Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die Neufassung des Flächennutzungsplans mit Erläuterungs- und Umweltbericht gebilligt.
Mit Bescheid vom 07.10.2024, Az. BLP CS 1083/2023, hat die Kreisverwaltung Cochem-Zell, die Neufassung des Flächennutzungsplans 2040, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) örtlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Neufassung des Flächennutzungsplans 2040 wirksam.
Die Neufassung des Flächennutzungsplans 2040 sowie der Erläuterungsbericht, der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung, kann von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Zimmer 3.23, Ravenéstraße 61, 56812 Cochem, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 und von Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 16.00 Uhr, am Dienstleistungsabend Donnerstag bis 18.00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit Frau Mohr, 02671-608228, eingesehen werden. Auf Wunsch wird über den Inhalt nähere Auskunft erteilt.
Nach § 6 a Abs. 2 BauGB wird die zusammenfassende Erklärung zur Neufassung des Flächennutzungsplans 2040 ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die öffentliche Einsichtnahme kann unter www.vgcochem.de (Aktuelles; Landesplanung; Raumordnung; Bauleitplanung) erfolgen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| a) | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| b) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| c) | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |