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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Wahl- und Abstimmungsbekanntmachung

der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden Beilstein, Bremm, Briedern, Bruttig-Fankel, Dohr, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Ernst, Faid, Greimersburg, Klotten, Lieg, Lütz, Mesenich, Moselkern, Müden, Nehren, Pommern, Senheim, Treis-Karden, Valwig und Wirfus

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Gleichzeitig wird im Landkreis Cochem-Zell über den am 6. Januar 2025 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet: „Soll der Kreis Cochem-Zell die Möglichkeiten eines gemeinsamen Versorgungskonzeptes auf der Grundlage objektiver Analysen und unter Einbeziehung alternativer stationärer Konzepte und Pilotprojekte (Bildung von Schwerpunkten der stationären Notfallversorgung) prüfen und bis zum Abschluss der damit einhergehenden Untersuchungen und Verhandlungen auf eine Zwischenfinanzierung ggf. unter kommunaler Beteiligung hinwirken und die so gewonnene Zeit nutzen, um offensichtliche Unklarheiten auszuräumen?“

Wahl und Abstimmung dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Ortsgemeinde Beilstein bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Beilstein

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der Alten Schule, Auf dem Teich 3, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Bremm bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Bremm

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Calmontforum, Calmontstraße 48, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Briedern bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Briedern

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Hauptstraße, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Bruttig-Fankel bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Bruttig-Fankel

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der Grundschule, Birkenweg 16, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Stadt Cochem ist in folgende fünf Wahl- und Abstimmungsbezirke eingeteilt:

Wahl- und Abstimmungsbezirk 101 Cochem ehem. Jugendcafé

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im ehem. Jugendcafé, Ravenéstraße 10, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Wahl- und Abstimmungsbezirk 102 Cochem Kapuzinerkloster

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Kapuzinerkloster Cochem (Refektorium), Klosterberg 5, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Wahl- und Abstimmungsbezirk 201 Cochem Cond

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im städt. Bauhof, Schenkenwies 1, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Wahl- und Abstimmungsbezirk 301 Cochem Sehl

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Wäldchesweg 9, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Wahl- und Abstimmungsbezirk 401 Cochem Brauheck

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Pfarr- und Jugendheim St. Klaus von Flüe, An der Hauptwache 12, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Dohr bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Dohr

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Hauptstraße 53, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Ediger-Eller bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Ediger-Eller

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus (Saal I), Am Pfirsichgarten 39, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Ellenz-Poltersdorf

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der Grundschule, Schulstraße 32, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Ernst bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Ernst

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Kindergarten, Auf d. Winneburg 23, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Faid bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Faid

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Kindergarten, Unterstraße 5, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Greimersburg bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Greimersburg

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der Gemeindehalle, Am Sportplatz, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Klotten bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Klotten

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Hauptstraße 53, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Lieg bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0901 Lieg

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der Hunsrückhalle, Schulstraße 11, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Lütz bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 1001 Lütz

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, In der Kumm 20, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Mesenich bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Mesenich

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus (Goldgrübchenhalle), Am Bühl 3, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Moselkern bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 1301 Moselkern

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der Elztalhalle, Elztal 26, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Müden bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 1401 Müden

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Gemeindehaus, Bergstraße 2, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Nehren bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Nehren

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Kirchstraße 6, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Pommern bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 1501 Pommern

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Gemeindehaus, Am Spilles 3, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Senheim bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Senheim

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Am Gestade 6, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Treis-Karden ist in folgende zwei Wahl- und Abstimmungsbezirke eingeteilt:

Wahl- und Abstimmungsbezirk 1701 Treis

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird in der ehem. Knabenschule (Raum 2), Am Plenzer 1, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Wahl- und Abstimmungsbezirk 1704 Karden

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Stiftsmuseum (Eingang Lindenplatz), St.-Castor-Straße 2, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Valwig bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Valwig

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Bürgerhaus, Brühlstraße 8, eingerichtet.

