeister verloren.
Der Vorsitzende verpflichtet Herrn Manuel Bigos namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, zum Ratsmitglied.
3. Bestellung einer Schriftführerin
Nach § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung ist über jede Sitzung des Gemeinderates eine Niederschrift anzufertigen. Hierzu bestellt der Vorsitzende nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung einen Schriftführer. Zum Schriftführer soll nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 41 der Gemeindeordnung ein/e Bedienstete/r der Gemeinde/Stadt, bei Ortsgemeinden und verbandsangehörigen Städten im Einvernehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung ein/e Bedienstete/r der Verbandsgemeinde bestellt werden. Bürger sollen nur dann zum Schriftführer bestellt werden, wenn ein/e Bedienstete/r der Verwaltung nicht zur Verfügung steht.
Der Vorsitzende beabsichtigt, die von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem vorgeschlagene Mitarbeiterin Frau Carmen Wendel-Benz (bzw. deren Vertreterin) zur Schriftführerin für die Sitzungen des Ortsgemeinderates zu bestellen.
Der Rat nimmt von der in der Sitzung vom Vorsitzenden durch Handschlag vorgenommenen Bestellung von Frau Carmen Wendel-Benz zur Schriftführerin zustimmend Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
4. Wahl der Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
| a) | Erste(r) Beigeordnete(r) |
| b) | Weitere(r) Beigeordnete(r) |
Nach § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung hat jede Gemeinde einen oder zwei Beigeordnete. Bei Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohner kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Briedern vom 23.06.1998 in der Fassung vom 18.12.2013 enthält hierzu keine Regelung. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte die Gemeinde zwei Beigeordnete.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ mit gleichnamiger Amtsbezeichnung ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung „Beigeordneter“ und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und die/der „Erste Beigeordnete“ verhindert ist. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung ergibt sich aus dem der Wahl zugrundeliegenden Ratsbeschluss.
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 5 der Gemeindeordnung in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht hierbei, soweit er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Absatz 3 Gemeindeordnung). Die Bestimmungen zum Sonderinteresse finden nach § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung bei Wahlen keine Anwendung.
Der Ortsbürgermeister der nicht gewähltes Ratsmitglied ist bzw. der sein Ratsmandat mit der Ernennung zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister verloren hat (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Kommunalwahlgesetz), darf an der Wahlhandlung nicht teilnehmen.
Nach § 53 a Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 53 Absätze 3 und 4 Gemeindeordnung sind zur/zum „Ersten Beigeordneten“ bzw. zur/zum weiteren „Beigeordneten“ wählbar, wer:
| - | Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des GG oder |
| - | Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, |
| - | am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| - | nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, |
| - | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG eintritt, |
| - | Bürger der Gemeinde ist, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, |
| - | nicht gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v. H. beteiligt ist, |
| - | nicht mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist. |
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Absatz 3 der Gemeindeordnung).
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren, den technischen Vorkehrungen, der Kennzeichnung der Stimmzettel, zur Bildung des Wahlvorstandes, zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses werden in der Sitzung bekanntgegeben.
Den Wahlvorstand bilden der Vorsitzende und mindestens zwei von ihm zu beauftragende Ratsmitglieder. Die Ratsmitglieder
1) Manuel Bigus
2) Maike Lenartz
werden als Mitglieder in den Wahlvorstand und
Herr Alexander Schröder von der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
zum Schriftführer für die zu erstellende Wahlniederschrift bestellt.
Die/Der „Erste Beigeordnete“ und die weiteren „Beigeordneten“ sind getrennt voneinander zu wählen.
Nachdem sich der Wahlvorstand vom ordnungsgemäßen Zustand der Wahlurne und der Wahlkabine überzeugt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wahlhandlung und bittet die Damen und Herren des Rates zunächst um Wahlvorschläge für die Wahl der/des „Ersten Beigeordneten“. Vorgeschlagen wird:
1) Andreas Pisanu
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Andreas Pisanu | 8 |
Damit ist Herr Andreas Pisanu zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Briedern gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Im Anschluss an die Wahl des „Ersten Beigeordneten“ bittet der Vorsitzende um Wahlvorschläge für die Wahl einer/eines weiteren „Beigeordneten“ (2. Beigeordnete(r)). Vorgeschlagen wird:
1) Peter Kolb
Im Anschluss an die in geheimer Abstimmung erfolgte Wahl und die Auszählung der Stimmen stellt der Vorsitzende folgendes Ergebnis fest:
| lfd. Nr. | Bewerber | gültige Stimmen |
| 1. | Peter Kolb | 8 |
Damit ist Herr Peter Kolb zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Briedern gewählt. Er nimmt die Wahl an.
Der Vorsitzende gratuliert den Gewählten zur Wahl. Anschließend ernennt er Herrn Andreas Pisanu durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Ersten Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Briedern und Herrn Peter Kolb durch Aushändigung der ausgefertigten Ernennungsurkunde zum „Beigeordneten“ der Ortsgemeinde Briedern.
