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Stadt- und Landbote VG Cochem
Ausgabe 8/2023
Veröffentlichungen der Stadt Cochem und der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

I. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Moselkern vom 14.12.1994 vom 30.12.2022

Der Gemeinderat von Moselkern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 10 - Ruhezeit wird wie folgt geändert:

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Die Ruhezeit für Aschen in gemischten Grabstätten beträgt mindestens 15 Jahre.

§ 2

§ 12 - Allgemeines, Arten der Grabstätten - Abs. 1 d) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten als Einzelgrabstätten und Doppelgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) pflegefreie Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten

§ 3

§ 13 - Reihengrabstätten - Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 13 - Reihengrabstätten - Abs. 6 und 7 werden gestrichen.

§ 4

§ 13 a - Gemischte Grabstätten - wird neu aufgenommen:

(1) Eine Einzelgrabstätte nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann auf Antrag in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet

werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 5

§ 15 - Urnengrabstätten - wird wie folgt gefasst:

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Reihengrabstätten gemäß § 13 a,
d) in pflegefreie Urnenreihengrabstätten,
e) in Einzelwahlgrabstätten als Urnendoppelgrabstätte für 2 Urnen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 6

§ 15 a - Pflegefreie Urnenreihengrabstätten - wird neu aufgenommen:

(1) In einem Gemeinschaftsgrabfeld werden je nach Verfügbarkeit pflegefreie Urnenreihengrabstätten zur Verfügung gestellt, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung zugeteilt werden. Ein Rechtsanspruch zur Beisetzung in einer pflegefreien Urnenreihengrabstätte besteht nicht.

(2) In einer pflegefreien Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden.

(3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragte.

Das Aufstellen von Grabschmuck, Grablampen bzw. Grabkerzen oder die Ablage sonstiger Gegenstände sowie die Durchführung von Pflege- oder Gestaltungsmaßnahmen ist unzulässig und wird bei Zuwiderhandlung von der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragte sofort entfernt.

Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Trauerfeier dürfen Schnittblumen, Gebinde o.ä. abgelegt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden diese der Ortsgemeinde entfernt.

Die Ortsgemeinde behält sich vor, besondere Stellen für das Ablegen von Grabschmuck auszuweisen.

(4) Von der Ortsgemeinde werden Gedenktafeln aus Basalt in einer Größe von 0,30 m x 0,40 m zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschriftung ist in die Gedenktafel zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben und Ornamente sind nicht zulässig. Als Inschrift sind der Namen sowie Geburts- und Sterbedatum zulässig. Anschließend ist der Ortsgemeinde die Gedenktafel zwecks Anbringen an der Grabstelle zu überlassen.

Die Kosten für die Gedenktafel und die Beschriftung werden von den Nutzungsberechtigten übernommen, sie sind nicht in den Grabgebühren enthalten.

(5) Soweit sich nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend.

(6) Das Urnengrab hat ein Maß von 0,6 m x 0,5 m. Ein Mindestabstand zum Nachbargrab ist nicht einzuhalten.

§ 7

§ 20 - Material, Form, Inschrift und Größe der Grabmale - wird um Abs. 7 erweitert:

(7) Bei den Pflegefreien Urnenreihengrabstätten sind nur die von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellten Gedenktafeln zu verwenden (§ 15 a Abs. 4).

§ 8

§ 23 - Entfernen von Grabmalen - wird um Abs. 4 erweitert:

(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird bei den Pflegefreien Urnenreihengrabstätten durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach diesem Hinweis haben die jeweils Verpflichteten Gelegenheit, innerhalb von drei Monaten die Gedenktafel bei der Ortsgemeinde anzufordern. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gedenktafeln von der Ortsgemeinde oder dessen Beauftragten entfernt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.

§ 9

§ 28 - Gebühren - „in Verbindung mit der Haushaltssatzung“ wird gestrichen.

§ 10

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Moselkern, den 30.12.2022
Ortsgemeinde Moselkern
Peter Mayer,
Ortsbürgermeister (S)

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzeszustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Peter Mayer
Ortsbürgermeister

Bekanntmachung

I. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Moselkern vom 20.05.1996 vom 30.12.2022

Der Gemeinderat von Moselkern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wie folgt neu gefasst:

I. Reihengrabstätten:

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  155,00 €
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr  —  400,00 €
2. Überlassung an Berechtigte nach Nr. 1 einer
a) Urnenreihengrabstätte  —  320,00 €
b) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte  —  1.250,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte  —  320,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren
a) eine Einzelgrabstätte  —  800,00 €
b) eine Doppelgrabstätte  —  1.600,00 €
c) eine Einzelgrabstätte als Urnendoppelgrabstätte  —  800,00 €
d) Urnendoppelgrabstätte  —  800,00 €
1.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Bestattung für jedes angefangene Jahr
a) eine Einzelgrabstätte  —  30,00 €
b) eine Doppelgrabstätte  —  60,00 €
c) eine Einzelgrabstätte als Urnendoppelgrabstätte  —  30,00 €
d) Urnendoppelgrabstätte  —  30,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durchgewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslage zu erstatten.

Gebühr für die Zulassung einer Umbettung  —  70,00 €

V. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung einer Leiche werden keine Gebühren erhoben.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Moselkern, 30.12.2022
Peter Mayer,
Ortsbürgermeister (S)

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Peter Mayer
Ortsbürgermeister