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

Die Ortsgemeinde Wirfus bildet einen Wahl- und Abstimmungsbezirk – 0101 Wirfus

Der Wahl- und Abstimmungsraum wird im Mehrgenerationenraum, Kirchstraße 1, eingerichtet.

Der Wahlraum ist barrierefrei.

In den nicht verbundenen Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Wahl- und Stimmberechtigten in der Zeit vom 31. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahl- und Abstimmungsbezirk sowie der Wahl- und Abstimmungsraum angegeben, in dem die Wahl- und Stimmberechtigten zu wählen haben.

Für die Auswertung der Briefwahlstimmen für die Bundestagswahl wurde die Verbandsgemeinde Cochem in folgende fünf Briefwahlbezirke eingeteilt:

Briefwahlbezirk 991 (Stadt Cochem)

Briefwahlbezirk 992 (Beilstein, Bremm, Briedern, Ediger-Eller, Ellenz-Poltersdorf, Mesenich, Senheim)

Briefwahlbezirk 993 (Bruttig-Fankel, Dohr, Ernst, Faid, Nehren)

Briefwahlbezirk 994 (Greimersburg, Klotten, Lütz, Müden, Valwig, Wirfus)

Der Briefwahlbezirk Nr. 994 zu dem die Wahlbezirke: Greimersburg, Klotten, Lütz, Müden, Valwig und Wirfus gehören, ist in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen. Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt ist. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

Briefwahlbezirk 995 (Lieg, Moselkern, Pommern, Treis-Karden)

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr in Schulturnhalle Bruttig-Fankel, Birkenweg 14, 56814 Bruttig-Fankel zusammen.

Die Auszählung der Briefabstimmungsunterlagen für den Bürgerentscheid erfolgt vor Ort in den entsprechenden Urnenstimmbezirken der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden im Verbandsgemeindegebiet.

3. Jede/Jeder Wahl- und Stimmberechtigte kann nur in dem Wahl- und Abstimmungsraum des Wahl- und Abstimmungsbezirks wählen, in dessen Wähler- und Stimmberechtigtenverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und die Wähler haben die Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen, ihren Personalausweis – Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: einen gültigen Identitätsausweis (gültiger Pass oder Passersatz) – oder Reisepass mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung und die Abstimmungsbenachrichtigung sollen bei der Wahl/beim Bürgerentscheid abgegeben werden.

4. Wahl zum Deutschen Bundestag

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise,

dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

5. Bürgerentscheid

Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird über den Bürgerentscheid im Landkreis Cochem-Zell abgestimmt.

Die Stimmberechtigten erhalten für den Bürgerentscheid einen amtlichen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten. Zusätze der Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel sind unzulässig.

6. Die Wahl- und Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses im Wahl- und Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl- und Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid haben, können an der Abstimmung nur durch Briefabstimmung teilnehmen.

Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und die Wegweiser für die Briefwahl und Briefabstimmung auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zum Bürgerentscheid zu beachten, um gültig zu wählen und abzustimmen.

8. Wer durch Briefwahl bei der Bundestagswahl wählen und/oder durch Briefabstimmung beim Bürgerentscheid abstimmen will, kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung noch bis Freitag, den 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, die Briefwahl- und/oder Abstimmungsunterlagen beantragen.

Die Wählerin/Der Wähler muss

a)

bei der Bundestagswahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein,

b)

beim Bürgerentscheid den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Abstimmungsumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein

so rechtzeitig der auf dem Wahl- und Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahl- und Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief und/oder der Abstimmungsbrief können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Entsprechendes gilt für die Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten beim Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 53 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).

Wahl- und Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder vom Wahl- oder Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl- oder Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahl- oder Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigen oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Regelung gilt entsprechend bei einer Abstimmung über den Bürgerentscheid.

10. In der Wahl- und Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Cochem, den 31.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Cochem
Wolfgang Lambertz
Bürgermeister