Herr Andreas Pisanu wurde in das Amt des Ersten Beigeordneten wiedergewählt. Es erfolgt keine Vereidigung und Amtseinführung
Im Anschluss an die Ernennung von Herrn Pisanu zum Ersten Beigeordneten erfolgt die Vereidigung und Einführung von Herrn Peter Kolb in das Amt des Beigeordneten entsprechend § 54 der Gemeindeordnung.
5. Digitale Ratsarbeit
Um den Herausforderungen an eine moderne Verwaltung gerecht zu werden und um die Transparenz sowie das Serviceangebot für die Bürgerinnen und Bürger und die Mandatsträger zu verbessern und letzteren eine komfortablere und bessere Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen, hat die Verbandsgemeindeverwaltung in der vergangenen Legislaturperiode mit der Fachanwendung „more Rubin“ ein digitales Sitzungsmanagement-, Rats- und Bürgerinformationssystem eingeführt. Über die Fachanwendung werden alle Sitzungsvorlagen, Einladungen, Beschlüsse und Niederschriften individualisiert für das jeweilige Gremium und die entsprechende Gemeinde/ Stadt erstellt und archiviert. Über das Modul Ratsinformationssystem (RIS) haben die Mandatsträger die Möglichkeit, auf alle Sitzungsunterlagen und Daten zuzugreifen. Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über das Bürgerinformationssystem (BIS) umfassend über die öffentlichen Sitzungen zu informieren. Hierzu wurde über die Homepage der Verbandsgemeinde Cochem (www.vgcochem.de) eine öffentliche Auskunftsplattform bereitgestellt. Durch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf die öffentlichen Sitzungsdaten konnte gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine hohe Transparenz erreicht werden.
Hierdurch wurde die allgemeine Grundlage für eine digitale Ratsarbeit geschaffen, um den Bürgerinnen und Bürgern, neben dem formalen Bekanntmachungsorgan (Stadt- und Landbote), den jederzeitigen digitalen Zugriff zu ermöglichen.
Wie bereits in der vergangenen Legislaturperiode, strebt die Verbandsgemeindeverwaltung eine digitalisierte (papierlose) Ratsarbeit an. Hierzu gehört die elektronische Zustellung der Sitzungseinladungen per E-Mail an die vom jeweiligen Ratsmitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die vollständigen Sitzungsunterlagen mit allen Anlagen stehen den Mandatsträgern dann im Ratsinfosystem zur Verfügung. Als weiterer Baustein der mobilen Ratsarbeit hat die Verwaltung den Mandatsträgern für die digitale Ratsarbeit die App “Dipolis“ zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht den Mandatsträgern den vereinfachten mobilen Zugriff auf die Sitzungsunterlagen mittels mobilem Endgerät (Tablet, Smartphone usw.). Dadurch haben die Ortsgemeinden mehrere Möglichkeiten, wie die digitale Ratsarbeit ausgebaut werden kann.
In der vergangenen Legislaturperiode haben sich zahlreiche Ortsgemeinden für die digitale Ratsarbeit entschieden, hierbei konnten zahlreiche positive Erfahrungen gemacht werden.
| - | Papierloses Arbeiten der Verwaltung und der Mandatsträger in der App. |
| - | Kurzfristiges Nachsenden von Sitzungsunterlagen bei dringendem Bedarf. |
| - | Größere Anlagen und Dokumente können ohne Aufwand zur Verfügung gestellt werden. |
| - | Der Aufwand für das Versenden bzw. Verteilen der Unterlagen entfällt, hierdurch verbleibt mehr Zeit für die Sitzungsvorbereitung und Abstimmung zwischen Gemeinde und der Verbandsgemeinde. |
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung der Ortsgemeinde Briedern in dieser Legislaturperiode auf die digitale Ratsarbeit umzusteigen.
Hinweis zur Möglichkeit der Beschaffung von mobilen Endgeräten:
Die Entscheidung über die Beschaffung der entsprechenden Endgeräte bleibt den einzelnen Kommunen und Gremien überlassen. Hierbei gibt es mehrere Alternativen:
| 1) | Die Ortsgemeinden können für ihre neu gewählten Gremienmitglieder mobile Endgeräte anschaffen bzw. in der Vergangenheit bereits beschaffte Geräte weiter nutzen. Die Beschaffung der Endgeräte erfolgt über den Haushalt der Ortsgemeinde. |
| 2) | Die Gremienmitglieder haben die Möglichkeit mit eigenen Endgeräten (PC, Laptop, Smartphone oder Tablet) Zugriff auf die Sitzungsunterlagen zu nehmen. Die Gremienmitglieder erhalten zeitnah die Benutzerdaten, um sich im Ratsinformationssystem anmelden zu können. Für den digitalen Zugriff über Smartphone oder Tablet kann die „Dipolis App“ genutzt werden. |
Der Rat spricht sich dafür aus, die digitale Gremienarbeit einzuführen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgt zukünftig ausschließlich digital an die von den Ratsmitgliedern hinterlegten E-Mail Adressen. Der Zugriff auf die Sitzungsunterlagen samt allen Anlagen wird über das RIS (Ratsinformationssystem) bereitgestellt.
Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung mobiler Endgeräte (Tablets) im Rahmen der digitalen Ratsarbeit für die kommende Legislaturperiode 2024 bis 2029.
Abstimmungsergebnis: 7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen